19.05.2014

Energieausweis in Immobilienanzeige oder Wohnungsanzeige: Was ist zu beachten?

Bei einem Energieausweis handelt es sich um ein Dokument, welches den Energiehaushalt eines Gebäudes wiedergibt und somit bewertet. Es kann dabei entweder den Energiebedarf oder den Energieverbrauch angeben. Wer als Vermieter oder Verkäufer einer Immobilie oder Wohnung eine Anzeige schaltet, muss seit dem 1. Mai 2014 bestimmte Vorgaben hinsichtlich des Energieausweises beachten. Doch welche Vorgaben sind das?

Was ist bei einer Immobilien- oder Wohnungsanzeige hinsichtlich des Energieausweises zu beachten?

Was ein Vermieter oder Verkäufer einer Immobilie oder Wohnung alles im Zusammenhang mit einer Immobilien- bzw. Wohnungsanzeige beachten muss, regelt § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV). Danach sind folgende Informationen anzugeben:- Art des Ausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis

  • Wert des Energiebedarfs oder Energieverbrauchs in Kilowattstunden
  • wesentliche Energieträger des Hauses: zum Beispiel Kohle, Öl, Gas oder Fernwärme
  • Baujahr des Wohngebäudes
  • Energieeffizienzklasse (A+ bis H) des Wohngebäudes, gilt nur für nach dem 1. Mai 2014 ausgestellte Energieausweise

Viele Immobilienbesitzer verfügen jedoch noch über alte, also noch vor dem 1. Mai 2014 ausgestellte, Energieausweise. In diesen muss zum Beispiel noch nicht die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes angegeben werden. Gelten diese Ausweise jetzt nicht mehr, so dass im Falle einer Anzeige ein neuer Energieausweis ausgestellt werden muss, damit die Anforderungen der Energieeinsparverordnung eingehalten werden können?

Sind die vor dem 1. Mai 2014 ausgestellten Energieausweise noch gültig?

Die alten vor dem 1. Mai 2014 ausgestellten Energieausweise bleiben weiterhin gültig. Es ist also nicht erforderlich, dass im Fall einer Immobilien- oder Wohnungsanzeige ein neuer Ausweis ausgestellt werden muss. Vielmehr kann der Vermieter oder Eigentümer frei entscheiden, ob er die Energieeffizienzklasse in der Anzeige mit angibt oder eben nicht.
Wer zudem eine Anzeige aufgibt für ein noch nicht fertiggestelltes Haus, muss ebenfalls keinen Energieausweis eigens für die Anzeige ausstellen lassen. Die Ausweispflicht besteht aber für das fertiggestellte Gebäude.

#667 (318)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert