Reise­stornierung09.03.2018

Kann ein Reisender wegen Terror­anschlägen im Urlaubsland seinen Reise­vertrag kostenlos stornieren?

Kurz vor Beginn einer Urlaubs­reise kann die Vorfreude besonders groß sein. Umso ärgerlicher ist es, wenn diese durch Terror­anschläge im Urlaubsland ein jegliches Ende finden. Die Angst vor möglichen weiteren Terror­attacken sowie die mit den Anschlägen verbundenen Beeinträchtigungen, wie zum Beispiel die Verhängung einer Ausgangs­sperre oder das Verbot von öffentlichen Veranstaltungen, können den Urlaub vermiesen. Steht dem Reisenden daher ein Recht zur kostenlosen Stornierung des Reise­vertrags zu?

Kann ein Reisender wegen Terror­anschläge im Urlaubsland seinen Reise­vertrag kostenlos stornieren?

Eine Stornierung bzw. Kündigung des Reise­vertrags ist nach § 651j BGB möglich, wenn die Reise infolge bei Vertrags­abschluss nicht voraus­sehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Bei vereinzelten terroristischen Anschlägen ist dies jedoch noch nicht der Fall. Dies gilt selbst dann wenn die Terrorakte gegen Touristen gerichtet sind (vgl. Amtsgericht Bruchsal, Urteil vom 18.10.2006, Az. 3 C 125/06). Denn diese gehören, wie die Angst davor, zum allgemeinen Lebens­risiko eines Reisenden. Unter welchen Bedingungen ein Terror­anschlag nicht mehr unter dem allgemeinen Lebens­risiko fällt, behandeln die Gerichte unterschiedlich.

So hat das Amtsgericht München in einem Fall aus dem Jahr 2015 entschieden, dass die erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund weltweit bestehe und daher keine höhere Gewalt darstelle (Amtsgericht München, Urteil vom 12.08.2015, Az. 231 C 9637/15).

Angenommen wurde jedoch eine höhere Gewalt, wenn:

Als Indiz dafür, dass die Terror­gefahr nicht zum allgemeinen Lebens­risiko gehört, gilt zudem, ob das Auswärtige Amt für das betreffende Urlaubsland eine Reise­warnung ausgesprochen hat.

Kann der Reise­veranstalter ein Entschädigungsa­nspruch geltend machen?

Die Kündigung des Reise­vertrags wegen höherer Gewalt führt dazu, dass der Reise­veranstalter seinen Anspruch auf Bezahlung verliert. Jedoch erhält er einen Entschädigungsa­nspruch. Er kann für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reise­leistungen eine Entschädigung verlangen. Der Reisende ist aber nicht verpflichtet, etwaige Storno­kosten für bereits vom Reise­veranstalter gebuchte Leistungen, wie zum Beispiel Reser­vierungen beim Hotel oder der Fluggesellschaft zu tragen.

Quelle:refrago/rb
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