Wohnungs­schlüssel16.11.2018

Mieter wurde Schlüssel gestohlen: Haftet der Mieter oder der Vermieter?

Wird dem Mieter der Haus- bzw. Wohnungs­schlüssel gestohlen, muss jedenfalls der betreffende Schlüssel ersetzt werden. Unter Umständen kann es aus Sicherheits­gründen sogar notwendig werden, die komplette Schließ­anlage auszutauschen. Dies kann mit erheblichen Kosten verbunden sein. Daher stellt sich die Frage, wer für den Diebstahl haftet: der Mieter oder der Vermieter?

Haftet im Falle des Diebstahls des Schlüssels der Mieter oder der Vermieter?

Der Mieter muss für den Diebstahl des Schlüssels nur dann haften, wenn dies auf einer schuld­haften Verletzung seiner Obhuts­pflicht beruht. Diese Pflicht ergibt sich als Neben­pflicht aus dem Mietvertrag und beinhaltet, dass der Mieter sorgfältig mit dem Schlüssel umgehen und ihn vor Verlust schützen muss. Erst wenn der Mieter gegen diese Pflicht verstößt, haftet er für den Diebstahl. Eine Obhuts­pflicht­verletzung ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn der Mieter den Schlüssel in seinem Wagen zurück­lässt und dieser dann gestohlen wird (Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.02.2008, Az. 8 U 151/07).

Ein schuldhafter Verstoß gegen die Obhuts­pflicht wurde von den Gerichten in folgenden Fällen verneint:

Ist dem Mieter hinsichtlich des Schlüssel­diebstahls kein Vorwurf zu machen, so muss der Vermieter für die Kosten des Schlüssel­ersatzes und des Schloss­austausches aufkommen.

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Unter welchen Voraus­setzungen darf der Vermieter die komplette Schließ­anlage austauschen?

Der Vermieter darf die komplette Schließ­anlage nur dann auf Kosten des Mieters austauschen, wenn dies wegen bestehender Miss­brauchs­gefahr durch Dritte, die im Besitz des Schlüssels sind, aus Sicherheits­gründen erforderlich ist.

Der Vermieter muss den Mieter zudem auf die Gefahr des ungewöhnlich hohen Schadens im Falle des Diebstahls des Schlüssels hinweisen. Den Vermieter trifft insofern eine Warnpflicht (Amtsgericht Wolfratshausen, Urteil vom 30.07.2013, Az. 8 C 1056/12).

Zudem darf der Vermieter nicht zu lange mit dem Austausch des Schlosses warten. Wer etwa ein Jahr lang abwartet, kann sich nicht darauf berufen, der Austausch sei aus Sicherheits­gründen erforderlich (Amtsgericht Waren (Müritz), Urteil vom 12.10.2017, Az. 106 C 1139/15).

Darf der Vermieter fiktiv die Kosten für ein Schloss­austausch abrechnen?

Muss der Mieter für den Diebstahl des Haustür- oder Wohnungs­schlüssels aufkommen, so ist der Vermieter nicht berechtigt, fiktiv, also auf Grundlage eines Kosten­vor­anschlags, die Kosten für den Austausch der Schließ­anlage abzurechnen. Vielmehr muss der Vermieter den Austausch tatsächlich vornehmen. Erst wenn dies der Fall ist, entsteht dem Vermieter ein Vermögens­schaden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2014, Az. VIII ZR 205/13).

Quelle:refrago/rb
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