Überhöhte Mietsicherheit: Kann man zu viel gezahlte Mietkaution zurückverlangen?
Der Vermieter ist berechtigt vom Mieter die Zahlung einer Mietsicherheit zu verlangen. Dessen Höhe ist jedoch nach § 551 BGB auf das dreifache der Nettokaltmiete begrenzt. Dennoch kann es vorkommen, dass der Vermieter mehr verlangt oder die Mieter versehentlich mehr leisten. Kann man in einem solchen Fall die zu viel gezahlte Mietkaution zurückverlangen?
Kann man zu viel gezahlte Mietkaution zurückverlangen?
Wer dem Vermieter zu viel Mietsicherheit geleistet hat, kann den überbezahlten Betrag nach § 812 BGB zurückverlangen. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat, dies wieder herausgeben.
Es ist aber zu beachten, dass der Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt. Die Verjährung beginnt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs mit Schluss des Jahres, in dem der Mieter den überhöhten Betrag geleistet hat. Auf die Kenntnis des Mieters von der Begrenzung der Mietkautionshöhe komme es dabei nicht an (Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.06.2011, Az. VIII ZR 91/10). Ist der Anspruch auf Rückzahlung verjährt, kann der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses gemäß § 214 BGB die Herausgabe des Mehrbetrags verweigern. Endet hingegen das Mietverhältnis, steht dem Mieter grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung des Kautionsbetrags zu. Dieser Anspruch umfasst dann auch den zu viel gezahlten Betrag. Lesen Sie zu diesem Thema auch folgende Rechtsfragen: