Mietmangel23.08.2017

Recht­fertigt die Unter­bringung von Geflüchteten bzw. Asyl­bewerbern in der Nähe eine Miet­minderung?

Wer als Geflüchteter nach Deutschland kommt, um hier Sicherheit oder auch Wohlstand zu suchen, muss irgendwo untergebracht werden. Nicht selten befinden sich die Unterkünfte für Flüchtlinge in der Nähe von Wohnbauten. Aus Angst vor Belästigungen durch die Asyl­bewerber ist so mancher Mieter damit nicht einverstanden. Aber ist der Mieter auch berechtigt, seine Miete zu mindern?

Recht­fertigt die Unter­bringung von Flüchtlingen bzw. Asyl­bewerbern in der Nähe eine Miet­minderung?

Allein die Unter­bringung von Geflüchteten bzw. Asyl­bewerbern stellt noch keinen Mangel dar, der eine Miet­minderung recht­fertigen kann. Dies hat das Amtsgericht Gronau im Jahr 1990 entschieden. Es führte aus, dass durch die Unter­bringung von Asyl­bewerbern und Über­siedlern zwar Beeinträchtigungen und möglicher­weise Störungen verursacht werden können, die sich alleine aus der Vielzahl von Menschen verschiedener Nationalitäten auf verhältnismäßig engen Raum ergeben. Eine Privat­person habe aber kein Anspruch auf bestimmte Nachbarn, die ihr möglicher­weise sympathisch seien. Ein solcher „Milieu­schutz“ werde nicht gewährt. Letztlich wirke sich die Unter­bringung von Flüchtlingen und Asyl­bewerbern in der Nähe von Wohnbauten nach Ansicht des Gerichts auf die Mietsache selbst nicht aus. Vielmehr werde, wenn überhaupt, das „Ansehen“ der Wohngegend beeinflusst. Dies könne hingegen, insbesondere unter dem Gesichts­punkt, dass dem Asylrecht Verfassungs­rang zukomme, kein Grund sein, ein Miet­minderungs­recht zu begründen (Amtsgericht Gronau, Urteil vom 13.12.1990, Az. 4 C 430/90).

Etwas anders sah dies das Amtsgericht Berlin-Wedding in einer Entscheidung vom März 2017. Seiner Ansicht nach könne eine Miet­minderung in den Sommer­monaten gerechtfertigt sein, wenn von einem Flüchtlings­heim Lärm ausgeht, so dass der Balkon nicht genutzt und die Fenster nicht geöffnet werden können. In diesem Fall hielt das Gericht eine Minderung in Höhe von 8 % für angemessen (Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 13.03.2017, Az. 9 C 46/16).

Quelle:refrago/rb
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