Reise­mängel02.05.2016

Reisemangel und Reise­preis­minderung: Was muss man als Urlauber beachten, wenn man den Reisepreis mindern möchte?Über die Rechte des Urlaubers bei Reise­mängeln

Wenn die Reise nicht den Erwartungen entspricht und die Reise­leistungen hinter dem zurück­stehen, was gebucht wurde, können Urlauber unter bestimmten Voraus­setzungen den Reisepreis mindern. Soweit die Theorie. Die Praxis ist weitaus komplizierter. Lesen Sie hier, was man als Reisender beachten muss, damit man seine Reise­preis­minderung auch rechtlich durchsetzen kann?

Reisemangel bemisst sich nach vertraglicher Vereinbarung

Dazu bedarf es zunächst einmal eines objektiven Reise­mangels. Ein Reisemangel liegt dann vor, wenn es an einer zugesicherten Eigenschaft fehlt und die Reise mit „Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag voraus­gesetzten Nutzen aufheben oder mindern“ (§ 651 c BGB). Ob ein Mangel vorliegt, ist also maßgeblich daran zu bemessen, was vertraglich vereinbart wurde.

Reisemangel muss unverzüglich angezeigt werden

Der Urlauber muss den Reisemangel unverzüglich dem Reise­veranstalter anzeigen. Dies muss also nach Kenntnis vom Reisemangel noch vor Ort erfolgen, damit der Reise­veranstalter die Möglichkeit hat, Abhilfe zu schaffen. Um ihren Minderungs­anspruch zu erhalten, dürfen Urlauber also keinesfalls ihren Ärger still und leise runter­schlucken und auf eine nach­trägliche Reise­minderung hoffen, sondern müssen vor Ort ihren Reise­veranstalter bzw. den Reiseleiter kontaktieren. Sinnvoll ist es auch den Reiseveranstalter per E-Mail von mit einer genauen Auflistung der Mängel zur unterrichten, da dies später gut als Beweis dienen kann, dass die Mängel unverzüglich angezeigt worden sind.

Reise­veranstalter haftet verschuldens­unabhängig

Ob der Reise­veranstalter Schuld ist an dem Reisemangel, ist für den Minderungs­anspruch irrelevant. Urlauber brauchen sich also nicht mit einem Verweis des Ver­anstalters auf sein mangelndes Verschulden abspeisen zu lassen. Allerdings haftet der Reise­veranstalter auch nicht für jede Beeinträchtigung des Reisenden am Urlaubsort. Es kommt immer darauf an, was der Veranstalter vertraglich schuldet. Eine klare Grenze ist alles, was der privaten Risiko­sphäre des Reisenden zuzurechnen ist. Auch haftet der Reise­veranstalter nicht für alle Schlecht­leistungen vor Ort. Auch hier ist genau zu prüfen, was vertraglich mit dem Reise­veranstalter selbst vereinbart wurde.
Ein Reise­veranstalter haftet z.B. nicht, wenn der Urlauber bei einer Massage Rippen­brüche erleidet (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2005, Az. 12 U 129/05) oder wenn bei einem Plastik­stuhl das Stuhlbein abbricht (Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 01.12.2011, Az. 2 U 1104/10).

Keine Reise­preis­minderung bei unerheblichen Mängeln

Eine Reise­preis­minderung ist auch ausgeschlossen, wenn es sich lediglich um eine gering­fügige Beeinträchtigung handelt. Die Grenzen zu einem erheblichen Reisemangel, der zur Reise­preis­minderung berechtigt, sind fließend, und können nur im Einzelfall beurteilt werden. In der Rechtsprechung finden sich viele Beispiele für gering­fügige Beeinträchtigungen, u.a. laute Kinder im Hotel­restaurant (Landgericht Kleve, Urteil vom 20.12.1996, Az. 6 S 34/96), ein kurz­fristiger Strom­ausfall, der Ausfall der Klimaanlage für eine Nacht, die als ungünstig empfundene Positionierung des Esstischs im Restaurant, oder eine Kakerlake im Zimmer bei einem Aufenthalt in einem tropischen Land (Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 24.08.1998, Az. 20 C 4724/98).

Ausschlussfrist: Reise­preis­minderung muss binnen eines Monats geltend gemacht werden

Wenn es sich nun also um einen Reisemangel handelt, den der Reise­veranstalter nach Anzeige durch den Reisenden nicht beseitigt hat, hat der Reisende Anspruch auf Minderung des Reise­preises. Ganz wichtig dabei ist es, die gesetzliche Ausschluss­frist für die Geltend­machung des Minderungs­rechts einzuhalten. Diese beträgt gemäß § 651 g Absatz 1 BGB einen Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise. Der Anspruch muss gegenüber dem Reise­veranstalter (nicht dem Reisebüro oder der Buchungs­seite im Internet) geltend gemacht werden. Entscheidend ist der Zugang des Anspruchs­schreibens innerhalb dieser Frist. Reisende sollten also die frist­gerechte Zustellung beim Reise­veranstalter sicher­stellen und sich bestätigen lassen.

Reisender muss Mängel beweisen können

Bei der Reise­preis­minderung ist ferner zu beachten, dass der Reisende die volle Darlegungs- und Beweislast hat. Das heißt, er muss den Reisemangel konkret beschreiben und beweisen können. Floskel­hafte Unmuts­bekundungen wie „katastrophale hygienische Zustände“ oder „unhöfliches Personal“ reichen nicht aus.

Der Reisende sollte deshalb Reise­mängel gut dokumentieren, Fotos machen und für Zeugen sorgen (je nachdem, wer den Vertrag abgeschlossen hat, können das auch Familien­mitglieder sein). Als Zeugen eignen sich z.B. auch andere Mitreisende.

Höhe der Reise­preis­minderung – Frankfurter Tabelle

Die Höhe des Minderungs­betrags ist ein weiterer kritischer Punkt des Minderungs­rechts. Betrifft ein Mangel nur einen Teil der Reise, so kann der Preis nur anteilig für diesen Zeitraum gemindert werden. Wie hoch die Minderung für den jeweiligen Mangel ausfällt, hängt ganz vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, wie sehr die Reise­leistungen vom vertraglich Vereinbarten abweichen und wie sehr dadurch die Urlaubs­freuden getrübt wurden. Einen Anhaltspunkt kann die „Frankfurter Tabelle zur Höhe der Reisepreisminderung bei Reisemängeln“ geben. Dabei handelt es sich um eine von der 24. Zivilkammer des Land­gerichts Frankfurt entwickelte Minderungs­tabelle, die aber wohlgemerkt für andere Gerichte nicht verbindlich ist. Sie kann aber zumindest als erster Anhaltspunkt zur ungefähren Einordnung des zu erwartenden Minderungs­betrags herangezogen werden. Mehr über die Frankfurter Tabelle lesen Sie Die Frankfurter Tabelle: Orientierungshilfe zur Höhe der Reisepreisminderung im Fall eines Reisemangels.

Was kann man tun, um Reise­mängel schon im Vorfeld der Reise zu vermeiden?

Leider ist man nie davor gewappnet, im Urlaub schlechte Erfahrungen zu machen und sich über Reise­mängel ärgern zu müssen. Aber im Vorfeld der Reise kann man trotzdem schon einiges tun. Sinnvoll ist es sich auf speziellen Reiseseiten oder Hotelseiten zu informieren, auf denen es Erfahrungs­berichte von anderen Reisenden gibt. Berichten viele Urlauber negativ über ein Hotel, dann sollte man genauer prüfen, ob das Hotel wirklich die richtige Wahl ist. Gleichwohl muss man Reiseberichte und Bewertungen mit Vorsicht genießen. Bewertungen sind immer subjektiv. Daher sollte man immer mehrere Bewertungen lesen, und dann vergleichen.

Rechtliche Durch­setzung der Reise­preis­minderung

Oft versuchen Reise­veranstalter Urlauber abzuwimmeln, die wegen eines Reise­mangels eine Reise­preis­minderung geltend machen. Spätestens dann sollten Urlauber die Hilfe eines @DAWRsearch=anwalt+reiserecht[Rechtsanwalts für Reiserecht][Rechtsanwalt für Reiserecht]@ in Anspruch nehmen. Einige Reise­veranstalter lenken nach einem anwaltlichen Schreiben schnell ein und zeigen sich sehr viel kulanter.

Quelle:refrago/pt
#1531 (750)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert