Straf­verfahren11.08.2016

Ablauf eines Straf­verfahrens: Wie läuft ein Straf­verfahren ab?

Wer berechtigt oder unberechtigt wegen einer Straftat angezeigt wurde und unangenehme Post von der Staats­anwaltschaft erhalten hat, fragt sich, was nun alles weiter passieren wird. Was darf die Staats­anwaltschaft machen und wie läuft das weitere Verfahren ab? Die folgende Rechtsfrage gibt einen Überblick über den Gang des Straf­verfahrens.

Das Straf­verfahren gliedert sich in drei Abschnitte mit jeweils ganz unterschiedlichen Aufgaben. Man unter­scheidet zwischen Ermittlungs­verfahren, gerichtlichem Verfahren und Vollstreckungs­verfahren.

1. Das Ermittlungs­verfahren

Das Ermittlungs­verfahren (auch Vor­verfahren genannt) dient der Ermittlung, ob der Beschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist, d.h. ob also nach vorläufiger Tat­bewertung die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung besteht, und ob gegen ihn eine öffentliche Klage (Anklage) erhoben werden soll. Das Ermittlungs­verfahren steht unter der Herrschaft der Staats­anwaltschaft. Das Vor­verfahren liegt in ihrer Hand.

Das Verfahren kommt in Gang, sobald die Staats­anwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt (§ 160 StPO). Ist dies der Fall erforscht die Staats­anwaltschaft den Sachverhalt. Hierbei hat sie nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln.

Bei ihren Ermittlungen wird die Staats­anwaltschaft durch andere staatliche Organe, vor allem von der Polizei unterstützt. Diese führt auf Anordnung der Staats­anwaltschaft ver­schiedenste Ermittlungs­maßnahmen, wie z.B. Vernehmungen und Durch­suchungen durch. In der Praxis wird meist die erste Ermittlungs­tätigkeit durch die Polizei vorgenommen, weil z.B. Strafan­zeigen direkt bei ihr gestellt werden oder weil die Polizei auf anderem Wege noch vor der Staats­anwaltschaft von Straftaten Kenntnis erlangt. Die Polizei führt dann zunächst selbständig die Ermittlungen durch und legt eine entsprechende Akte an. Sobald der Vorgang „aus­ermittelt“ ist, legt die Polizei die Akte der Staats­anwaltschaft vor. Diese legt nunmehr eine staats­anwaltliche Akte mit entsprechendem Akten­zeichen an. Soweit die Staats­anwaltschaft noch Ermittlungen für erforderlich hält, führt sie diese entweder selbst durch oder beauftragt die Polizei mit der Durchführung.

Ungeachtet der organisatorischen Selb­ständigkeit der Polizei bilden ihre Ermittlungen und die der Staats­anwaltschaft aber stets eine Einheit.

Gewisse Zwangs­maßnahmen (z.B. die Durch­suchung, Beschlag­nahme oder die Anordnung der Untersuchungs­haft) sind nur unter Mitwirkung des Gerichts zulässig. Die Staats­anwaltschaft stellt in diesen Fällen entsprechende Anträge beim zuständigen Ermittlungs­richter, soweit nicht eine besondere Dringlichkeit vorliegt und das Gesetz aus­nahmsweise eine Anordnung durch die Staats­anwaltschaft oder auch der Polizei zulässt.

Am Ende des Ermittlungs­verfahrens steht die ab­schließende Verfügung der Staats­anwaltschaft (also niemals der Polizei). Besteht hinreichender Verdacht einer Straftat, erhebt die Staats­anwaltschaft öffentliche Klage. Dies geschieht grund­sätzlich durch Einreichung einer Anklage­schrift bei dem zuständigen Gericht. Besteht kein hinreichender Tatverdacht, stellt die Staats­anwaltschaft das Verfahren ein. Zudem hat die Staats­anwaltschaft in bestimmten Fällen die Möglichkeit, das Verfahren aus prozess­ökonomischen Gründen nicht weiter zu verfolgen (z.B. § 154 StPO) oder (insbesondere bei Ersttätern) bis in Bereiche der mittleren Kriminalität mit Zustimmung des zuständigen Gerichts von einer Verfolgung abzusehen (z.B. §§ 153 und 153a StPO).

2. Das gerichtliche Verfahren

Das gerichtliche Verfahren ist zu unterteilen in das Zwischen­verfahren und das Haupt­verfahren.

a) Zwischen­verfahren

Hat sich die Staats­anwaltschaft ent­schlossen, öffentliche Klage zu erheben, reicht sie bei dem zuständigen Gericht eine Anklage­schrift ein. Welches Gericht im Einzelnen sachlich zuständig ist, richtet sich nach der Art und Schwere des Tatvorwurfs. Gesetzliche Grundlage für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts ist das Gerichts­verfassungs­gesetz (GVG). Je nach Schwere des Tatvorwurfs entscheidet das Amtsgericht (Straf­richter oder Schöffen­gericht), das Landgericht (große Strafkammer, bei besonders schweren Tat­vorwürfen, wie z.B. Mord, eine Strafkammer als Schwur­gericht) oder bei Staats­schutz­sachen (z.B. bei Hochverrat, Völkermord oder terroristischen Gewalttaten) das Oberlandes­gericht.

Mit der Einreichung der Anklage­schrift bei dem zuständigen Gericht beginnt das gerichtliche Zwischen­verfahren (auch Eröffnungsv­erfahren genannt). In ihm prüft nunmehr das Gericht, ob der An­geschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Das Gericht teilt dem An­geschuldigten zunächst die Anklage­schrift der Staats­anwaltschaft mit. Der An­geschuldigte kann nun innerhalb einer ihm vom Gericht gesetzten Frist einzelne Beweis­erhebungen beantragen oder Einwendungen gegen die Anklage vorbringen, mit denen sich das Gericht dann zu befassen hat. Auch das Gericht kann schon im Zwischen­verfahren einzelne Beweise erheben, um den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Kommt das Gericht am Ende des Zwischen­verfahrens zu dem Ergebnis, dass der An­geschuldigte der Tat nicht hinreichend verdächtig ist, lehnt das Gericht die Eröffnung des Haupt­verfahrens ab. Andernfalls beschließt es die Eröffnung des Haupt­verfahrens. In diesem Beschluss wird dann die Anklage der Staats­anwaltschaft zur Haupt­verhandlung zugelassen. Zudem bestimmt das Gericht einen Haupt­verhandlungs­termin.

b) Haupt­verfahren

Beschließt das Gericht die Eröffnung des Haupt­verfahrens beginnt mit diesem der Schwerpunkt des Straf­verfahrens. Kern des Haupt­verfahrens wiederum ist die Haupt­verhandlung. In dieser wird über Schuld oder Unschuld des Angeklagten und über die Rechts­folgen bei einem Schuld­spruch entschieden. Das Gericht bereitet die Haupt­verhandlung vor, indem es zunächst einen Termin anberaumt, zu dem die Haupt­verhandlung stattfinden soll. Zudem werden der Angeklagte und die weiteren Beteiligten (Verteidiger, Zeugen usw.) zur Haupt­verhandlung geladen. Der Eröffnungs­beschluss wird dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zugestellt. Der Angeklagte kann die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Her­beischaffung anderer Beweis­mittel beim Gericht beantragen und u.U. selbst Zeugen oder Sachverständige laden lassen (§§ 219, 220 StPO).

Die Haupt­verhandlung (vgl. § 243 StPO) selbst beginnt mit dem Aufruf der Sache durch das Gericht. In dem Gerichts­saal sitzen am Richter­tisch „vor Kopf“ der oder die Richter und evtl. zusätzlich die Schöffen und ein Protokoll­führer. An einem der Tische vor dem Richter­tisch nehmen der Angeklagte und sein Verteidiger Platz. Ihnen gegenüber sitzt der Staats­anwalt.

Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend sind und die Beweis­mittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständige erschienen sind. Nachdem die Zeugen daraufhin den Sitzungs­saal zunächst verlassen, befragt das Gericht den Angeklagten zunächst über seine persönlichen Verhältnisse. Daraufhin verliest der Staats­anwalt den Anklagesatz aus der Anklagschrift. Danach wird der Angeklagte über sein Schweige­recht informiert. Ent­schließt sich der Angeklagte, Angaben zu machen, vernimmt ihn das Gericht zur Sache.

Sodann folgt die Beweis­aufnahme. In ihr forscht das Gericht nach der Wahrheit (vgl. § 244 Abs. 2 StPO) und klärt den Tatvorwurf auf, indem es Zeugen und Sachverständige vernimmt und sonstige als Beweis­mittel dienende Schrift­stücke und Gegenstände verwertet. Nachdem alle Beweis­mittel aus­geschöpft worden sind, schließt das Gericht die Beweis­aufnahme.

Danach erhalten der Staats­anwalt und der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort (Schluss­vortrag oder auch Plädoyer genannt).

Dem Angeklagten gebührt stets das sog. „letzte Wort“. Hierdurch erhält er Gelegenheit, noch etwas zu seiner Verteidigung vor­zubringen, bevor sich das Gericht zur Beratung zurückzieht.

Über das Ergebnis der Beweis­aufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Haupt­verhandlung ge­schöpften Überzeugung (Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO). Hat das Gericht nach der Beweis­aufnahme noch Zweifel an der Schuld des Angeklagten, muss es diesen frei­sprechen („Im Zweifel für den Angeklagten“ oder auch „In dubio pro reo“). Nur wenn das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, darf es ihn verurteilen.

Die Haupt­verhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Urteils­verkündung. Das Verfahren ist damit in der ersten Instanz abgeschlossen. Gegen das Urteil kann der Verurteilte oder auch die Staats­anwaltschaft nun innerhalb bestimmter Fristen Rechts­mittel (Berufung oder Revision) einlegen. Geschieht dies nicht oder bleiben Rechts­mittel erfolglos, wird das Urteil rechts­kräftig, d.h. dass dieses nunmehr nicht mehr anfechtbar ist. Die Entscheidung, bei Verurteilung der Schuld­spruch und die Rechts­folgen­entscheidung, wird un­abänderlich. Eine Wieder­aufnahme des Verfahrens ist nur in engen Grenzen möglich.

3. Das Vollstreckungs­verfahren

Ist das Urteil rechts­kräftig geworden, schließt sich das Vollstreckungs­verfahren an. In diesem werden die in dem Urteil ausgesprochenen Rechts­folgen der Tat (z.B. Geldstrafe oder Freiheits­strafe) ver­wirklicht bzw. durchgesetzt. Die Straf­vollstreckung erfolgt durch die Staats­anwaltschaft als Vollstreckungs­behörde. Bei der Voll­streckung von Rechts­folgen gegen Jugendliche oder gegen nach Jugend­straf­recht verurteilte Heranwachsende sind die Aufgaben der Vollstreckungs­behörde dem Jugend­richter als Voll­streckungs­leiter übertragen (§ 82 Abs. 1 JGG). Rechtsgrundlagen der Straf­vollstreckung sind u.a. die §§ 449 – 463 d StPO, die Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) und bei Geldstrafen auch die Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) sowie die Einforderungs- und Beitreibungsordnung (EBAO). Bei Freiheits­strafen gehört i.w.S. zur Straf­vollstreckung der eigentliche Strafvollzug, dessen Einzel­heiten das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) regelt.

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4 Gedanken zu „Ablauf eines Straf­verfahrens: Wie läuft ein Straf­verfahren ab?

  • 19. August 2016 um 10:53 Uhr
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    Von Frau RAin Blazevska hätte ich gern noch gelesen, was ein durch Beschluss gem. 153 II "freigesprochener" Angeklagter fristwahrend tun kann, wenn ihm dennoch die Tragung der eigenen (unvermeidlichen) Anwaltskosten sowie i.d.F. von 50 % derjenigen des Nebenklägers auferlegt werden. Sofortige Beschwerde? Die würde wohl wg. "Nichtbelastung" aufgrund des fehlenden Strafmaßes als "unstatthaft" abgewiesen. Bleibt der Unschuldige ggf. also aufgrund schlampiger StA-Vorermittlungen auf den zugewiesenen Kosten sitzen?

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  • 11. August 2016 um 15:56 Uhr
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    Sodann folgt die Beweisaufnahme. In ihr forscht das Gericht nach der Wahrheit (vgl. § 243 Abs. 2 StPO) Stimmt nicht! Das Gericht forscht nach der Wahrheit gem. § 244 Abs. 2 StPO!

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  • 26. März 2015 um 21:45 Uhr
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    Nein es gilt das so genannte Beschleunigungsgebot.Das Verfahren darf nicht verschleppt bzw.in die Länge gezogen werden.

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  • 3. November 2014 um 10:12 Uhr
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    und wie lange kann ein Ermittlungsverfahren dauern oder kann die STaatsabwaltschaft sich ewig Zeit lassen?

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