Ausbildung28.01.2019

Hat man als Auszubildender am Tag vor der Abschlussprüfung frei?

Jugendliche Auszubildende haben mehr bzw. auch andere Rechte als normale Arbeitnehmer. Häufig hört man, dass Auszubildende am Tag vor ihrer Abschlussprüfung frei haben und nicht arbeiten müssen. Doch stimmt das wirklich?

Tatsächlich findet sich im Gesetz eine Regelung, wonach am Tag vor einer schriftlichen Abschlussprüfung nicht gearbeitet werden muss. Rechtlich normiert ist dies im Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) und zwar in § 10 des zuvor genannten Gesetzes.


§ 10
Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
1.
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
2.
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,
< freizustellen.

Wie der Gesetzestitel „Jugendarbeitsschutzgesetz“ es aber schon vermuten lässt, gilt diese Regelung für Jugendliche. Das heißt, derjenige, der sich auf diese Vorschrift berufen möchte, muss von dem Gesetz erfasst sein.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind (vgl. § 1 JarbSchG). Als Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (vgl. § 2 Abs. 2 JarbSchG). Das bedeutet, dass in den Genuss eines freien Tages nur Auszubildende kommen können, die zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung noch nicht volljährig sind.

Das kommt bei einer dreijährigen Ausbildung nur sehr selten vor, da nur wenige Auszubildende ihre Ausbildung vor Vollendung des 15. Lebensjahres beginnen.

Ein Anspruch auf den freien Tag besteht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Auszubildende ist noch minderjährig.
  • Es handelt sich um eine schriftliche Abschlussprüfung (keine nur mündliche Prüfung!).
  • Es handelt sich um eine Abschlussprüfung (also keine Zwischenprüfung).

Gestreckte Abschlussprüfung

Absolviert der minderjährige Auszubildende eine gestreckte Abschlussprüfung, dann hat er sowohl am Tag vor dem Teil 1 der schriftlichen Prüfung als auch am Tag vor dem Teil 2 der schriftlichen Prüfung frei. Am Tag vor Teil 2 hat er aber nur frei, wenn er dann auch noch minderjährig ist.

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4 Gedanken zu „Hat man als Auszubildender am Tag vor der Abschlussprüfung frei?

  • 13. Mai 2019 um 2:40 Uhr
    Permalink

    Ich habe morgen Abschlussprüfung. Muss ich heute in die Berufsschule?

    Antwort
  • 18. April 2018 um 21:43 Uhr
    Permalink

    Hallo Master of Law,
    Es gibt noch ein Gesetz, dass die Ausbildung in Deutschland regelt. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) das unabhängig vom Alter alle Auszubildenden meint.

    Zitatanfang
    § 15 Freistellung
    Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
    Zitatende

    Hehe, so etwas zu übersehen, und nur Jugendlichen den freien Tag vor der Prüfung zuzugestehen finde ich zumindest wirtschaftsfreundlich aber im Kern etwas unseriös.
    Normaler Weise verlasse ich mich auf Fachleute….naja ist halt kein Verlass mehr auf gute Ausbildung in der Juristerei…

    Antwort
    • 23. April 2018 um 18:23 Uhr
      Permalink

      Nach diesem Gesetz aus dem BBiG ist man für den Tag der Abschlussprüfung freigestellt, nicht aber für den Tag vor der Prüfung. Das Thema was hier aber angesprochen wurde war, ob Azubis einen Tag vor der Prüfung frei bekommen. Das tun sie aber nicht ausser sie sind unter 18. Der liebe Herr Jurist hat es also auf den Punkt gebracht.
      Wer lesen kann ist klar im Vorteil
      Liebe Grüße

      Antwort
  • 9. März 2016 um 15:24 Uhr
    Permalink

    Tarifverträge VERDI
    gergelt §8, Abs. 2 auf der Seite 10 des Manteltarifvertrags Groß- und Außenhandel.

    Dieser Manteltarif ist v.d. Hessischen Sozialministerium f. allgemeinverbindlich erklärt worden
    Und wirkt deshalb unmittelbar u. zwingend für alle Betriebe d. Großhandels.

    §8
    Auszubildende
    1. Die Vergütung f. Auszubildende wird in gesonderten angeschlossenen Gehalts- und Lohntarifvertrag geregelt.
    2. Auszubildende werden an allen Prüfungstagen u. dem jeweils letzten Arbeitstag vor den einzelnen Prüfungstagen
    ohne Anrechnung auf Urlaub oder Freizeit und ohne Abzug freigestellt.
    3. Betriebliche Auszubildungsmittel sind dem/der Auszubildenden vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.
    4. Drei Monate vor voraussichtlicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat der Arbeitgeber auf die schriftliche Anfrage des Auszubildenden
    Schriftlich zu erklären, wenn kein Abschluss eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer nach d. Ausbildungszeit beabsichtigt ist.

    Unterbleib d. Mitteilung d. Arbeitgebers, so begründet dies für den Arbeitgeber die Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte
    Zeit, sofern der Auszubildende dies wünscht.

    Antwort

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