Darf der Vermieter verbieten eine Waschmaschine aufzustellen?
Die meisten Mieter begrüßen es, dass sie eine Waschmaschine in ihrer Wohnung aufstellen können. Denn dadurch wird die Haushaltsführung umso einiges erleichtert. Aber der ein oder andere Vermieter ist gegen eine Waschmaschine in der Wohnung. Mit der Begründung, dass ein Wasserschaden auftreten kann oder sich andere Mieter über den Waschmaschinenlärm beschwerden können, erlauben es manche Vermieter nicht, eine Waschmaschine in der Wohnung aufzustellen und verweisen auf Gemeinschaftswaschmaschinen. Doch darf der Vermieter ein solches Verbot überhaupt aussprechen?
Darf der Vermieter verbieten eine Waschmaschine aufzustellen?
Ein Mieter darf grundsätzlich in seiner Wohnung eine Waschmaschine aufstellen und braucht sich daher in der Regel nicht auf eine Gemeinschaftswaschmaschine verweisen lassen. Denn der Gebrauch einer Waschmaschine in der Wohnung ist vom Mietvertrag mit umfasst und gehört damit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Mieter muss nur dafür Sorge tragen, dass die Waschmaschine gegen ein Wasserauslaufen gesichert ist (vgl. Amtsgericht Eschweiler, Urteil vom 05.04.2013, Az. 26 C 268/12). Kommt es dennoch zu einem Wasserschaden, so kann der Mieter dafür haften (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.05.2004, Az. 3 U 6/04). Andere Mieter haben den mit dem Betrieb einer Waschmaschine einhergehenden Lärm regelmäßig hinzunehmen, soweit dadurch nicht die Ruhezeiten gestört werden (Landgericht Freiburg, Urteil vom 10.12.2013, Az. 9 S 60/13 und Amtsgericht Tettnang, Urteil vom 19.03.2010, Az. 4 C 1304/09).
Der Vermieter kann das Aufstellen einer Waschmaschine jedoch untersagen, wenn er dafür einen triftigen Grund hat. Als so ein Grund wurde etwa das wiederholte Auftreten von Wasserschäden angesehen (Amtsgericht Eschweiler, Urteil vom 05.04.2013, Az. 26 C 268/12). Auftretende Schwierigkeiten für den Vermieter bei der Wasserabrechnung sind jedoch unbeachtlich und stellen daher keinen triftigen Grund dar (Amtsgericht Hameln, Urteil vom 17.12.1993, Az. 23 C 380/93).
Hier wäre noch das Abweisungsrecht des Vermieters zugunsten einer Maschinenaufstellungspflicht aller Mieter bzw. WEG-Eigentümer in Gemeinschaftsräumen des Hauses (Keller, "Waschküche") zu ergründen.
ich könnte einen in einen behindertgerechte neubauwohnung wo aber waschmaschineaufstellen verboten,sondern müssten wir alle bewohner in gemeinschatliche waschkeller waschen. dieses vermieter gesetz finde ich aber trotz Aufzug umzumutbar weil ich gehbehindert bin.
bitte einen Antwort, ansonst kann ich hier auch keine Mietvertrag unterschreiben.