Ausbildung03.09.2024

Hat man als Auszubildender am Tag vor der Abschlussprüfung frei?Zum Anspruch für Auszubildende auf Freistellung für Abschlussprüfung

Auszubildende haben mehr bzw. auch andere Rechte als normale Arbeitnehmer. Häufig hört man, dass Auszubildende am Tag vor ihrer Abschlussprüfung frei haben und nicht arbeiten müssen. Doch stimmt das wirklich?

Die Abschlussprüfung ist der wichtigste Tag während der Ausbildung. Mit Bestehen der Abschlussprüfung ist die Ausbildung beendet. Klar, dass sich Auszubildende optimal auf die Abschlussprüfung vorbereiten wollen. Haben Sie einen Anspruch darauf, am Tag vor der Abschlussprüfung vom Ausbildungsbetrieb freigestellt zu werden, damit sie sich gut auf den alles entscheidenden Tag vorbereiten können?

Früher gab es unterschiedliche Regelungen für jugendliche und erwachsene Auszubildende:

Bisherige rechtliche Regelung für Jugendliche

Früher (siehe unten die neue erweiterte Rechtslage) fand sich lediglich in § 10 des Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) die Regelung, dass Jugendliche am Tag vor einer schriftlichen Abschlussprüfung nicht arbeiten müssen. Diese Regelung ist auch weiterhin gültig. Wie der Gesetzestitel „Jugendarbeitsschutzgesetz“ es aber schon vermuten lässt, gilt diese Regelung für Jugendliche. Das heißt, derjenige, der sich auf diese Vorschrift berufen möchte, muss von dem Gesetz erfasst sein.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind (vgl. § 1 JarbSchG). Als Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (vgl. § 2 Abs. 2 JarbSchG). Das bedeutet, dass in den Genuss eines freien Tages nur Auszubildende kommen können, die zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung noch nicht volljährig sind.

Nach § 10 JarbSchG besteht ein Anspruch auf einen freien Tag unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Auszubildende ist noch minderjährig.
  • Es handelt sich um eine schriftliche Abschlussprüfung (keine nur mündliche Prüfung!).
  • Es handelt sich um eine Abschlussprüfung (also keine Zwischenprüfung).

Neue erweiterte Regelung für alle Auszubildende

Seit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) kommen auch junge Erwachsende in den Genuss einen freien Tages. Das neue BBiG ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.  Die bisherigen Regelungen im BBiG und im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) führten zu einer unterschiedlichen Behandlung jugendlicher und erwachsener Auszubildender hinsichtlich der Freistellung für und der Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten. Seit dem 01. 01 2020 werden erwachsene Auszubildende diesbezüglich nun mit jugendlichen Auszubildenden gleichgestellt.

Jugendliche und für erwachsene Auszubildende haben gleichermaßen einen  Anspruch auf Freistellung für den der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehenden Arbeitstag (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 5 BBiG). Auszubildende müssen dafür also nicht extra Urlaub nehmen.

Wenn die Prüfung am Montag oder nach einem Feiertag stattfindet?

Die Freistellungspflicht gilt nur für den Vortag vor der schriftlichen Prüfung der Abschlussprüfung! Diese Regelung gilt nicht, falls die Prüfung an einem Montag stattfindet oder ihr ein Feiertag vorangeht.

Weitere Rechte von Auszubildenden hinsichtlich der Arbeitszeit

Ferner haben Auszubildende hinsichtlich der Arbeitszeiten nach dem neuen § 15 BBIG folgende Rechte:

  • Einmal in der Woche die Freistellung für einen ganzen Berufsschultag, wenn dieser mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten beinhaltet; an diesem Tag erfolgt dann keine Rückkehr mehr in den Betrieb. Bei der Anrechnung dieses Berufsschultages auf die Ausbildungszeit wird die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit berücksichtigt.
  • Bei einem weiteren Berufsschultag in der gleichen Woche erfolgt eine Freistellung für den Berufsschulunterricht unter Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit. Hier kann eine Rückkehr in den Betrieb erforderlich werden.
  • Eine Freistellung erfolgt auch in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen. Angerechnet wird hier die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit.

Gestreckte Abschlussprüfung

Absolviert der Auszubildende eine gestreckte Abschlussprüfung, dann hat er sowohl am Tag vor dem Teil 1 der schriftlichen Prüfung als auch am Tag vor dem Teil 2 der schriftlichen Prüfung frei.

Und nach der Abschlussprüfung?

Normalerweise endet das Ausbildungsverhältnis zum im Ausbildungsvertrag festgelegten Termin. Dieser Zeitpunkt fällt jedoch selten mit dem Zeitpunkt der Abschlussprüfung zusammen. Wenn der Auszubildende die Prüfung besteht, endet die Vertragsvereinbarung mit dem Ausbildungsbetrieb bei Vorlage des Prüfungszeugnisses. Dieser genaue Zeitpunkt ist für den Ausbildungsbetrieb von Bedeutung: Selbst einen Tag länger beschäftigt zu sein, führt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Quelle:refrago(rb/pt)
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