Drogenstrafrecht15.06.2023

Drogenbesitz ist kein Kavaliersdelikt – Mit welchen Strafen muss man rechnen?Was sagt das Gesetz zum Drogenbesitz?

In Deutschland sind Anbau, Besitz, Handel und Inverkehrbringen von illegalen Substanzen verboten und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) werden geahndet. Schon wer mit einer geringen Menge Drogen erwischt wird, erhält einen Eintrag ins Bundeszentralregister und eine Mitteilung an die Führerscheinstelle. Bei schweren Verstößen gegen das BtMG drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.

Der Umgang mit Betäubungsmitteln ohne behördliche Erlaubnis ist nach dem Betäubungsmittelgesetz verboten. Der Besitz von Cannabisprodukten, auch in geringen Mengen, ist grundsätzlich strafbar, wobei die Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen von einer Strafverfolgung absehen kann. Es gibt jedoch keine Garantie, dass das Verfahren eingestellt wird.

Was sagt das Gesetz zum Drogenbesitz?

Paragraph 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist die zentrale Vorschrift für Drogendelikte. Der Besitz von Betäubungsmitteln, unabhängig von der Menge, ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar. Der Straftatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn man keine Sachherrschaft über die Drogen ausübt, sie z.B. zum Rauchen mitnimmt oder sofort entsorgt. Das BtMG definiert Drogen als Stoffe, die abhängig machen oder die Gesundheit gefährden können, einschließlich der Stoffe, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden.

Das BtMG hat drei Anlagen, die eine Liste aller als Betäubungsmittel eingestuften Stoffe enthalten. Diese Liste umfasst sowohl natürliche Stoffe wie Cannabis, Kokain und Opium als auch synthetische Drogen wie Heroin, LSD, Ecstasy und Speed. Alle Stoffe, die nicht in diesen Anhängen aufgeführt sind, gelten nicht als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes. Der Katalog unterteilt die Betäubungsmittel in nicht verkehrsfähige, verkehrsfähige aber verschreibungspflichtige und verschreibungspflichtige Betäubungsmittel. Jeder unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln, der gegen diese Vorschriften verstößt, ist strafbar.

Drogentherapie als Alternative zum Strafvollzug

Menschen, die Drogendelikte begehen, haben oft selbst mit ihrer Sucht zu kämpfen. Aus diesem Grund bietet das Rechtssystem die Möglichkeit, anstelle einer Haftstrafe eine Drogentherapie zu absolvieren. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, wenn die Strafe zwei Jahre oder weniger betragen hätte und der Zusammenhang zwischen der Straftat und der Drogenabhängigkeit im Urteil deutlich wird. Alternativ können einige Straftäter eine öffentliche Anklage vermeiden, indem sie sich einer Drogentherapie unterziehen. Dies erfordert jedoch eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft und einen erfahrenen Strafverteidiger für Drogenstrafrecht, um die Bedingungen auszuhandeln.

Liegen noch weitere Drogenstraftaten vor?

Es ist wichtig zu wissen, dass der Besitz von Drogen nur dann strafbar ist, wenn keine weiteren Straftaten begangen werden. Zu diesen zusätzlichen Straftaten gehören der Anbau von Betäubungsmitteln, z.B. der Anbau von Cannabispflanzen im eigenen Garten, die Herstellung von Betäubungsmitteln durch Extraktion von Haschisch aus einer Cannabispflanze, der Erwerb von Betäubungsmitteln durch Kauf bei einem Händler (sofern sie nicht sofort konsumiert werden) und der Handel mit Betäubungsmitteln zur Erleichterung oder Förderung ihres Vertriebs.

Die Unterscheidung zwischen dem bloßen Besitz von Drogen und der Begehung anderer damit verbundener Straftaten ist oft nicht eindeutig. Personen, die Drogen konsumieren, stellen sich oft die Frage, wie sie diese beschaffen und ihren Konsum finanzieren können. Die Folge ist, dass viele Menschen auf die so genannte Beschaffungskriminalität zurückgreifen, die zur Begehung weiterer Straftaten führt, darunter häufig auch Straftaten gegen das Strafgesetzbuch wie Diebstahl, Einbruch und Raub.

Unterscheidung bezüglich der Menge an Drogen

Der Besitz von Betäubungsmitteln wird mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wobei das Strafmaß von der Menge der mitgeführten Betäubungsmittel abhängt. Handelt es sich um eine geringe Menge, die zum Eigenverbrauch bestimmt ist, kann der Täter eine mildere Strafe erhalten oder das Verfahren wird ganz eingestellt. Die Definition der „geringen Menge“ ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, wobei jedes Bundesland eine eigene Höchstmenge für den Eigenbedarf festlegt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Konsum von Haschisch unter bestimmten Umständen straffrei bleiben kann.

Wer mit Betäubungsmitteln in „nicht geringer Menge“ erwischt wird, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Der Bundesgerichtshof hat für verschiedene Drogen spezifische Grenzwerte für die „nicht geringe Menge“ festgelegt, z.B. 7,5 Gramm Cannabis und 5,0 Gramm Kokain. Wichtig ist, dass nicht das Gewicht, sondern der Wirkstoffgehalt der Substanz ausschlaggebend dafür ist, ob es sich um eine „nicht geringe Menge“ handelt. Um den Wirkstoffgehalt genau zu bestimmen, werden alle bei Personen gefundenen Betäubungsmittel sichergestellt und in einem forensischen Labor analysiert.

Weitere Infos zum Thema: Lesen Sie aktuelle Rechtsbeiträge zum Betäubungsmittelstrafrecht bei recht-aktuell.de.

Quelle:refrago/om
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