Mieter­mehrheit26.01.2018

Kann bei mehreren Mietern einer der Mieter das Miet­verhältnis kündigen?

Eine Wohnung wird nicht immer nur von einer Person angemietet. Oft haben mehrere Personen den Mietvertrag unter­schrieben, wie etwa bei Wohnungs­gemein­schaften oder Paaren. Kann in diesem Fall einer der Mieter das Miet­verhältnis für sich allein kündigen?

Kann bei mehreren Mietern einer der Mieter das Miet­verhältnis kündigen?

Sind mehrere Personen Mieter einer Wohnung, kann ein einzelner Mieter den Mietvertrag nicht nur für sich kündigen. Es müssen vielmehr sämtliche Mieter die Kündigung aussprechen. Natürlich kann aber ein Mieter von sämtlichen weiteren Mietern bevollmächtigt werden, in ihren Namen den Mietvertrag in seiner Gesamtheit zu kündigen. Möchte aber nur ein Mieter aus dem Miet­verhältnis entlassen werden, ist ein anderer Weg als eine Kündigung zu wählen.

  • Aufhebungs­vertrag

    Zum einen kann das Ausscheiden eines Mieters aus dem Mietvertrag durch einen entsprechenden Vertrag zwischen Vermieter, restlichen Mietern und aus­scheidungs­willigem Mieter geschehen. In diesem Fall müssen aber sämtliche Miet­vertrags­parteien ihre Zustimmung erklären.

  • Pflicht zur Erklärung der Kündigung

    Zum anderen können die anderen Mieter verpflichtet sein, ebenfalls die Kündigung zu erklären. Denn der Mieter, der das Miet­verhältnis beenden möchte, kann gegen die anderen Mieter ein Anspruch zustehen an der Beendigung des Miet­verhältnisses mitzuwirken, indem sie sich seiner Kündigung anschließen. Voraussetzung ist aber, dass die anderen Mieter kein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Miet­vertrags haben. Der Anspruch ergibt sich regelmäßig aus § 749 Abs. 1 BGB, wonach jeder Teilhaber einer Gemein­schaft dessen Auflösung verlangen kann. In bestimmten Fällen kann eine Wohn­gemeinschaft auch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bilden. In diesem Fall ergibt sich der Anspruch aus § 730 BGB.

  • Frei­stellung von Miet­zahlungs­pflicht

    Eine weitere Möglichkeit mag sein, dass die ver­bleibenden Mieter den aus­scheidungs­willigen Mieter von seiner Miet­zahlungs­pflicht freistellen. Dadurch wird der Mieter aber nicht aus dem Mietvertrag entlassen. Er ist zwar im Innen­verhältnis zwischen den Mietern nicht zur Miet­zahlungen verpflichtet. Dies wirkt aber nicht nach außen. Der Vermieter kann weiterhin die gesamte Miete von dem aus­scheidungs­willigen Mieter verlangen. Zwar kann sich dieser dann an seine Mitmieter wenden und auf seine Frei­stellung pochen. Sollten sich diese aber zum Beispiel in eine finanziell schwierige Lage befinden, kann der aus­scheidungs­willige Mieter schnell auf seine Kosten sitzen bleiben.

Sonderfall: Ehe

Zum Sonderfall der Ehe lesen Sie folgende Rechts­fragen:

Lesen Sie zu diesem Thema auch folgende Rechtsfrage: Wie hat der Vermieter bei einer Mieter­mehrheit eine Kündigung auszusprechen?

Quelle:refrago/rb
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