Willenserklärung28.09.2016

Konkludentes Verhalten: Was ist kon­kludentes oder schlüs­siges Verhalten im deutschen Recht?

Im deutschen Recht kann man seinen Willen auch kundtun, ohne etwas sagen zu müssen, nämlich durch konkludentes Verhalten. Was aber genau ist unter dem Begriff des kon­kludenten oder schlüs­sigen Verhaltens zu verstehen?

Was versteht man unter kon­kludenten oder schlüs­sigen Verhalten?

In der Regel wird der innere Wille zum Abschluss eines Vertrages ausdrücklich durch eine mündliche oder schrift­liche Äußerung nach Außen erkennbar gemacht. Daneben ist es aber auch möglich seinen Willen konkludent oder schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Unter dem Begriff des kon­kludenten oder schlüs­sigen Verhaltens versteht man im Rechts­verkehr die still­schweigende Äußerung eines Willens, aus der der Empfänger einen Rechts­bindungs­willen des Äußernden schließen kann. Der Äußernde bringt also seinen Willen durch ein bestimmtes Verhalten nonverbal zum Ausdruck. In diesem Fall kommt trotz nicht erklärtem ausdrücklichen Willen ein Vertrag zustande.

Hier einige Beispiele für ein schlüs­siges Verhalten:

  • Ein Kneipengast hebt sein leeres Bier, um ein neues zu bestellen.

  • Bei einer Ver­steigerung hebt ein Auktions­teilnehmer seine Hand, um ein Gebot abzugeben.

  • Ein Super­markt­kunde legt die Ware auf das Band, um dieses zu erwerben. Der Kassierer zieht die Ware über den Scanner und nennt den Endbetrag, um die Ware zu verkaufen.

  • Ein Fahrgast steigt in einen Bus, um sich transportieren zu lassen.

  • Der Mieter zahlt nach Mietende den Mietzins weiter. Dies wird vom Vermieter geduldet, so dass der Mietvertrag stillschweigend verlängert wird (vgl. § 545 BGB).

Kommt ein Vertrag zustande im Falle eines schlüs­sigen Verhaltens ohne Rechts­bindungs­willen?

Es kann vorkommen, dass jemand ein Verhalten an den Tag legt, woraus ein Dritter einen Rechts­bindungs­willen schließt, obwohl ein solcher Wille gar nicht besteht. In einem solchen Fall kommt ein Vertrag zustande, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrs­sitte als Willens­erklärung aufgefasst werden durfte und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. Hebt zum Beispiel jemand bei einer Ver­steigerung die Hand, um eine Wespe zu ver­scheuchen, so gilt dies als Gebot. Denn der Auktionator darf ein solches Verhalten als Abgabe eines Gebotes werten.

Gilt ein Schweigen auch als kon­kludentes Verhalten?

Vom kon­kludenten Verhalten ist das Schweigen zu trennen. Dies stellt ein reines Nichtstun dar und bedeutet daher weder ein „Nein“ noch ein „Ja“. Aus einem Schweigen kann kein Rechts­bindungs­willen des Schweigenden geschlossen werden.

Quelle:refrago/rb
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