Ehe­schließung27.02.2018

Um was handelt es sich bei einer „Nichtehe“?

Was ist unter dem Begriff der „Nichtehe“ zu verstehen?

Um was handelt es sich bei einer „Nichtehe“?

Von einer „Nichtehe“ wird gesprochen, wenn in Deutschland eine Ehe unter Missachtung zwingender Voraus­setzungen geschlossen wird. In diesem Fall liegt keine Ehe vor. Es bestehen also keinerlei eheliche Wirkungen zwischen den beiden Personen. Eine Ehe­schließung unter Verstoß zwingender Voraus­setzungen muss daher weder aufgehoben noch kann sie geschieden werden. Ist unklar, ob eine „Nichtehe“ oder eine aufhebbare Ehe vorliegt, kann dies durch einen Antrag bei Gericht geklärt werden (§ 121 Nr. 3 FamFG).

Mehr zum Thema „Ehe­aufhebung“ finden sie hier: Ehe­aufhebung: Kann eine Ehe aufgehoben werden?

Welche zwingenden Voraus­setzungen hat eine Ehe­schließung?

Folgende Voraus­setzungen sind in Deutschland zwingend für die wirksame Eingehung einer Ehe:

  • beider­seitige Erklärung des Ehewillens

    Die Ehe wird gemäß § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dadurch geschlossen, dass die Ehe­schließen­den erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Ohne eine solche über­stimmende Erklärung kommt keine wirksame Ehe zustande.

  • Mitwirkung des Standes­beamten

    Zwingend für eine Ehe­schließung ist zudem die Mitwirkung eines Standes­beamten (§ 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder einer Person, die, ohne Standes­beamter zu sein, das Amt eines Standes­beamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat (§ 1310 Abs. 2 BGB).

    Der Standes­beamte muss ferner zu einer Mitwirkung bereit sein. Jedoch darf er seine Mitwirkung nicht verweigern, wenn sämtliche Voraus­setzungen für eine Ehe­schließung vorliegen (§ 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB).

  • Vollendung des 16. Lebensjahrs

    Nach § 1303 BGB darf mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden. Die Ehegatten müssen daher mindestens 16 Jahre alt sein.

Nicht mehr erforderlich ist, dass die Ehe zwischen Mann und Frau zustande kommt. Durch die Öffnung der Ehe auch für gleich­geschlechtliche Paare im Oktober 2017 ist die vormals zwingende Voraussetzung der Ge­schlechts­verschieden­heit der Ehegatten aufgehoben worden.

Welche weiteren Voraussetzungen hat eine wirksame Eheschließung?

Neben den oben genannten Voraussetzungen soll für eine wirksame Eheschließung noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das sind, können Sie hier nachlesen: Welche Voraus­setzungen sind für eine Heirat erforderlich?

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschland­weit im Scheidungs­recht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungs­info­seite scheidung.services.

Quelle:rb
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Ein Gedanke zu „Um was handelt es sich bei einer „Nichtehe“?

  • 16. Februar 2018 um 17:09 Uhr
    Permalink

    Kann ich auch eine Ehe mit meinem Lieblingsesel eingehen? Der kann ja " Ija" sagen. Oder meinem Hahn. Das Krähen muß dann das Jawort sein. Denn Ehen unter Mann und Frau? Ist das dann sicherlich rückwärtsgewandt, nazistisch. Das geht dann nicht mehr lange. Das wird künftig vielleicht verboten werden.

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