28.06.2013

Gibt es Ausnahmen oder Spezialregelungen bei den Pfändungsfreigrenzen hinsichtlich des Arbeitseinkommens?

Um zu gewährleisten, dass ein Schuldner zumindest über ein Existenzminimum verfügt und seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen kann, wurden Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen geschaffen. Geregelt wird dies in § 850c ZPO (siehe dazu unsere Rechtsfrage: Was ist die Pfändungstabelle und welche Pfändungsfreigrenzen gibt es nach der Pfändungstabelle beim Arbeitseinkommen?). Doch was zählt alles zum Arbeitseinkommen? Unterliegen auch Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen oder Erziehungsgelder dem pfändbaren Arbeitseinkommen? Werden Sozialleistungen auch mit einberechnet? Was passiert, wenn das Gehalt bereits auf dem Konto liegt?

Was zählt alles zum Arbeitseinkommen und unterliegt somit den Pfändungsfreigrenzen?

Das Gesetz regelt tatsächlich einige Ausnahmen von den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO. So sind bestimmte Einkommensbestandteile, wie zum Beispiel Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen sowie manche Renten- und Unterstützungsleistungen der Pfändung nicht oder nur eingeschränkt unterworfen (siehe dazu: §§ 850a, 850b ZPO).

Zudem gilt eine ganz gewichtige Ausnahme im Unterhaltsrecht. Nach § 850d ZPO gelten nämlich für Unterhaltsansprüche nicht die Pfändungsgrenzen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die Bedeutung der Zahlung von Unterhalt hervorgehoben. Wer also Unterhalt schuldet, muss mit deutlich weniger im Monat auskommen.

Darüber hinaus enthalten das Erste und Dritte Sozialgesetzbuch genauere Regelungen zur Pfändung von Sozialleistungen.

Gelten die Pfändungsfreigrenzen auch für das bereits auf dem Konto befindliche Gehalt?

Der Schuldner hat jedoch ein Problem, wenn sich das Arbeitseinkommen bereits auf seinem Konto befindet. In diesem Fall kann der Gläubiger durch eine Kontopfändung an das volle Gehalt herankommen. Die Pfändungsfreigrenzen greifen dann nicht. Der Schuldner steht jedoch nicht völlig schutzlos da. Er hat die Möglichkeit ein Pfändungsschutzkonto bei seiner Bank einzurichten (vgl. § 850k ZPO). Dies ist auch noch nach Pfändung des Girokontos möglich. Hat er dies getan, besteht eine Freigrenze, die ab 1. Juli 2013 bei 1.045,04 € liegt (vgl. Pfändungstabelle 2013). Einen höheren Freibetrag kann er bei seiner Bank erwirken oder beim Vollstreckungsgericht beantragen (vgl. § 850l ZPO).

Pfändungsrechner 2013

Bei der Berechnung hilft Ihnen ein Pfändungsrechner. Hier können Sie mit dem aktuellen Pfändungsrechner berechnen, wieviel vom Arbeitseinkommen gepfändet werden kann.

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