07.05.2014

Mietkaution: Bankbürgschaft, Barkaution, Verpfändung – Welche Möglichkeiten gibt es zur Leistung der Mietsicherheit?

Zwar ist ein Mieter nach dem Gesetz nicht verpflichtet, eine Mietsicherheit zu erbringen. Eine entsprechende Verpflichtung kann sich jedoch aus dem Mietvertrag ergeben. Oftmals verlangt der Vermieter die Leistung eines Geldbetrags. Doch nicht jeder Mieter ist in der Lage diesen aufzubringen. Gibt es daher noch andere Möglichkeiten die Mietsicherheit zu leisten, etwa durch eine Bankbürgschaft oder Verpfändung?

Welche Möglichkeiten gibt es zur Leistung der Mietsicherheit?

Eine Mietsicherheit kann auf vielfältige Weise geleistet werden. Der Mieter kann die Mietsicherheit neben der Leistung eines Geldbetrags durch eine Verpfändung, Bürgschaft, Mietkautionsversicherung oder Sicherungsabtretung erbringen. Er ist aber nicht nur auf die Erbringung einer dieser Möglichkeiten beschränkt, sondern kann auch mehrere Mietsicherheiten nebeneinander wählen. Zu beachten ist dabei, dass die geleistete Mietsicherheit höchstens das Dreifache der Monatsmiete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen darf (§ 551 Abs. 1 BGB). Näheres zu diesem Thema können Sie hier finden: Mietkaution: Wie viel Kaution darf der Vermieter verlangen?
Hier eine Übersicht über mögliche Arten der Mietsicherheit:

  • Geldbetrag (Barkaution)

    Die Zahlung eines Geldbetrags ist einer der häufigsten Methoden eine Mietsicherheit zu leisten. Man spricht in einem solchen Fall von einer Barkaution. Der Mieter kann dabei dem Vermieter das Geld nicht nur in bar, sondern auch mittels Überweisung oder Lastschriftverfahren zu kommen lassen. Der Vermieter ist gemäß § 551 Abs. 3 BGB verpflichtet, das Geld verzinst anzulegen.

  • Verpfändung

    Eine weitere Möglichkeit Mietsicherheit zu leisten, ist die Verpfändung. In der Regel wird dabei ein Sparguthaben des Mieters an den Vermieter verpfändet. Daneben können aber auch durchaus andere Sachen verpfändet werden, wie etwa ein Auto oder ein Bausparvertrag.

  • Bürgschaft

    Im Rahmen einer Bürgschaft verpflichten sich Dritte gegenüber dem Vermieter dazu, eventuelle sich aus dem Mietverhältnis ergebende Verbindlichkeiten des Mieters zu begleichen. Der Bürge kann sowohl ein Verwandter oder Bekannter als auch ein Kreditinstitut sein. Die Bürgschaft ist für den Vermieter aber wenig attraktiv, da der Bürge regelmäßig erst nach erfolgloser Inanspruchnahme des Hauptschuldners, also des Mieters, in Anspruch genommen werden kann. Daher kann die Bürgschaft folgende Bestimmungen enthalten:

    – Keine Prüfung des Eintritts des Bürgschaftsfalls durch Bürgen

    – Keine Beweispflicht des Vermieters hinsichtlich der Mietrückstände (sog. Bürgschaft auf erste Anforderung)

    – Unverzügliche Auszahlung nach Fälligkeit

  • Mietkautionsversicherung

    Die Mietkautionsversicherung sichert etwaige Forderungen aus dem Mietverhältnis ab. Die Versicherung wird zwischen Mieter und Versicherung abgeschlossen. Zum Nachweis des bestehenden Versicherungsschutzes übergibt der Mieter dem Vermieter die Versicherungspolice. Da die Mietkautionsversicherung unpfändbar ist, kann sie für den Vermieter sehr attraktiv sein. Denn so ist es ihm möglich, seine Forderungen aus dem Mietverhältnis unabhängig von anderen Gläubigern durchzusetzen.

  • Sicherungsabtretung

    Zudem kann der Mieter Forderungen, die ihm gegenüber Dritten zustehen, dem Vermieter als Sicherheit abtreten. Zu solchen Forderungen können zum Beispiel Sparforderungen zählen.

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