Gemein­schaftliches Testament08.03.2018

Kann ein Gemein­schaftliches Testament widerrufen werden?

Für Ehegatten und Partner einer ein­getragenen Lebens­partnerschaft besteht die Möglichkeit ihren Nachlass durch ein Gemein­schaftliches Testament zu regeln (§ 2265 BGB, § 10 Abs. 4 des Lebens­partner­schafts­gesetzes). Man spricht auch von dem „Ehegatten­testament“. Dadurch werden wechsel­bezügliche Verfügungen der Ehegatten oder Lebens­partner aus dem Testament nach dem Tod des Erst­verster­benden bindend. Als besondere Ausgestaltung eines gemeinschaft­lichen Testaments gilt das sogenannte „Berliner Testament“.

Lesen Sie dazu folgenden Beitrag: Was ist ein Berliner Testament?

Doch kann das gemeinschaft­liche Testament auch widerrufen werden? Wenn ja, ist dafür die Zustimmung beider Ehegatten oder Lebens­partner erforderlich oder kann jeder allein das Testament widerrufen?

Kann ein Gemein­schaftliches Testament widerrufen werden?

Ob ein Gemein­schaftliches Testament widerrufen werden kann, richtet sich zunächst danach, ob der Widerruf einseitige oder wechsel­bezügliche Verfügungen betrifft.

Widerruf einseitiger Verfügungen

Die in einem gemeinschaft­lichen Testament aufgenommenen einseitigen Verfügungen eines Ehegatten oder Lebens­partners können von dem jeweiligen Ehegatten oder Lebens­partner einseitig widerrufen werden (§ 2253 BGB). Einer Zustimmung des anderen bedarf es nicht. Zu beachten ist, dass aus dem Testament klar hervorgehen sollte, welche Verfügungen einseitig und welche wechselbezüglich sind.

Widerruf wechsel­seitiger Verfügungen

Die Möglichkeit wechsel­bezügliche Verfügungen eines gemeinschaft­lichen Testaments zu widerrufen, bestimmt sich danach, ob die Ehegatten oder Lebens­partner zum Zeitpunkt des Widerrufs noch leben oder einer bereits verstorben ist.

  • Widerruf zu Lebzeiten

    Zu Lebzeiten können die Ehegatten oder Lebens­partner wechsel­bezügliche Verfügungen eines gemeinschaft­lichen Testaments gemeinsam widerrufen. Dies kann folgendermaßen geschehen:

    o Errichtung eines gemeinschaft­lichen Widerrufs­testaments (§ 2254 BGB)

    o Vernichtung des gemeinschaft­lichen Testaments (§ 2255 BGB)

    o Errichtung eines widersprechenden neuen gemeinschaft­lichen Testaments (§ 2258 Abs. 1 BGB)

    o gemeinschaft­liche Rücknahme des notariellen gemeinschaft­lichen Testaments aus amtlicher Verwahrung (§§ 2272, 2256 BGB)

    Ein Ehegatte oder Lebens­partner kann auch einseitig, also ohne Zustimmung des anderen, seine wechsel­bezügliche Verfügung widerrufen. Dazu ist erforderlich, dass der Widerruf notariell beurkundet wird und dem anderen zugeht (§§ 2271 Abs. 1, 2296 Abs. 2 BGB). Eine einseitige Aufhebung der wechsel­bezüglichen Verfügung mittels eines neuen Testaments ist nicht möglich (§ 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der einseitige Widerruf einer wechsel­bezüglichen Verfügung hat zur Folge, dass die andere Verfügung automatisch unwirksam wird (§ 2270 Abs. 1 BGB).

  • Widerruf nach Tod eines Ehegatten oder Lebens­partners

    Ist einer der Ehegatten oder Lebens­partner verstorben, so können wechsel­bezügliche Verfügungen durch den Überlebenden grund­sätzlich nicht mehr widerrufen werden. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich die Ehegatten oder Lebens­partner die Möglichkeit des Widerrufs im gemeinschaft­lichen Testament ausdrücklich vorbehalten haben. Zudem kann der Überlebende seine Verfügungen aufheben, wenn er das Erbe ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 BGB).

Verliert ein Gemein­schaftliches Testament durch die Scheidung seine Gültigkeit?

Lesen Sie dazu folgenden Beitrag: Ist ein Gemein­schaftliches Testament nach der Scheidung weiterhin gültig?

Quelle:refrago/rb
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Ein Gedanke zu „Kann ein Gemein­schaftliches Testament widerrufen werden?

  • 26. Juni 2021 um 10:45 Uhr
    Permalink

    Meine Schwester und ihr Mann haben ein gemeinschaftliches Testament und sie möchte dieses gerne widerrufen. Gut zu wissen, dass dies zu Lebzeiten der beiden Ehepartner noch möglich ist. Die beiden werden dann demnächst ein gemeinschaft­lichen Widerrufs­testament errichten.

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