Flüchtlinge19.10.2016

Darf die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft die Vermietung an Flüchtlinge untersagen?

Mancher Wohnungs­eigentümer stellt seine Wohnung für die Unter­bringung von Flüchtlingen bereit. Dies mag dem einen oder anderen Mit­eigentümer nicht gefallen. Darf daher die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft die Vermietung einer Eigentums­wohnung an Flüchtlinge untersagen?

Darf die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft die Vermietung an Flüchtlinge untersagen?

Das Amtsgericht Traunstein hat in einem Fall entschieden, in dem eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft mit Hilfe einer einst­weiligen Verfügung die Unter­bringung von 11 Flüchtlingen in einer 80 qm großen Eigentums­wohnung verhindern wollte, dass eine Vermietung jedenfalls solange zulässig sei, wie dadurch keine Störungen vorliegen oder zu befürchten seien, die über einen normalen Miet­gebrauch liegen. Ein Verstoß gegen die sich aus § 13 Abs. 1 und § 14 Nr. 1 WEG ergebende Pflicht zur Rücksicht­nahme liege in einem solchen Fall nicht vor (Amtsgericht Traunstein, Beschluss vom 18.09.2015, Az. 319 C 1083/15).

Diese Entscheidung wurde vom Landgericht München in der Berufungs­instanz bestätigt. Das Gericht hielt es zwar für unerheblich, ob tatsächlich ein Unter­lassungs­anspruch bestanden habe. Jedoch verneinte es die für die einstweilige Verfügung notwendige Eil­bedürftigkeit. Die Wohnungs­eigentümer seien auf die sofortige Durch­setzung des Unter­lassungs­anspruchs nicht dringend angewiesen gewesen. Eine Not- bzw. Zwangslage oder eine Existenz­gefährdung habe nicht bestanden (Landgericht München I, Beschluss vom 12.10.2015, Az. 1 T 17164/15).

Nach Ansicht des Amts­gerichts Laufen dürfe eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft nicht mehrheitlich ein generelles Verbot zur Unter­bringung von Asyl­bewerbern in einer Eigentums­wohnung beschließen. Ein ent­sprechender Beschluss wäre unwirksam. Denn die Unter­bringung von Asyl­bewerbern in einer Eigentums­wohnung stelle grund­sätzlich eine zulässige Wohnnutzung dar. In dem Fall sollten acht erwachsene Personen in einer etwa 92 qm großen Wohnung untergebracht werden. Darin sah das Gericht keine Über­belegung. Sollte es zu Störungen kommen, stünden den Wohnungs­eigentümern gegebenenfalls Unter­lassungs­ansprüche zu (Amtsgericht Laufen, Urteil vom 04.02.2016, Az. 2 C 565/15).

Quelle:refrago/rb
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