Ekelig14.03.2024

Schmerzensgeld fürs Anspucken: Kann man Schmerzensgeld verlangen, wenn man angespuckt wurde?

Es ist sehr ekelig, wenn man von einer anderen Person angespuckt wird. Die Frage ist, ob einem Angespuckten ein Schmerzensgeld zustehen kann?

Wer einen anderen Menschen absichtlich anspuckt, möchte damit in aller Regel seine Missachtung gegenüber dem anderen zum Ausdruck bringen und die Würde des anderen herabsetzen. Zudem soll in einer Spuckattacke auch eine Körperverletzung liegen. Denn angesichts der möglicherweise in der Spucke enthaltenen Viren und Bakterien kann die körperliche Unversehrtheit des angespuckten beeinträchtigt werden (vgl. Landgericht Bonn, Urteil vom 09.12.2011, Az. 25 Ns 555 Js 131/09 - 148/11). Ob darüber hinaus dem Angespuckten ein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht, soll nun geklärt werden.

Kann man für das Angespuckt werden Schmerzensgeld verlangen?

Neben dem Ausgleich für erlittene immaterielle Schäden dient ein Schmerzensgeld dazu die Tat zu sühnen. Die Höhe des Schmerzensgelds wird im Streitfall vom Gericht festgelegt. Dieses prüft für jeden Einzelfall, wie hoch das Schmerzensgeld ausfallen muss, damit es seiner Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion gerecht werden kann.
Die Zahlung eines Schmerzensgeldes kommt nur in den gesetzlich vorgeschrieben Fällen in Betracht. So setzt beispielsweise § 254 Abs. 2 BGB eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung voraus. Da das Anspucken eine Körperverletzung darstellt, kann eine Zahlung von Schmerzensgeld nach einer Spuckattacke nach dieser Vorschrift daher gerechtfertigt sein. Handelt es sich jedoch nur um eine Bagatelle, also einer nur geringfügigen bzw. kurzfristigen Beeinträchtigung, so ist der Anspruch auf Schmerzensgeld regelmäßig ausgeschlossen.

Polizist erhielt Schmerzensgeld

Nach Auffassung des Landgerichts Münster handelt es sich bei einer Spuckattacke ins Gesicht zwar nicht um eine schwerwiegende Beeinträchtigung, aber auch nicht um eine Bagatelle. Es sprach daher einem Polizeibeamten, der im Dienst angespuckt wurde, ein Schmerzensgeld von 250 € zu (Landgericht Münster, Urteil vom 29.08.2002, Az. 8 S 210/02).

Quelle:refrago(rb)
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