Betriebsrat07.12.2016

Welche Mitbestimmungs­rechte gibt das Betriebs­verfassungs­gesetz dem Betriebsrat?Echte Mitbestimmung des Betriebs­rats

Der Betriebsrat hat eine wichtige Funktion im Betrieb und darf an vielen Stellen mitentscheiden. Doch was heißt das genau? Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat im Einzelnen?

Echte Mitbestimmung des Betriebs­rats

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeit­nehmer gegenüber der Geschäftsl­eitung. Für den einzelnen Beschäftigten ist es oft schwierig, etwas auszurichten oder sich gegen bestimmte Unternehmens­entscheidungen zur Wehr zu setzen. Daher übernimmt der Betriebsrat diese Aufgabe, er ist der Vertreter der Arbeit­nehmer. Die Rechte und Pflichten des Betriebs­rats sind im Betriebs­verfassungs­gesetz (BetrVG) geregelt.

Das Betriebs­verfassungs­gesetz gibt dem Betriebsrat unterschiedlich starke Beteiligungs­rechte. Für bestimmte Bereiche hat der Betriebsrat lediglich Informations­ansprüche, d.h. er kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihn informiert. In anderen Bereichen hat er immerhin Anhörungs- und Beratungs­rechte.

Die stärkste Waffe, die das Betriebs­verfassungs­gesetz dem Betriebsrat gibt, ist das echte Mit­bestimmungs­recht, um das es hier geht. Weiterführende Informationen zum Betriebsverfassungsgesetz finden Sie hier.

Die echten Mitbestimmungs­rechte sind im §87 des Betriebs­verfassungs­gesetzes fest­geschrieben. In 13 Punkten werden die Bereiche skizziert, in denen der Betriebsrat echte Mitbestimmungs­rechte hat.

Dabei regelt das Betriebs­verfassungs­gesetz ganz klar: Der Arbeitgeber kann sich über die Mitbestimmungs­rechte nicht hinwegsetzen. Eine mitbestimmungs­pflichtige Maßnahme, die ohne Zustimmung des Betriebs­rats erfolgt, ist automatisch unwirksam!

Die Mitbestimmungs­rechte aus dem Betriebs­verfassungs­gesetz im einzelnen:

1. Ordnung im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)

Gibt der Arbeitgeber Anweisungen zur Ordnung im Betrieb, so muss der Betriebsrat mitbestimmen. Dabei ist zwischen zwei unterschiedlichen Maßnahmen zu unter­scheiden:

  • Maßnahmen, die die konkrete Ausführung der Arbeit betreffen Das nennt man Anweisungen zum Arbeits­verhalten und diese unterliegen NICHT der Mitbestimmung.
  • Maßnahmen, die das allgemeine Verhalten im Betrieb betreffen Dazu gehören Anweisungen zum Tragen von Arbeits- oder Berufs­kleidung, Taschen- oder Tor­kontrollen, Parkplatz­ordnungen, aber auch Direktiven zu Kranken­rückkehrg­esprächen, zur Nutzung von privaten E-Mails und Internet. Diese unterliegen der Mitbestimmungs­pflicht nach Betriebs­verfassungs­gesetz.

2. Arbeitszeit – Beginn und Ende (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)

Der Bereich der Arbeitszeit ist einer der wichtigsten Betätigungsf­elder eines Betriebs­rats. Dabei wird die Dauer der Arbeitszeit im Arbeits- oder Tarif­vertrag geregelt. Hier kann der Betriebsrat nicht mitbestimmen. Alle übrigen Details der Arbeitszeit sind aber gemäß dem Betriebs­verfassungs­gesetz mit­bestimmungs­pflichtig. Dies gilt damit für Regelungen zu Beginn und Ende der täglichenArbeitszeit, die Einführung von Gleit- und Vertrauens­arbeitszeit, die Aufstellung von Dienst- und Schicht­plänen, die Einführung von Arbeitszeit­konten, Telearbeit, Ruf­bereitschaft und Bereit­schaftsd­ienst.

3. Übers­tunden und Kurzarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr.3 BetrVG)

Wenn es um das Festlegen der regel­mäßigen Dauer der Arbeitszeit geht, hat der Betriebsrat kein Mit­bestimmungs­recht. Wenn der Arbeitgeber aber von der einmal festgelegten Dauer abweichen und die Arbeitszeit für einen gewissen Zeitraum verlängern (Übers­tunden) oder verkürzen (Kurzarbeit) möchte, so muss der Betriebsrat zustimmen.

4. Arbeits­entgelt – Zeit, Ort, Dauer der Auszahlung (§ 87 Abs. 1 Nr.4 BetrVG)

Dieser Mitbestimmungs­tatbestand hat seit Einführung der bargeld­losen Überw­eisung an Bedeutung verloren, denn Regelungs­bedarf über Details der Auszahlung besteht nicht mehr. Nicht von der Mitbestimmung umfasst sind Fragen der Entgelt­höhe oder der Eingruppierung.

5. Urlaub (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG)

Geht es um das Festlegen von Urlaubs­grundsätzen im Betrieb, nach denen der Urlaub zu gewähren ist, so muss der Betriebsrat mitbestimmen. Dazu gehören Regelungen über das Bewilligungs­verfahren, die Verteilung des Urlaubs innerhalb des Jahres, die Frage der Übernahme auf das Folgejahr, Urlaubs­sperren etc. Auch Bildungs­urlaub, Sabbaticals, Sonder­urlaub für Schwer­behinderte fallen darunter.

6. Verhaltens- und Leistungs­kontrolle (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)

Diese wichtige und heutzutage zentrale Mitbestimmungs­vorschrift betrifft die Einführung nahezu aller Software­system bzw. kommunikations­technischer Systeme (IKT) im Betrieb. Immer dann, wenn Software-Geräte auch nur objektiv dazu geeignet wären, Daten der Mitarbeiter zu erfassen und Kontrolle über Verhalten oder Leistung des Mitarbeiters auszuüben, muss der Betriebsrat mitbestimmen.

7. Gesundheits- und Arbeits­schutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)

Bei Maßnahmen, die der Arbeitgeber zur Verhütung von Arbeits­unfällen und Berufs­krankheiten ergreift, gibt das Betriebs­verfassungs­gesetz dem Betriebsrat fast immer ein Mit­bestimmungs­recht. Dabei ist aber zu beachten: Im Arbeits­schutz bestimmen zahlreiche Gesetze und Verordnungen (Arbeitsstättenv­erordnung, Gefahrstoff­verordnung, Arbeitssicherheits- und Arbeits­schutz­gesetz) zwingende Anordnungen für den Arbeitgeber.

Dies gilt besonders für die nach § 5 Arbeits­schutz­gesetz für jeden Betrieb obligatorische Gefährdungsb­eurteilung, wonach jeder Arbeits­platz nach physischen und psychischen Gefährdungen bewertet werden muss. Über die Methoden und die Art der Durchführung der Gefährdungsb­eurteilung (Fragebogen, Anschauen des Arbeits­platzes) muss der Betriebsrat ebenso mitbestimmen wie über die daraus abzuleitenden konkreten Einzel­maßnahmen zur Gefahren­vermeidung.

8. Betrieb­liche Sozial­einrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG)

Sozial­einrichtungen sind neben Kantine, Betriebs­kindergarten, Sport- oder Erholungs­einrichtungen auch solche Angebote des Arbeit­gebers, die den Beschäftigen über das reine Entgelt hinaus Vorteile verschaffen. Damit zählen auch Pensions- und Unterstützungsk­assen, aber auch Beschäftigungsg­esellschaften dazu. Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung all dieser Sozial­einrichtungen in allen Details – bis hin zur Preis­gestaltung der Kantine – mitzubestimmen.

9. Werks­wohnungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG)

Manche Arbeitgeber stellen Dienst­wohnungen zur Verfügung. Der Betriebsrat hat bei allen die Verwaltung dieser Wohnung betreffenden Entscheidungen mitzubestimmen.

10. Betrieb­liche Entgelt­gestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG)

Bei allen Fragen der kollektiven Lohn­gestaltung im Betrieb hat der Betriebsrat ein Mit­bestimmungs­recht. Führt der Arbeitgeber bestimmte Vergütungso­rdnungen oder Entlohnungs­methoden ein, so benötigt er die Zustimmung des Betriebs­rats. Diese ist nicht erforderlich für das Festlegen der Entgelt­höhe, die ausdrücklich der Einfluss­nahme des Betriebs­rats entzogen ist.

11. Akkord-/Prämiens­ätze, Leistungs­entgelt (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG)

Bei allen Fragen der Leistungs­entlohnung besteht ein Mit­bestimmungs­recht soweit es darum geht, die Kriterien für die Ermittlung des konkreten Einkommens in einem System festzulegen. Dies betrifft sowohl Regelungen für Akkord- und Prämiens­ätze als auch Ziel­vereinbarungen für bestimmte Bereiche, wenn die Höhe des Entgelts an das Erreichen bestimmter Leistungen gebunden ist.

12. Betriebliches Vorschlag­wesen (3 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG)

Teilweise gibt es in Unternehmen klar definierte Grundsätze zur der Frage, wie Verbesserungs­vorschläge von Arbeit­nehmern geprüft, bewertet und vergütet bzw. mit Sonder­prämien versehen werden. Beim Aufstellen dieser Grundsätze muss der Betriebsrat beteiligt werden, er hat ein Mit­bestimmungs­recht.

13. Gruppen­arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG)

Überträgt der Arbeitgeber einer Gruppe von Arbeit­nehmern die Erledigung einer bestimmten Aufgabe eigen­verantwortlich, so spricht man von Gruppen­arbeit. Sie fördert Eigen­verantwortlichkeit und Zusammen­arbeit der Arbeit­nehmer. Die Einführung der Gruppen­arbeit ist dabei eine unter­nehmerische Entscheidung, die nicht der Mitbestimmung unterliegt. Allerdings hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Gruppen­arbeit, d.h. beim Festlegen der Grundsätze über die Durchführung der Gruppen­arbeit mitzubestimmen.

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