Bundestag23.06.2017

Erhält ein Abgeordneter des Deutschen Bundestags aufgrund seiner Tätigkeit eine Rente oder Pension?

Ein Abgeordneter des Deutschen Bundestags kommt während seines Mandats in den Genuss einiger Vorzüge. Lesen Sie dazu unsere Rechtsfrage: Was verdient ein Bundestags­abgeordneter im Deutschen Bundestag? Doch was passiert nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag? Erhält ein ehemaliger Abgeordneter für seine Tätigkeit eine Rente oder Pension?

Erhält ein Abgeordneter des Deutschen Bundestags aufgrund seiner Tätigkeit eine Rente oder Pension?

Ein ehemaliger Bundes­tags­ab­geordneter kann nach seinem Ausscheiden ein Übergangsg­eld und eine sogenannte Alters­entschädi­gung erhalten.

  • Übergangsg­eld

    Ist ein Abgeordneter mindestens ein Jahr Mitglied im Deutschen Bundestag, erhält er gemäß § 18 des Ab­geordneten­gesetzes (AbgG) nach seinem Ausscheiden ein Übergangsg­eld in Höhe der Aufwands­entschädigung. Die Entschädigung beträgt zurzeit 9.082 Euro. Eine Mandatszeit von über einem halben Jahr gilt als volles Jahr. Das Übergangsg­eld wird für jedes Jahr der Mitglied­schaft einen Monat geleistet, höchstens jedoch für 18 Monate. Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden eventuelle Erwerbs- und Ver­sorgungs­einkünfte auf das Übergangsg­eld angerechnet. Wechselt ein Abgeordneter in das Europäische Parlament, kann er das Übergangsg­eld erst nach dem Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament geltend machen.

    Sinn und Zweck des Über­gangs­geldes ist die Sicherstellung des beruflichen Wieder­einstiegs des ehemaligen Abgeordneten sowie dessen Unabhängigkeit.

  • Alters­entschädi­gung

    Ein ehemaliger Abgeordneter erhält zudem gemäß § 19 AbgG eine Alters­entschädi­gung, wenn er das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens ein Jahr angehört hat. Die Höhe der Entschädigung beträgt nach § 20 AbgG 2,5 % der Aufwands­entschädigung und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitglied­schaft um weitere 2,5 %. Es gilt ein Höchstsatz von 67,5 %, der jedoch erst bei einer Mandats­dauer von 27 Jahren erreicht wird.

    Die Alters­entschädi­gung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass Abgeordnete während ihrer Mandatszeit keiner renten­versicherungs­pflichtige Beschäftigung oder anderen der Alters­versorgung dienenden Beschäftigungen nachgehen können. Hinzu kommt, dass während der Mitglied­schaft im Bundestag, die Abgeordneten keine Beiträge an die gesetzliche Renten­versicherung zahlen. Die Mandatszeit der Abgeordneten ist zudem nicht als Dienstzeit im Sinne des Ver­sorgungs­rechts der Beamten anzusehen. Die entstehende Lücke in der Alters­versorgung soll durch die Alters­entschädi­gung gefüllt werden.

Quelle:refrago/rb
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