Pfändungs­tabelle22.03.2016

Was ist die Pfändungs­tabelle und welche Pfändungs­freigrenzen gibt es nach der Pfändungs­tabelle beim Arbeits­einkommen?

Um zu gewähr­leisten, dass ein Schuldner zumindest über ein Existenz­minimum verfügt, wurden Pfändungs­freigrenzen für das Arbeits­einkommen geschaffen. Doch welche Pfändungs­freigrenzen gibt es beim Arbeits­einkommen? Was zählt alles zum Einkommen und erhöht sich die Freigrenze, wenn man gegenüber Personen unterhalts­pflichtig ist? Und was regelt die Pfändungs­tabelle?

Zahlt ein Schuldner nicht, obwohl er zum Beispiel zu einer Zahlung verurteilt wurde, hat der Gläubiger die Möglichkeit das Arbeits­einkommen des Schulders zu pfänden. Voraussetzung hierfür ist ein Pfändungs- und Über­weisungs­beschluss. Um aber zu gewähr­leisten, dass der Schuldner zumindest über ein Existenz­minimum verfügt, wurden Pfändungs­freigrenzen für das Arbeits­einkommen geschaffen. Sie sollen sicher­stellen, dass der Schuldner nicht aufgrund einer Pfändung auf Sozial­leistungen angewiesen ist und somit die Allgemeinheit für private Schulden einstehen muss. Des Weiteren soll gewähr­leistet werden, dass der Schuldner seinen Unterhalts­verpflichtungen nachkommen kann.

Welche Pfändungs­freigrenzen gibt es?

Die Pfändung von Arbeits­einkommen wird durch § 850c ZPO geregelt. Wie viel vom Arbeits­einkommen des Schuldners pfändbar ist, richtet sich nach einer Tabelle – der sogenannten Pfändungs­tabelle. Diese Tabelle enthält zum einen eine Untergrenze. Wer also Einkommen unterhalb dieser Grenze erhält, braucht eine Pfändung nicht zu befürchten. Zum anderen gibt es eine Obergrenze. Alle darüber liegenden Einkommen sind voll pfändbar. Zwischen diesen Grenzen ist das Einkommen zum Teil pfändbar. Der Anteil am pfändbaren Einkommen richtet sich dabei nach der Höhe des Netto­gehalts und an der Zahl der Personen denen man unterhalts­pflichtig ist. Er berechnet sich nicht aus der Differenz von Pfändungs­freigrenze und Einkommen.
Ab dem 01. Juli 2015 gelten neue Pfändungs­freigrenzen (vgl. Pfändungstabelle 2015). Wer über ein Arbeits­einkommen von unter 1.080,00 € netto verfügt, besitzt kein pfändbares Einkommen. Übersteigt das Gehalt die Grenze von 3.292,09 € ist der Mehrbetrag voll pfändbar.

Ein paar Beispiele:

1. Eine allein­stehende Frau erhält ein monatliches Netto­einkommen von 1.000,00 €. Eine Pfändung ihres Gehalts ist nicht möglich, da es sich unterhalb der Pfändungs­freigrenze befindet.

2. Bekommt die Single-Frau ohne Kind ein monatliches Gehalt von 1.445,00 €, sind 256,28 € pfändbar. Ihr Gehalt übersteigt nämlich die Freigrenze.

3. Hat die Frau aber ein Kind und ist allein­erziehend muss sie beim selben Gehalt keine Pfändung ihres Einkommens befürchten.

4. Verdient die allein­erziehende Frau 4.000,00 € im Monat, kann der Gläubiger von ihrem Einkommen 1.613,89 € pfänden lassen. Da ihr Gehalt die Obergrenze von 3.292,09 € über­schreitet, ist der Mehrbetrag in Höhe von 707,91 € voll pfändbar. Zusätzlich kommt der auf den Restbetrag des Gehalts anteilige Betrag in Höhe von 905,98 €.

Wer gilt als unterhalts­berechtigt?

Leistest der Schuldner gegenüber einer berechtigten Person Unterhalt, erhöht sich die Pfändungs­freigrenze. Wer unterhalts­berechtigt ist, bestimmt § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach erhöht sich die Freigrenze, wenn der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebens­partner, einem früheren Lebens­partner oder einem Verwandten oder nach §§ 1651l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt leistet.

Pfändungs­rechner 2015

Bei der Berechnung hilft Ihnen ein Pfändungsrechner. Hier können Sie mit dem aktuellen Pfändungsrechner berechnen, wieviel vom Arbeits­einkommen gepfändet werden kann.

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