Ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel07.02.2024

Ist der Säumniszuschlag im Steuerrecht noch verfassungsgemäß?Der Säumniszuschlag könnte verfassungswidrig sein - Verschiedene Senate des Bundesfinanzhofs haben ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel

Das Finanzamt erhebt einen Säumniszuschlag, wenn festgesetzte Steuern nicht pünktlich gezahlt werden. Der Säumniszuschlag beträgt pro angefangenen Monat 1 %. Aber ist der Säumniszuschlag eigentlich noch verfassungsgemäß? Oder ist er verfassungswidrig? Es bestehen ernstliche Zweifel.

Der Säumniszuschlag ist eine zusätzliche Abgabe im Steuerwesen, die fällig wird, wenn eine Steuerzahlung nicht bis zum Fälligkeitsdatum erfolgt. Dabei wird ein Zuschlag von 1 Prozent pro Monat berechnet. Der Betrag zur Berechnung wird auf volle 50 Euro abgerundet. Beispiel:

Beispiel zur Berechnung des Säumniszuschlags

Bei einer Steuerschuld von 3.781, – Euro macht das Finanzamt für eine um nur 12 Tage verspätete Zahlung 37,50 Euro Säumniszuschläge geltend. Es rundet dabei den Betrag von 3.781 Euro auf 3.750 Euro ab und errechnet hier von 1 %, also 37,50 Euro.

Finanzamt hat kein Ermessen

Bei der Entstehung des Säumniszuschlag hat das Finanzamt keinen Ermessensspielraum, unabhängig davon, ob der zahlungspflichtigen Person ein Verschulden trifft oder nicht.

Der Säumniszuschlag ist möglicherweise verfassungswidrig

In den letzten Jahren haben die verschiedenen Senate des Bundesfinanzhofs im Rahmen von AdV-Verfahren unterschiedliche Entscheidungen zum Säumniszuschlag getroffen. AdV steht für die Aussetzung der Vollziehung.

Die Vollstreckung einer Steuerschuld aus einem Steuerbescheid wird durch das Einlegen eines Einspruchs, einer Revision oder eine Klage grundsätzlich nicht gehemmt. Das bedeutet, der Steuerschuldner muss die Steuerforderung zunächst trotzdem bezahlen. Um die Vollstreckung der Steuerschuld zu hemmen, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Im AdV-Verfahren findet nur eine summarische Prüfung statt.

Ansicht des 3. Senats des BFH – Säumniszuschlag könnte verfassungswidrig sein

Der 3. Senat des BFH hat im Leitzsatz zum Beschluss vom 28. Dezember 2022, III B 48/22 (AdV) ausgeführt: „Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Säumniszuschläge betreffenden § 240 Abs. 1 Satz 1 AO“.

Ansicht des 5. Senats des BFH zur Verfassungsmäßigkeit des Säumniszuschlags

Auch der 5. Senat hatte zunächst Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (BFH, Beschluss vom 23.05.2022, V B 4/22 (AdV).

Am 16.10.2023 änderte allerdings der 5. Senat seine Ansicht (V B 49/22 (adV)): Bei summarischer Prüfung bestehen nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2022 – VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und vom 15.11.2022 – VII R 55/20 (BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit verwirkter Säumniszuschläge, auch soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind.

Ansicht des 6. Senats des BFH – Säumniszuschlag verfassungsgemäß

Einzig der 6. Senat des BFH, Beschluss vom 28.10.2022, VI B 15/22 [AdV] hat vor Anfang an keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge: „Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV)).“ Nach Auffassung des 6. Senats des BFH könne eine Verfassungswidrigkeit insbesondere nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 abgeleitet werden – auch nicht im Hinblick auf den (nicht quantifizierbaren) enthaltenen Zinsanteil.

Die Ansicht des 7. Senats des BFH

In einem Beschluss hat der Bundesfinanzhof (7. Senat) klargestellt, dass Säumniszuschläge zwei Hauptzwecke erfüllen. Einerseits dienen sie als Druckmittel, andererseits haben sie eine Ausgleichsfunktion und wirken daher ähnlich wie Zinsen (BFH, Beschluss vom 26.5.2021, Az. VII B 13/21 (AdV)).

In dem Leitsatz des BFH heißt es: „Gegen die Höhe der nach § 240 AO zu entrichtenden Säumniszuschläge bestehen für Jahre ab 2012 jedenfalls insoweit erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, als den Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion.“

In einer neueren Entscheidung vom 23. August 2022 entschied der 7. Senat allerdings wieder anders: Im Leitsatz heißt es: Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ansicht des 8. Senats des BFH – verfassungsrechtliche Zweifel

Im Beschluss vom 22.09.2023, VIII B 64/22 führt der 8. Senat im Leitzsatz aus: Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535 und vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV)).

Ansicht des 10. Senats des BFH

Im Leitsatz der Entscheidung des 10. Senats vom 13. September 2023 (X B 52/23 (AdV)) heißt es: Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Bisher nur AdV-Verfahren – Großer Senat entscheidet nicht

Da unter den Senaten am Bundesfinanzhof hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Säumniszuschlags Uneinigkeit besteht, müsste eigentlich der Große Senat des Bundesfinanhofs angerufen werden.

Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern, zudem wird von den jeweils beteiligten Senaten je ein Richter entsandt. Der Große Senat wird zur Urteilsfindung einberufen, wenn die einzelnen Senate abweichende Urteile gefällt haben, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind und wenn das Urteil des Großen Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts notwendig ist.

Allerdings sind die bisherigen Entscheidungen der verschiedenen Senate zum Säumniszuschlag in AdV-Verfahren ergangen. In AdV-Verfahren erfolgt nur eine summarische Prüfung. Eine Anrufung des Großen Senats des BFH wegen einer Rechtsfrage im Verfahren der AdV, in dem die Rechtsfrage nicht abschließend zu beantworten ist, kommt jedoch nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 15.04.2010 – IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971). ie unterschiedlichen Auffassungen der BFH-Senate führen nicht zur Anrufung des Großen Senats des BFH, da im summarischen Verfahren der AdV die Rechtsfragen nicht endgültig entschieden werden.

Die unterschiedlichen Auffassungen der BFH-Senate führen nicht zur Anrufung des Großen Senats des BFH, da im summarischen Verfahren der AdV die Rechtsfragen nicht endgültig entschieden werden.

Fazit

Also bleibt es vorläufig bei der Unklarheit zum Säumniszuschlag.

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Quelle:refrago(pt)
#17512
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Ein Gedanke zu „Ist der Säumniszuschlag im Steuerrecht noch verfassungsgemäß?

  • 20. März 2024 um 23:55 Uhr
    Permalink

    Interessante Zusammenstellung der Rechtsprechung des BFH u. seiner Senate.

    Zusatz-Frage : Wie hoch ist der Säumniszuschlag (die grds. Zulässigkeit unterstellt) bei einer Steuerschuld von NULL ?
    Mathematisch : 0,00 € x Säumniszuschlagsfaktor = 0,00 €.
    Das Finanzamt „rechnet“ nicht und behauptet einfach : Phantasie-Schätzung (außerhalb des dem Steuerbürger im konkreten Jahr tatsächlich Möglichen) x SZ-Faktor = XY Euro.
    Und daran hält das FA fest, obwohl keine Steuerschuld und damit kein rechnerischer SZ möglich ist.

    Antwort

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