Tradition08.02.2024

Darf man an Weiberfastnacht anderen die Krawatte abschneiden?Schadenersatz für das Abschneiden der Krawatte an Weiberfastnacht

Macht frau sich beim Abschneiden der Krawatte an Weiberfastnacht nicht schadenersatzpflichtig? Kann mann Schadensersatz verlangen?

Am Donnerstag, den 8. Februar ist wieder Weiberfachstnacht. Dann müssen alle Herren, die Krawatte tragen, besonders vorsichtig sein. Dennn ganz schnell „schnipp schnapp“ ist die Krawatte abgeschnitten.

Abschneiden der Krawatte an Weiberfastnacht ist eine lange Tradition

Es entspricht einer langen Tradition im Fasching  insbesondere an Weiberfastnacht, dass Frauen den Männern die Krawatte abschneiden. Denn die Krawatte ist ein Symbol der männlichen Macht und diese gilt es an diesem Tag zu brechen. Doch ist das Krawatte-Abschneiden überhaupt zulässig?

Führt das Abschneiden einer Krawatte zur Weiberfastnacht zu einer Schadenersatzpflicht?

Wenn jemand das Eigentum eines anderen verletzt, macht er sich schadenersatzpflichtig (vgl. § 823 BGB). Dies gilt grundsätzlich auch für das Abschneiden einer Krawatte zur Weiberfastnacht. Denn willigt der Krawattenträger in das Abschneiden nicht ein, liegt eine rechtswidrige Eigentumsverletzung vor. Dabei ist es unerheblich, ob dies einer langen Tradition entspricht.

Gibt es Ausnahmen zu der Schadenersatzpflicht für das Abschneiden der Krawatte?

Ausnahmen sind nur dann anzunehmen, wenn die Krawatte auf Arbeit oder bei Freunden abgeschnitten wird. Nicht jedoch bei vollkommen fremden Personen (vgl. Amtsgericht Essen, Urteil vom 03.02.1988, Az. 20 C 691/87). Ebenso muss beachtet werden, dass es die Tradition des Krawattenabschneidens ohnehin nur in den Karnevalshochburgen gibt. Man sollte es daher zum Beispiel im norddeutschen Raum tunlichst vermeiden auf Arbeit oder im Bekanntenkreis jemanden die Krawatte abzuschneiden.

Siehe auch: Muss man an Karneval und Rosenmontag arbeiten?

Quelle:refrago/rb
#121 (45)
Google Adsense 1

2 Gedanken zu „Darf man an Weiberfastnacht anderen die Krawatte abschneiden?

  • 16. Februar 2021 um 6:43 Uhr
    Permalink

    "Andere Länder, andere Sitten"!
    Das sind Sitten und Gebräuche, die nicht überall gelten.
    Wer in NRW wohnt/arbeitet und an Altweiberfastnacht eine Krawatte anlegt, ist selber schuld.
    In anderen Ländern sind dieser Donnerstag noch der Rosenmontag
    keine Arbeitsfreien Tage – somit dürften aufgrund der allgemeinen Distanz, das Fehlen der Ausgelassenheit derartige Probleme entfallen.

    Antwort
  • 15. Februar 2021 um 13:19 Uhr
    Permalink

    Anmerkung zum Unterpunkt 10 wichtigste Urteile zu Karneval…

    Die Verkleidung darf kein öffentliches Ärgernis erregen…?
    §183am StGB: Erregung öffentlichen Ärgernisses
    Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt,

    Wie so häufig wird nicht unterschieden zwischen Straftat und Ordungswiedrigkeit.
    Vom OWiG § 119Grob anstößige und belästigende Handlungen war im Bericht eigentlich die Rede.

    Von Fachpersonal hätte ich eine korrekte Berichterstattung erwartet.
    Das ist der feine Unterschied. Sowas ist auch bei einer Klageerhebung oder Anzeige relevant. Falsche Gesetzeszitate führen oft zu ungültigen Klagen. Das die Polizei das falsch macht, ist für Rechtsanwälte keine Entschuldigung für Zitatmängel.

    Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert