Lärm im Hotel17.05.2016

Baustellenlärm als Reisemangel: Können Urlauber wegen Baustellen­lärm den Reisepreis mindern?

Wer einen Urlaub bucht, will in der Regel seine Ruhe haben und entspannen. Umso ärgerlicher ist es, wenn durch den Lärm einer Baustelle oder von Bauarbeiten die Ruhe empfindlich gestört wird. Kann ein Urlauber in diesem Fall daher den Reisepreis mindern?

Können Urlauber wegen Baustellen­lärm den Reisepreis mindern?

Geht der Lärm einer Baustelle über eine bloße Unannehm­lichkeit hinaus, liegt also eine nicht nur gering­fügige Beeinträchtigung vor, so kann der Reisende in der Regel den Reisepreis mindern. Denn ein Reise­veranstalter ist nach § 651c Abs. 1 BGB verpflichtet, die Reise ohne Mängel zu erbringen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann ein Reisender grund­sätzlich nach § 651d BGB eine Reise­preis­minderung geltend machen. Dabei kommt es auf kein Verschulden des Reise­veranstalters an. Er haftet damit auch für höhere Gewalt. Die Höhe der Minderung richtet sich je nach Intensität und Umfang des Lärms und somit nach jedem Einzelfall.
Hier eine Übersicht über Entscheidungen von Gerichten zum Thema Reise­preis­minderung bei Baulärm:

Kann jeder Urlauber eine Reise­preis­minderung geltend machen?

Nicht jeder Urlauber kann eine Reise­preis­minderung nach § 651d BGB geltend machen. Vielmehr muss der Urlaub aufgrund eines Reise­vertrags im Sinne von § 651a Abs. 1 BGB stattfinden. Ein solcher liegt vor, wenn der Reise­veranstalter dem Reisenden eine Gesamtheit von Reise­leistungen erbringen muss. Dies erfordert mindestens zwei verschiedene miteinander verbundene Reise­leistungen, wie zum Beispiel bei der Buchung eines Fluges mit Unterkunft. Wird dagegen nur eine einzelne Reise­leistung gebucht, so kommt das Minderungs­recht nach § 651d BGB grund­sätzlich nicht zur Anwendung.

Quelle:refrago/rb
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