Teppich17.01.2019

Wann kann ein Mieter vom Vermieter einen neuen Teppich­boden verlangen bzw. muss einen Teppich selbst erneuern?

Ein Teppich­boden dient nicht nur der Ausgestaltung des Wohnraums, sondern auch der Schall- und Wärmed­ämmung. Doch durch das stete darüber hinweg­laufen, wird er immer mehr abgenutzt. Irgendwann ist er so ver­schlissen, dass ein Austausch dringend erforderlich ist. Doch wer hat die Kosten dafür zu tragen? Kann ein Mieter von seinem Vermieter die Auslegung eines neuen Teppichs verlangen oder muss er selbst für die Kosten aufkommen? Ist unter Umständen sogar der Mieter verpflichtet den Teppich­boden zu erneuern?

Kann ein Mieter den Austausch eines alten Teppichs durch einen neuen verlangen?

Wird ein Teppich­boden durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache abgenutzt, so muss der Vermieter einen neuen Teppich verlegen. Der Anspruch des Mieters ergibt sich aus § 535 Abs. 1 BGB. Danach trifft dem Vermieter die Pflicht die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch die Aus­wechslung eines alten, abgenutzten Teppichs (vgl. Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 05.09.2008, Az. 2 C 1306/07).

Die Pflicht zur Erneuerung des Teppich­bodens gilt aber nur, wenn der Teppich auch mitgemietet wurde. Verlegt also ein Mieter auf eigene Kosten einen Teppich, so hat er selbst die Kosten für eine Erneuerung zu tragen.

Darf der Vermieter den abgenutzten Teppich­boden durch Laminat ersetzen?

Der Vermieter ist nach einer Entscheidung des Land­gerichts Stuttgart aus dem Jahr 2015 nicht berechtigt, den abgenutzten Teppich­boden durch Laminat zu ersetzen. Im Rahmen der Erhaltungs­pflicht sei die Vermieterin gehalten, so das Gericht, möglichst den ursprünglichen Zustand wieder­her­zustellen. Durch einen Austausch des Teppichs durch Laminat würde sich der bisherige Zustand aber wesentlich verändern, da es sich bei Laminat um einen deutlich anders­artigen Bodenbelag handele (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 01.07.2015, Az. 13 S 154/14, noch anders die Vorinstanz: Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 06.10.2014, Az. 34 C 3588/14). Das Landgericht Stuttgart wies zudem darauf hin, dass der Austausch eines Teppich­bodens durch Laminat als Modernisierungs­maßnahme im Sinne von § 555 c BGB zu werten und entsprechend formell anzukündigen sei (ebenso: Amtsgericht Dresden, Urteil vom 02.10.2008, Az. 145 C 5372/08).

Kann ein Mieter zur Erneuerung eines Teppich­bodens verpflichtet sein?

Solange die Abnutzung oder Beschädigung des Teppichs auf die vertragsgemäße Nutzung zurückzuführen ist, besteht keine Pflicht des Mieters einen Teppich­boden zu erneuern. Eine solche Pflicht ergibt sich vor allem nicht aus der Schönheits­reparatur­klausel eines Miet­vertrags. Denn nach Ansicht des Ober­landes­gerichts Hamm stelle der Austausch eines Teppich­bodens keine Schönheits­reparatur dar (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.03.1991, Az. 30 REMiet 3/90).

Beruht die Beschädigung des Teppichs jedoch auf einer vertrags­widrigen Nutzung, so hat der Mieter die Kosten für den Austausch zu tragen. Eine vertrags­widrige Nutzung wurde zum Beispiel angenommen, wenn der Teppich Flecken von Hundeurin, Rotwein und Brand­flecken aufweist. In einem solchen Fall liegt nämlich eine Verletzung des Eigentums des Vermieters vor. Der Mieter muss daher Schaden­ersatz leisten (vgl. Landgericht Dortmund, Urteil vom 03.09.1996, Az. 21 S 110/96, Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 19.04.2000, Az. 17 C 3320/99 und Amtsgericht Böblingen, Urteil vom 30.06.1997, Az. 2 C 3212/96).

Besteht die Schadens­ersatz­pflicht auch bei einem alten, schon abgenutzten Teppich­boden?

Grund­sätzlich ist der Mieter auch bei der vertrags­widrigen Beschädigung eines alten, schon abgenutzten Teppich­bodens schadens­ersatz­pflichtig. Jedoch hat das Alter des Teppich­bodens auf die Schadens­höhe Auswirkung. So hat das Amtsgericht Freiburg im Jahr 1983 entschieden, dass sich ein Vermieter die Abnutzung durch den normalen Gebrauch anrechnen lassen muss. In dem Fall sollte die Mieterin für den Austausch eines von ihr beschädigten schon neun Jahre alten Teppich­bodens zahlen. Das Gericht bejahte zwar einen Schadens­ersatz­anspruch. Es sprach der Vermieterin aber ausgehend von der Lebenszeit eines Teppich­bodens mittlerer Qualität von 10 Jahren, nur 1/10 der Kosten zu (Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 03.11.1983, Az. 3 C 304/83). Ist der beschädigte Teppich demnach schon zehn Jahre alt, soll nach einer Entscheidung des Amts­gerichts Wennigsen aus dem Jahr 1986 gar keine Haftung für den Mieter mehr bestehen. Nach Ablauf dieser Zeit könne ein Vermieter wegen der Beschädigung eines Teppichs von durchschnittlicher Qualität keinen Ersatz verlangen. In einem solchen Fall sei die Abnutzung des Teppichs von der zu zahlenden Miete umfasst (Amtsgericht Wennigsen, Urteil vom 13.11.1986, Az. 9 C 394/86). Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg ging in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2011 von einer Lebensdauer von sogar nur 7 Jahren aus (Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 08.08.2011, Az. 13 C 91/11). Es ist somit fest­zuhalten, dass eine Schadens­ersatz­pflicht des Mieters ausgeschlossen sein kann, wenn der Teppich­boden durch den normalen, vertragsgemäßen Gebrauch so sehr abgenutzt ist, dass der Vermieter ihn ohnehin austauschen muss.

Quelle:refrago/rb
#199 (84)
Google Adsense 1

27 Gedanken zu „Wann kann ein Mieter vom Vermieter einen neuen Teppich­boden verlangen bzw. muss einen Teppich selbst erneuern?

  • 30. Januar 2019 um 18:25 Uhr
    Permalink

    Hallo, ich miete seit ca.10 Jahren eine Möblierte wohnung wo allse dem Vermieter gehört von Möbel bi auf das Geschirr – wir zahlen auch jeden Monat Möblierung/Ausstattung Zuschlag Monat. In dem gesamten Mietezeit wurden nur kaputte Geräte getauscht und keine Renovierungsarbeiten von dem vermieter durchgeführt….Jetzt vor der Tür stehen grosse finanziele Aufwände, da alten geklebten Teppichboden getausch werden soll, alle alte Tapeten mit mehreren Farbenschichten entfernt werden müssen hat uns der Vermieter Vertragsumwandlung angeboten damit weiter diese Wohnung als "Standard unmöblierte Wohnung" von uns weiter übernommen wird….Wir möchten das der Vermieter uns die Wohnung so vorbereitet wie üblich auf dem Mietmarkt ("bodenteppiche und Bodenbeläge entfernetn, Tappeten runter u.s.w) aber der will nicht. Dazu gehört auch komplette Sanierung von dem badezimmer der schon über 20 Jahre alt ist und hat mehrere Schönheitsfehlern von andern Mietern….das weigert er sich auch zu tun.
    Haben sie vielleicht Idee wie soll ich das mit dem Vermieter erledigen ?
    mfg

    Antwort
  • 5. Mai 2018 um 14:40 Uhr
    Permalink

    Wir haben eine Doppelhaushälfte von 3 Jahren gemietet. Im Wohn-und Esszimmer ist Teppichboden verlegt. Dieser lag schon seit dem Neubau 2003 drin. Die Vormieter sollten diesen austauschen, sie wohnten jedoch nur knapp 1 Jahr in dem Haus und haben, für uns als Nachmieter, die Klausel zur Erneuerung des Teppichbodens weitergegeben. Das sollten wir schon im neu abgeschlossenen Mietvertrag unterschreiben (haben wir auch getan ) Ist das Rechtmäßig ? Die Vermieterin hat nie wieder nachgefragt, ob es passiert ist. Wir wollen jetzt ausziehen, haben ein eigenes Haus gekauft.
    Vielen Dank für die Auskunft

    Antwort
  • 20. Februar 2018 um 11:24 Uhr
    Permalink

    Hallo, nach 10 Jahren verlangt unser Mieter einen Austausch des Teppichbodens. Müssen wir die kompletten Kosten tragen oder oder muss sich der Mieter an den Kosten zu einen gewissen Teil mit beteiligen.

    Antwort
  • 11. Januar 2018 um 5:28 Uhr
    Permalink

    Bei Berührung (Putzen, feucht abwischen) von Glasfaser-Tapeten löst sich diese stellenweise, bricht ab und fällt von der Wand.
    Grund hierfür ist die durch mehrmaliges Überstreichen immer dicker und steifer gewordene Tapete sowie der sich darunter befindliche trockene und bröselige Untergrund.

    Muss die Tapete ebenso wie ein abgenutzter Teppichboden vom Vermieter ersetzt werden?

    Antwort
  • 18. Oktober 2017 um 11:41 Uhr
    Permalink

    Hallo, ich hätte da mal eine Frage, wir wohnen bereits seit 17 Jahren in unsere Mietswohnung und seither (und schon länger) ist hier Teppich verlegt. Diesen wollen wir nun Austauschen lassen. Ist das Sache unsere Vermieters? Und darf der dann die Miete erhöhen? Denn das war nämlich sein Argument, es wurde ja kaum die Miete erhöht und aufgrund dessen sollten wir uns die Kosten teilen. Kann er da einfach so die Miete erhöhen, ohne einen Grund, hätte er das Recht dazu gehabt? Und könnte er jetzt nach dem Wechsel des Teppichbodens die Miete erhöhen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    Antwort
    • 30. November 2017 um 8:00 Uhr
      Permalink

      die meisten Antworten ergeben sich aus dem obigen Artikel, muss man eben sorgfältig lesen.

      Ergänzend:

      1. Meist wird ein Teppich nach 17 Jahren abgewohnt sein, hängt letztlich aber von der Pflege und der Qualität des Bodens ab.

      2. Notwendiger Austausch von stark abgenutztem Teppich ist Sache des Vermieters.
      Unberechtigte Weigerung kann sogar zur Mietminderung führen.

      3. Bloßer Austausch rechtfertigt niemals eine Mieterhöhung, da keine Modernisierung sondern lediglich notwendige Instandsetzung der Mietsache.

      4. Mieter sollte sich nicht freiwillig an den Kosten beteiligen, denn wenn er nach ca. 4 oder 5 Jahren auszieht, bekommt er nichts zurück.

      Antwort
  • 26. August 2017 um 11:45 Uhr
    Permalink

    Zwei Fragen, die man zu diesem Thema eher selten oder gar nicht liest:

    Ich lese immer nur Teppich, Parkett & PVC. Was ist mit Laminat ? Wie ist dort die Zeitspanne für Haltbarkeit ?
    In einem Zimmer unserer Mietwohnung (wir wohnen 9 Jahre dort – als Arbeitszimmer genutzt) ist 2000 Laminat aus dem eher unteren Preissegment verlegt worden – also heute 17 Jahre alt !
    Dort wo mit Bürostuhlen normal gerollt wird (3-4 Std. tgl.), löst sich seit ca. 1 Jahr die Oberfläche ab.
    Vermieter gibt uns die Schuld, wir sollen neuen Boden zahlen.

    Ein weiteres Zimmer ist mit (höherwertigem) Teppich ausgelegt. Alter unbekannt, sehr wahrscheinlich aber auch älter als 10-12 Jahre.
    Wir wollen den Raum komplett renovieren – als FB-Belag soll aus hygienischen Gründen ein Laminat verlegt werden.
    Der Teppich ist zwar noch recht ansehnlich – können wir dennoch wegen Alters auf einen Wechsel zu Laminat bestehen ?

    Antwort
    • 17. Januar 2018 um 18:14 Uhr
      Permalink

      af diesen VM können Sie verzichten. Nach 17 Jahren ist das klar Vermietersache, keine Modernisierung und natürlich auch keine Kleinstreparatur, die man selbst zu finanzieren hat. Art des Bodenbelages darf er Ihnen nicht vorschreiben. "Aus hygienischen Gründen" Laminat zu verlangen ist nicht nur unzulässig, sondern auch Blödsin, da Laminat – im Gegensatz zu PVC – extrem Feuchtigkeitsempfindlich ist. Wenn Sie in einer höheren Etage als Erdgeschoss leben, ist Laminat sogar aus Emissionsschutzgesetzlichen Gründen verboten, da es zu laut ist.

      Antwort
  • 30. Juni 2017 um 12:26 Uhr
    Permalink

    hallo. wir haben im vergangenen jahr eine andere wohnung bezogen. das in der wohnung befindliche laminat, durch den vermieter verlegt, wurde durch unseren vor-vormieter schon beschädigt, sollte eigentlich bei unseren vormietern, die über drei jahre in dieser wohnung wohnten, schon ausgetauscht werden und auch uns wurde schon versprochen, es wird getauscht. leider tut sich überhaupt nichts, und auch wir wohnen schon seit fast einem jahr hier in dieser wohnung. . bei dem laminat löst sich die obere schicht an den kanten und splittert dann ab. barfußgehen wird gefährtlich, weil verletzungen drohen. ist mein vermieter verpflichtet, das laminat zu erneuern? laut ihm liegt das laminat erst seit 4 oder 5 jahren.

    Antwort
  • 29. Juni 2017 um 7:24 Uhr
    Permalink

    Danke an die Redaktion, dass Sie den Artikel um den Sonderfall

    der Beschädigung eines bereits schon älteren Teppichs

    ergänzt und umfassend dargestellt haben.

    Antwort
  • 27. Juni 2017 um 0:38 Uhr
    Permalink

    seid wann sind rotweinflecken oder brandflecken hinweise auf vertragswidrige nutzung? will man den mietern nur weissweintrinken gestatten und rauchen ganz und gar?

    Antwort
  • 25. Juni 2017 um 20:38 Uhr
    Permalink

    Aber was ist wenn ich in einer Wohnung ziehe wo ein über 50 Jahre alter Holzdielenboden drin ist wo jetzt nach 3 Jahren die Nägel raus kommen und die Dielen einzeln rauskommen? Man sagte mir es gilt als Schönheitsreparatur und ich muss es selber zahlen

    Antwort
    • 27. Juni 2017 um 9:48 Uhr
      Permalink

      Hallo Angela,

      selbstverständlich hat das mit Schönheitsreparaturen überhaupt nichts zu tun. Vermieter ist zu 100% alleine verpflichtet, weil es sich um eine notwendige Reparatur zur Instandsetzung handelt.

      Antwort
  • 19. Juni 2017 um 7:51 Uhr
    Permalink

    Lücke im Artikel!

    Es fehlt der häufige und meist zu Streit fehlende Fall, dass der Teppich (oder ein anderer Bodenbelag) schon relativ alt und abgenutzt ist und in einigen Jahren sowieso hätte ausgetauscht werden müssen, jetzt aber verursacht der Mieter eine nicht reparable Beschädigung und der Boden muss sofort ausgetauscht werden.

    Wer trägt dann die Kosten?

    Laut dem Artikel müsste der Mieter alleine die Kosten tragen.

    Das ist natürlich falsch.

    Die Kosten sind hier im Verhältnis der jeweiligen Verantwortung aufzuteilen.

    Wie lange hätte der Bodenbelag z.B. noch gehalten, wenn es jetzt nicht zur Beschädigung gekommen wäre.

    Leider gehen die meisten Artikel in dieser Rechtsrubrik auf wirklich schwierige Fälle nicht ein.

    Antwort
    • 27. Juni 2017 um 10:29 Uhr
      Permalink

      Danke für den Hinweis. Wir werden die Rechtsfrage um diesen Punkt ergänzen.

      Antwort
  • 14. Juni 2017 um 10:21 Uhr
    Permalink

    Hallo, ich wohne seit sieben Jahren in einer Wohnung wo ein alter Kautschuk Bodenbelag liegt dieser war schon fleckig. Leider ist dieser nicht mehr zu reinigen und er geht an vielen Stellen bereits hoch und schlägt Wellen. Da ich mich satt dran gesehen habe und und dieser sich nicht mehr reinigen lässt möchte ich pvc verlegen so wie alle Wohnungen das auch haben von der Wohnungsgesellschaf, dies ist durch das hochkommen des bodenbelags nicht möglich. Muss der Vermieter einen neuen verlegen?

    Antwort
    • 27. Juni 2017 um 0:57 Uhr
      Permalink

      vom hygenischen standpunkt besehen,hätte der teppich gar nicht drin sein dürfen.sie hätten sich allergien oder hautkrankheiten zu ziehen können.wenn er wellen schlägt könnte dies eine sturzgefahr beinhalten.
      diese zusätzlichen optionen kann der vermieter ihnen nicht sonderlich berechnen etwa als erregungspotential im sinne
      eines abebendteuerlichen wohnens.vielmehr hat er für die wahrung ihrer grundrechte,sprich auf ihre gesundheit und ihr leben zu achten.somit muss der teppich wenn man das ding noch so nennen will,entfernt werden.und zwar vom vermieter.
      ob und was er neu verlegt oder verlegen muss ergibt sich aus der wohnsituation ohne diese bakteriensammelmatte.

      Antwort
  • 17. Juni 2015 um 9:08 Uhr
    Permalink

    Hallo,bei meiner Mutter in der Mietwohnung liegt der Teppich nun schon seit fast 25 Jahren.Er ist nun schon so dünn und abgelaufen das es nicht mehr schön aussieht.Nun haben Sie sich mit dem Vermieter in Verbindung gesetzt und um einen Laminat_Boden gebeten.Der Vermieter war einverstanden und möchte nun die Miete um 1 Euro pro m²erhöhen,weil er der Meinung ist das es jetzt an der Zeit ist nach 20 Jahren mal eine Mieterhöhung zu machen.Darf er das?Wie soll sich meine Mutter jetzt verhalten?

    Antwort
    • 8. Mai 2016 um 6:29 Uhr
      Permalink

      Wer 20 Jahre keine Mieterhöhung hatte sollte dankbar sein und den 1 Euro bezahlen. Ich hätte nicht gefragt sondern den Teppich selbst bezahlt. Wer möchte denn 25 Jahre den selben Teppich haben

      Antwort
  • 15. Mai 2015 um 2:27 Uhr
    Permalink

    habe weissen teppich vom vorvormieter mit flecken und hundespuren übernommen. liegt nun seit 7 jahren in der wohnung. im mietvertrag ist nichts festgelegt – habe meinen vermieter informiert das ich laminat verlegen werde – muß er etwas dazu bezahlen ?

    Antwort
  • 9. Juni 2014 um 18:50 Uhr
    Permalink

    In meiner Wohnung liegt im Wohnzimmer immer noch der Spannteppich, der beim Bau dieses Wohnblockes vor mehr als 20 Jahren hier verlegt wurde. Er ist zwar nicht beschädigt, aber muss der Vermieter in dem Fall zwecks Erneuerung die Kosten selber tragen und darf auch keine Umlage einfordern?

    Antwort
  • 1. März 2014 um 7:36 Uhr
    Permalink

    Hallo, Bei einer Anfrage des Vermieters durch auslegen einer Auslegeware,wurde ich beauftragt einen Kostenvoranschlag von Fußbodenleger einzuholen. Die kosten beträgt 490.66 Euro-der Belag ist schon 13Jahre alt ! Das Auslegen eines neuen Belages wurde abgelehnt!

    Antwort
  • 1. November 2013 um 7:56 Uhr
    Permalink

    Hallo,

    ich bin gerade beim umziehen in meiner neuen Wohnung.
    In meiner alten Wohnung hat mein Nachmieter, NACHDEM das Übergabeprotokoll mit allen Mägeln fertig gestellt wurde, einen Brandfleck genauergesagt einen Sengfleck entdeckt.
    Mein Vermieter kann mir nicht nachweisen, wie lange der Teppich schon in der Wohnung liegt, beruht aber trotzalledem darauf, dass ich den neuen Teppich komplett bezahlen muss.

    Ist dies rechtens?

    PS: Bei meiner Versicherung sind Sengschäden nicht gedeckt.

    Antwort
    • 29. Dezember 2015 um 14:21 Uhr
      Permalink

      Hallo, ihr Beitrag ist zwar schon mehr als 2 Jahre alt, konnte aber diesbezüglich nichts weiter finden. Momentan stehen ich und meine Freundin vor dem gleichen Problem. Mein alter Vermieter möchte, dass ich den Teppich in der Wohnung ersetze, wusste aber nichts von der 10 Jahre-Regelung von Teppichböden. Scheinbar ist auch keine Rechnung und nichts mehr ausfindig zu machen. Wie hat sich damals ihr Problem diesbezüglich gelöst? Sie können mir auch gerne eine email schreiben unter dstutz@gmx.de, ich würde mich sehr freuen, wenn sie mir sagen könnte, wie die Sache bei Ihnen ausgegangen ist…
      mfg D. Stutz

      Antwort
      • 15. März 2017 um 10:03 Uhr
        Permalink

        1. Wenn ein Abnahmeprotokoll vorliegt, dann sind Schäden nur sehr schwer nachmeldbar. Wenn es ein versteckter Mangel ist, ist es aber noch möglich.
        2. Grundsätzlich muss der Zeitwert ersetzt werden. Bei einem Teppich der offensichtlich mehr als 10 Jahre alt ist, dürfte dieser relativ gering sein. Beim Parkett weiß ich es genauer, da geht man davon aus, dass der alle 10 Jahre abgeschliffen werden muss. Muss vorher abgeschliffen werden, wird der Zeitwert anteilig berechnet. Also wenn der letzte Abschliff 8 Jahre her ist, muss der Mieter mit 20% und der Vermieter mit 80% der Kosten rechnen.

        Antwort
      • 15. März 2017 um 10:08 Uhr
        Permalink

        Nachtrag: Der Vermieter müsste ja eigentlich schon Aufzeichnungen (Steuer etc.) haben. Ansonsten kann man den Zeitwert auch von einem Experten schätzen lassen.

        Was man sicher sagen kann:
        a) wie gut war der Teppich beim Einzug?
        b) wie lange war man selber in der Wohnung?

        Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert