Abmahnung31.01.2019

Abmahnung erhalten? Wie verhält man sich als Arbeit­nehmer richtig?

Wer als Arbeit­nehmer von seinem Arbeitgeber eine arbeits­rechtliche Abmahnung erhält, ist gewarnt, dass das Arbeits­verhältnis gestört ist. Mit einer Abmahnung bereitet der Arbeitgeber oftmals eine Kündigung vor. Zumindest wird auf ein Fehl­verhalten hingewiesen, das der Arbeit­nehmer korrigieren soll. Nicht jede Abmahnung ist aber rechtmäßig. Wir klären, wie sich Arbeit­nehmer bei Erhalt einer Abmahnung verhalten können.

Was ist eine Abmahnung?

Nicht jede Rüge des Arbeit­gebers ist eine Abmahnung. Eine Abmahnung liegt nur vor, wenn der Verstoß gegen eine Pflicht aus dem Arbeits­vertrag gerügt wird sowie für den Fall eines erneuten Pflicht­verstoßes die Kündigung des Arbeits­verhältnisses angedroht wird. Nicht jede Kritik durch den Vor­gesetzten stellt demnach eine Abmahnung dar, gegen die rechtlich vorgegangen werden kann. Zwischen bloßen Ermahnungen, Rat­schlägen oder Kritik auf der einen Seite und der arbeits­rechtlichen Abmahnung mit der die Kündigung des Arbeit­nehmers gemäß § 314 BGB vorbereitet werden kann, ist also streng zu unter­scheiden.

Grund­sätzlich kann eine arbeits­rechtliche Abmahnung sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden kann. In der Regel wird der Arbeitgeber eine ernst gemeinte Abmahnung aber stets schriftlich aussprechen – schon deshalb, weil er, sofern die Abmahnung in einem späteren Kündigungs­schutz­verfahren vor dem Arbeits­gericht thematisiert werden sollte, die Darlegungs- und Beweislast für deren Zustellung an den Arbeit­nehmer trägt. Insofern ist es als Arbeit­nehmer Grund­sätzlich immer gut, bei einer Abmahnung anwaltlichen Rat einzuholen. Das muss heute nicht mehr unbedingt der @DAWRsearch=Anwalt+Arbeitsrecht[Anwalt für Arbeitsrecht][Anwalt für Arbeitsrecht]@ vor Ort sein. Das kann mittlerweile auch das Internet sein. Einen seriösen Abmahnungscheck gibt es im Netz sogar gratis.

Ruhe bewahren

Wer als Arbeit­nehmer eine Abmahnung erhält, sollte sich in erster Linie ruhig verhalten. Nichts ist schädlicher als ein unkontrollierter Gefühls­aus­bruch, in dem Kollegen oder Vorgesetzte unsachlich kritisiert oder gar beleidigt werden, da dies einen eigenen Kündigungs­grund darstellen kann.

Schweigen ist Gold: Keine voreiligen Erklärungen zur Sache abgeben

Ferner sollte keine Erklärung zur Abmahnung abgegeben werden. Der abgemahnte Arbeit­nehmer soll sich unter keinen Umständen zu den Vorwürfen, mit denen der Arbeitgeber die Abmahnung begründet, äußern. Insbesondere sollte keine mündliche oder gar schrift­liche Erklärung abgegeben werden, mit der die Abmahnung anerkannt wird.

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Empfang der Abmahnung bestätigen – aber Vorsicht vor Bestätigung der Abmahnung

Den Empfang der Abmahnung kann der Arbeit­nehmer hingegen bestätigen. Dabei sollte aber peinlich darauf geachtet werden, dass auch wirklich nur die Tatsache des Empfangs des Ab­mahn­schreibens quittiert und keine Erklärung zu deren Inhalt abgegeben wird.

Sachverhalt re­konstruieren und Beweise sichern

Nach dem sorgfältigen Lesen der Abmahnung sollten Sie Ihre Sicht des vorgeworfenen Sach­verhalts re­konstruieren und aufschreiben. Überlegen Sie sich, ob und wie Sie Ihre Sicht der Dinge beweisen können. Sammeln Sie schrift­liche Dokumente wie beispiels­weise E-Mails, die Ihre Position stützen, und sprechen Sie mit Kollegen, sofern diese als Zeugen in Frage kommen. Vielleicht können diese sogar eine Stellung­nahme schreiben. Denn Erinnerungen können mit der Zeit verblassen. Sichern Sie alle Beweis­mittel für den Fall eines späteren Gerichts­verfahrens.

Wie kann der Arbeit­nehmer auf die Abmahnung reagieren?

Sodann sollte geprüft werden, ob die Abmahnung rechtmäßig ist und ob gegen sie vorgegangen werden sollte. Folgende Möglichkeiten hat der Arbeit­nehmer:

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Gegen­darstellung zur Personal­akte reichen

Ein abgemahnter Arbeit­nehmer hat immer das Recht, eine Gegen­darstellung abzugeben und in seine Personal­akte aufnehmen zu lassen. Eine solche Gegen­darstellung kann möglicher­weise ausreichen, wenn das Arbeits­verhältnis eigentlich in Ordnung ist und die Gefahr besteht, dass es durch gerichtliche Schritte ernsthaft erschüttert wird.

Nichts tun bzw. das Gespräch mit dem Vor­gesetzten suchen

In manchen Fällen kann es sogar ratsam sein, gar nicht gegen die Abmahnung vorzugehen, sondern sie hinzunehmen und das persönliche Gespräch mit dem Vor­gesetzten suchen, um über das Arbeits­verhältnis und darüber, wie es verbessert werden kann, zu sprechen. Dies kann insbesondere in kleineren Betrieben zu erwägen sein, in denen kein gesetzlicher Kündigungs­schutz besteht. Wenn der Arbeit­nehmer ohnehin jederzeit ordentlich gekündigt werden kann, ohne dass es eines inhaltlichen Kündigungs­grundes bedarf, nützt die schönste Gegen­darstellung oder gar Klage auf Rücknahme einer Abmahnung nichts. In solchen Betrieben definiert sich das Verhältnis zwischen den Mitarbeitern und dem Unter­nehmens­inhaber in weiten Teilen auf persönlicher Ebene. Es sollte also möglichst versucht werden, in persönlichen Gesprächen die erforderliche Vertrauens­basis wieder her­zustellen.

Gleiches gilt für Arbeits­verhältnisse innerhalb der Probezeit, in denen also auch noch kein Kündigungs­schutz besteht. Auch wenn die Abmahnung rechtmäßig ist und der Arbeitgeber dem Arbeit­nehmer ein Verhalten nachweisen kann, das zur Kündigung berechtigt, kann es möglicher­weise richtig sein, nicht gegen die Abmahnung vorzugehen.

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Betriebsrat informieren

In Unternehmen, in denen es einen Betriebsrat gibt, sollte dieser in aller Regel eingeschaltet und über die Abmahnung informiert werden.

Das schärfste, nicht aber immer passende Schwert: Klage auf Rücknahme der Abmahnung

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Klage vor dem Arbeits­gericht auf Rücknahme der Abmahnung zu erheben. Ist die Abmahnung unberechtigt, kann die Entfernung aus der Personalakte verlangt werden. Das Arbeits­gericht wird dann die Rechtmäßigkeit der Abmahnung prüfen.

Die Abmahnung kann beispiels­weise aufgrund mangelnder Verhältnism­äßigkeit unrecht­mäßig sein. So kann etwa die Abmahnung eines Bagatell­verstoßes unverhältnismäßig sein, sofern es sich bei dem Verstoß um einen Einzelfall handelt. Auch wenn der Arbeitgeber das vorgeworfene Fehl­verhalten des Arbeit­nehmers nicht beweisen kann, kann Aussicht auf Erfolg eines solchen gerichtlichen Verfahrens bestehen. Denn der Arbeitgeber ist bezüglich der abgemahnten Pflicht­verstöße beweis­pflichtig.

Die Rechtmäßigkeit der Abmahnung kann auch an mangelnder Bestimmtheit des vorgeworfenen Verhaltens scheitern. Ist die Abmahnung allerdings nur aufgrund formaler Fehler angreifbar, sollte sich der Arbeit­nehmer überlegen, ob der Arbeitgeber entsprechend informiert werden sollte. Denn dann könnte dieser auf die Idee kommen, eine erneute – und zwar formal einwand­freie – Abmahnung zu erteilen.

Quelle:refrago/we/om
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