Anwaltsgebühren04.10.2016

Wonach und wie berechnet sich das Anwalts­honorar in einer zivilrechtlichen Streitig­keit?

Wer sich in einer zivilrechtlichen Angelegenheit im Streit mit jemand anderes befindet, kann auf den Rat und die Hilfe eines Rechts­anwalts angewiesen sein. Da dieser seine Dienst­leistung nicht kostenlos zur Verfügung stellt, sind die Kosten seiner Beauftragung ein wichtiger Gesichts­punkt für die Wahl eines Rechts­anwalts. Doch wonach und wie berechnet sich das Anwalts­honorar in einer zivilrechtlichen Streitig­keit?

Wonach berechnet sich das Anwalts­honorar in einer zivilrechtlichen Streitig­keit?

Die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit richten sich zunächst nach dem Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz (RVG). Dabei ist zwischen der außergerichtlichen Beratung, der außergerichtlichen Vertretung und der gerichtlichen Vertretung zu unter­scheiden.

  • außergerichtliche Beratung

    Ein Rechtsanwalt kann zunächst mit der Auskunft eines Rates oder der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich in diesem Fall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz­buches (BGB). Ist der Auftrag­geber Verbraucher, ist zu beachten, dass ein erstes Beratungs­gespräch nur höchstens 190 Euro kosten darf und die Kosten für ein Gutachten auf höchstens 250 Euro begrenzt sind. Geregelt ist dies in § 35 Abs. 1 RVG. Daneben kann der Rechtsanwalt die Gebühren nach den Nummern 2100 und 2101 des Ver­gütungs­verzeichnis­ses (VV) RVG abrechnen, wenn es um die Prüfung der Erfolgs­aussichten eines Rechts­mittels geht.

  • außergerichtliche Vertretung

    Die außergerichtliche Vertretung umfasst nicht nur die Beratung, sondern auch das Tätig­werden gegen eine andere Person, wie zum Beispiel dem Vermieter oder dem Unfall­verursacher. In diesem Fall richtet sich die Gebühr nach den Nummern 2300 ff. VV RVG. Danach kann der Rechtsanwalt eine Geschäfts­gebühr abrechnen. Die Gebühr kann zwischen 0,5 bis 2,5 betragen. In der Regel ist aber die Mittel­gebühr von 1,3 maßgeblich. Eine höhere Gebühr kann nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Ist die Tätigkeit nur auf ein Schreiben beschränkt, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinander­setzungen enthält, so kommt sogar nur eine Gebühr von 0,3 in Betracht.

    Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung mit dem Gegner, kann der Rechtsanwalt ferner eine Einigungs­gebühr von 1,5 (Nr. 1000 VV RVG) geltend machen.

  • gerichtliche Vertretung

    Vertritt der Rechtsanwalt seinen Mandanten vor Gericht, kann er zunächst eine Verfahrens­gebühr von 1,3 (Nr. 3100 VV RVG) abrechnen. Ist bereits wegen der außergerichtlichen Tätigkeit eine Geschäfts­gebühr entstanden, wird sie zur Hälfte, jedoch höchstens mit einer Gebühr von 0,75, auf die Verfahrens­gebühr angerechnet.

    Muss der Anwalt einen Gerichts­termin wahrnehmen, fällt eine Termins­gebühr von 1,2 (Nr. 3104 VV RVG) an. In bestimmten Fällen kann die Termins­gebühr auch ohne einen Gerichts­termin anfallen oder sich verringern (vgl. Nr. 3105 VV RVG).

    Kommt es zu einer gerichtlichen Einigung mit dem Gegner, kann der Rechtsanwalt ferner eine Einigungs­gebühr von 1,0 (Nr. 1003 VV RVG) geltend machen.

Wie werden die Gebühren berechnet?

Die Gebühren werden nach dem Wert des Gegenstandes (sog. Gegenstands­wert) berechnet. In der Anlage 2 zum RVG befindet eine Gebühren­tabelle. Anhand des Gegenstands­wertes wird die einfache Gebühr ermittelt. Diese einfache Gebühr wird mit dem Gebühren­satz multi­pliziert, um schließlich die ab­zurechnende Gebühr zu erhalten.
Folgendes Beispiel soll dies ver­deutlichen:
Der Rechtsanwalt möchte eine Geschäfts­gebühr von 1,3 in einer Sache mit einem Gegenstands­wert von 3.000 EUR abrechnen. Anhand der Gebühren­tabelle erhalten wir eine einfache Gebühr von 201 EUR. Diese Gebühr wird nun mit 1,3 multi­pliziert. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 261,30 EUR. In dieser Höhe kann der Rechtsanwalt die Geschäfts­gebühr gegenüber seinem Mandanten abrechnen.

Kann vertraglich eine Vergütung vereinbart werden?

Der Rechtsanwalt kann mit seinem Mandanten eine schrift­liche Ver­gütungs­verein­barung abschließen und damit mehr verlangen als die gesetzlichen Gebühren.

Quelle:refrago/rb
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