14.11.2013

Prozess gegen Christian Wulff wegen Vorteilsannahme: Was ist eigentlich eine Vorteilsannahme (§ 331 StGB)?

Seit dem 14.11.2013 wird gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff vor dem Landgericht Hannover ein Verfahren gegen Vorteilsannahme geführt. Dem Fall kommt größte Aufmerksamkeit zu teil. Denn ein Strafverfahren gegen ein ehemaliges Staatsoberhaupt hat es in der Bundesrepublik Deutschland bislang noch nicht gegeben. Dem Altbundespräsidenten wird zur Last gelegt im Gegenzug zu einer gesponserten Reise nach München sich für ein Filmprojekt des Filmproduzenten David Groenewold eingesetzt zu haben. Ob dieser Umstand ausreicht, Herrn Wulff wegen Vorteilsannahme zu verurteilen, soll nun das Gericht klären. Doch was ist eigentlich eine Vorteilsannahme und wie unterscheidet sich diese von der Bestechlichkeit?

Was ist eine Vorteilsannahme?

Der Straftatbestand der Vorteilsannahme wird in § 331 StGB geregelt. Danach drohen einem Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Norm setzt weder voraus, dass der Amtsträger eine konkret bestimmte Diensthandlung vornimmt, noch dass er dadurch seine Pflichten verletzt. Die Strafbarkeit zielt eher darauf ab, dass das Wohlwollen eines Amtsträgers erkauft wird, so dass sich dieser zukünftig erkenntlich zeigt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.08.2007, Az. 3 StR 212/07 ).

Was bedeutet Bestechlichkeit?

Der Straftatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) regelt ein etwas anderen Fall. Anders als bei der Vorteilsannahme dient hier der Vorteil als Gegenleistung für eine konkret vorgenommene oder noch vorzunehmende Diensthandlung. Der Amtsträger wird also entweder für eine in der Vergangenheit ausgeübte Diensthandlung belohnt oder der Vorteil dient als Gegenzug für eine ganz bestimmte noch in Zukunft vorzunehmende Tätigkeit. Zudem muss der Amtsträger durch die Dienstausübung seine Pflichten verletzen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.06.2005, Az. 1 StR 491/04).

Was sind Vorteilsgewährung oder Bestechung?

Doch nicht nur der Amtsträger, der einen Vorteil verlangt oder annimmt, macht sich strafbar. Vielmehr gilt das gleiche spiegelbildlich für den Anbietenden oder Gewährenden. Dieser kann sich je nach Fall wegen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) oder wegen Bestechung (§ 334 StGB) strafbar machen.

Was gilt alles als „Vorteil“?

Als Vorteile gelten nicht nur Geldgeschenke, sondern auch Sachwerte, Rabatte, Einladungen zu Veranstaltungen oder Urlaubsreisen. Aber auch die Zuwendung von Ehrungen oder Ehrenämtern sowie sexuelle Dienstleistungen kommen als Vorteile in Betracht. Es ist also vollkommen unerheblich, ob der Vorteil materiell oder immateriell ist.

§ 331 Vorteilsannahme

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

[…]

§ 332 Bestechlichkeit

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. […]

[…]

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