04.06.2014

Eintritt in das Mietverhältnis nach Tod des Mieters: Muss man eine Mietsicherheit leisten?

Bestimmte Personen können nach dem Tod eines Mieters in dessen Mietvertrag eintreten oder diesen fortsetzen. Wer sich dazu entscheidet und daher in das Mietverhältnis des Verstorbenen eintritt bzw. ihn fortsetzt, kann sich unter Umständen der Forderung des Vermieters auf Zahlung der Mietsicherheit gegenüberstehen. Aber muss man dem nachkommen?

Muss man eine Mietsicherheit leisten?

Nach § 563b Abs. 3 BGB kann der Vermieter von demjenigen, der nach dem Tod des verstorbenen Mieters in das Mietverhältnis eintritt bzw. dieses fortsetzt, die Zahlung einer Mietsicherheit verlangen, wenn der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat. Entgegen des Wortlauts kommt es aber nicht darauf an, ob eine Mietsicherheit geleistet, sondern ob eine solche vereinbart wurde. Nur wenn dies nicht der Fall war, kann der Vermieter von dem eintretenden bzw. fortsetzenden Mieter eine Mietkaution verlangen.
Zu beachten ist, dass der Anspruch des Vermieters nach § 563b Abs. 3 BGB der dreijährigen Verjährungsfrist aus § 193 BGB unterliegt. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Vermieter Kenntnis vom Eintritt bzw. von der Fortsetzung des Mietverhältnisses erhält.Lesen Sie auch folgende Rechtsfragen:

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