Über­sichert04.01.2018

Überhöhte Miet­sicherheit: Kann man zu viel gezahlte Mietkaution zurück­verlangen?

Der Vermieter ist berechtigt vom Mieter die Zahlung einer Miet­sicherheit zu verlangen. Dessen Höhe ist jedoch nach § 551 BGB auf das dreifache der Netto­kalt­miete begrenzt. Dennoch kann es vorkommen, dass der Vermieter mehr verlangt oder die Mieter versehentlich mehr leisten. Kann man in einem solchen Fall die zu viel gezahlte Mietkaution zurück­verlangen?

Kann man zu viel gezahlte Mietkaution zurück­verlangen?

Wer dem Vermieter zu viel Miet­sicherheit geleistet hat, kann den über­bezahlten Betrag nach § 812 BGB zurück­verlangen. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat, dies wieder herausgeben.
Es ist aber zu beachten, dass der Anspruch der regel­mäßigen Verjährungs­frist von drei Jahren unterliegt. Die Verjährung beginnt nach Ansicht des Bundes­gerichts­hofs mit Schluss des Jahres, in dem der Mieter den überhöhten Betrag geleistet hat. Auf die Kenntnis des Mieters von der Begrenzung der Miet­kautions­höhe komme es dabei nicht an (Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.06.2011, Az. VIII ZR 91/10). Ist der Anspruch auf Rück­zahlung verjährt, kann der Vermieter während des laufenden Miet­verhältnisses gemäß § 214 BGB die Herausgabe des Mehrbetrags verweigern. Endet hingegen das Miet­verhältnis, steht dem Mieter grund­sätzlich ein Anspruch auf Rück­zahlung des Kautions­betrags zu. Dieser Anspruch umfasst dann auch den zu viel gezahlten Betrag. Lesen Sie zu diesem Thema auch folgende Rechts­fragen:

Quelle:refrago/rb
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