Kann man ein Testament ohne Notar errichten?
Irgendwann stellt sich für jeden im Leben die Frage nach einem Testament. Doch nicht wenige scheuen sich aber davor ein Testament zu errichten, da sie meinen, dass man zur Testamentserrichtung einen Notar braucht. Da die Beauftragung eines Notars Geld kostet, nehmen sie lieber davon Abstand ein Testament zu errichten. Doch ist die Beauftragung eines Notars überhaupt notwendig, um seinen letzten Willen festzuhalten? Kann man nicht ein Testament auch ohne Notar erstellen?
Ist die Errichtung eines Testaments ohne Notar möglich?
Zwar kann ein Testament nach § 2231 Nr. 1 BGB durch Niederschrift eines Notars errichtet werden. Dies setzt voraus, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Diese Schrift braucht vom Erblasser noch nicht mal selbst geschrieben worden sein (§ 2232 BGB).
Darüber hinaus kann aber auch der Erblasser durch Abgabe einer eigenen Erklärung ein Testament erstellen (§ 2231 Nr. 2 BGB). Dies setzt voraus, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung eigenhändig verfasst und unterschreibt (§ 2247 Abs. 1 BGB). Liegt einer der beiden Voraussetzungen nicht vor, ist das Testament unwirksam (vgl. zur Unwirksamkeit bei fehlender Unterschrift: Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 29.10.1954, Az. 1 W 136/54).
Der Erblasser muss das Testament also handschriftlich verfassen. Eine maschinenschriftliche Erklärung genügt daher nicht. Ebenso unzulässig ist es, wenn jemand anderes das Testament handschriftlich verfasst. Zulässig ist aber eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Schriftzeichen selbst formt (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.10.2012, Az. I-15 W 231/12). Hintergrund dieser Regelung ist es, dass die Echtheit des Testaments anhand der Handschrift des Erblassers überprüft werden kann.
Außerdem gibt es einige Angaben, die zwar nicht zwingend, aber ratsam sind. Dazu gehören der Ort und die Zeit der Testamentserrichtung (§ 2247 Abs. 2 BGB) sowie der Vor- und Zuname (§ 2247 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Beispiele für unwirksame Testamente
Zudem habe die Gerichte in einer Vielzahl von Fällen über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von eigenhändigen Testamentserrichtungen entschieden. Hier einige Beispiele:
- Unwirksame Testamentserrichtung durch Pfeildiagramme (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.02.2013, Az. 20 W 542/11)
- Nachträge und Ergänzungen bedürfen eigene Unterschrift (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 22.09.2011, Az. 6 U 117/10 und Oberlandesgericht München, Beschluss vom 31.08.2011, Az. 31 Wx 179/10)
- Mischform aus Handschrift und Maschinenschrift unzulässig (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.01.2006, Az. 15 W 414/05)
- Grundsätzlich keine wirksame Unterschrift durch „Oberschrift“ oder „Nebenschrift“ (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.06.2000, Az. 15 W 13/00)
- Errichtung eines eigenhändigen Testaments mittels Kohle- oder Durchschreibepapier zulässig (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.1967, Az. III ZB 14/66)
Gut zu wissen, dass ein selbsterstelltes Testament eigenhändig geschrieben sein muss. Mein Vater hat mich gebeten, ihn bei seinem Testament zu helfen. Wir sind dabei noch auf der Suche nach einem guten Notar, um das Testament zu beglaubigen.