Winterdienst16.01.2024

Hat man als Bauherr auch schon eine Räum- und Streupflicht?Ab dem Erwerb des Grundstücks ist man verkehrssicherungspflichtig

Die Bauarbeiten für das neue Eigenheim sind noch lange nicht abgeschlossen und der Einzug ist noch gar nicht absehbar. Doch wie steht es um die Räum- und Streupflicht des Bauherrn?

Bei Schneefall oder Glättegefahr sind nicht nur Immobilieneigentümer von fertigen Häusern, sondern auch Bauherren dazu verpflichtet, Schneeräumung und Streuarbeiten durchzuführen.

Selbst wenn das Gebäude noch nicht fertiggestellt ist, müssen sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Die Verpflichtung Gefahren durch Schnee und Eis zu beseitigen besteht bereits, sobald Bauherren das Grundstück erworben haben – und nicht erst, wenn das Haus fertiggestellt oder bewohnt ist.

Zu welchen Uhrzeiten besteht die Räum- und Streupflicht?

In der Regel müssen Wege zwischen 7 und 20 Uhr beräumt werden, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr. Bei starkem Schneefall sind Eigentümer dazu verpflichtet, mehrmals am Tag die Wege frei zu machen. Kommt es zu Glatteis, besteht sogar eine sofortige Streupflicht.

Gewerblicher Winterdienst muss kontrolliert werden

Man kann als Hauseigentümer die Winterdienstpflicht auch auf einen gewerblichen Winterdienst übertragen. In diesem Fall muss man aber regelmäßig prüfen, ob der Dienstleister seinen Verpflichtungen auch richtig nachkommt.

Übertragung der Winterdienstpflicht auf Mieter

Sobald das Gebäude bewohnt ist, können Hauseigentümer die Winterdienstpflicht auch auf Mieter übertragen.

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Siehe zum Thema Winterdienst vertiefend: Urteile zum Winterdienst

Quelle:refrago, pt
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