Rechtfertigt das Zuspätkommen eines Arbeitnehmers aufgrund eines Bahnstreiks eine Abmahnung?
Wenn die Bahn streikt, kostet das vielen Arbeitnehmern Nerven und Zeit. Ein pünktliches Erscheinen auf Arbeit wird vielen nur unter Einplanung eines großen Zeitpuffers möglich sein. Da nicht jeder Arbeitgeber den Beginn der Arbeitszeit flexibel regeln will oder kann, geraten die Arbeitnehmer schnell unter Druck. Denn niemand will eine Abmahnung wegen eines Zuspätkommens riskieren. Doch ist es überhaupt zulässig eine Abmahnung auszusprechen, wenn sich der Arbeitnehmer aufgrund eines Bahnstreiks verspätet? Man könnte immerhin anführen, dass ihn keine Schuld an der Verspätung trifft.
Rechtfertig das Zuspätkommen eines Arbeitnehmers aufgrund eines Bahnstreiks eine Abmahnung?
Kommt ein Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit, kann dies im Einzelfall eine Abmahnung des Arbeitgebers rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass der Betriebsablauf durch das Zuspätkommen gestört wird. Dies ist zum Beispiel regelmäßig bei Schichtarbeit der Fall.
Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die Verspätung auf einem Bahnstreik beruht. Denn der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko. Es gehört zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Wie er dies anstellt, ist dabei seine Sache. Da ein Streik darüber hinaus in der Regel rechtzeitig angekündigt wird, ist es einem Arbeitnehmer möglich und zumutbar sich darauf einzustellen und beispielsweise früher von zu Hause loszufahren.
Lesen Sie zu diesem Thema auch folgende Rechtsfrage: Was kann ein Arbeitgeber gegen das Zuspätkommen eines Arbeitnehmers machen?