Verdächtigung als Ladendieb: Kann man wegen der falschen Verdächtigung des Ladendiebstahls Schmerzensgeld verlangen?
Die meisten Kaufhäuser beschäftigen zum Schutz vor Ladendiebstahl Hausdetektive. Die Ladendetektive patrouillieren durch die Verkaufsflächen und halten Ausschau nach möglichen Dieben. Unterstützt werden sie von Kameras und elektronischer Diebstahlsicherung. So mancher Langfinger wurde dadurch auf frischer Tat ertappt. Aber es kommt auch vor, dass vollkommen Unschuldige des Ladendiebstahls verdächtigt werden. Einige von diesen falsch Verdächtigten fühlen sich durch den Vorwurf des Diebstahls und der damit einhergehenden Prozedur, wie das Festhalten in einem Büro oder die Benachrichtigung der Polizei, in ihren Rechten verletzt und klagen auf Schmerzensgeld. Doch kann man überhaupt wegen eines zu Unrecht verdächtigten Ladendiebstahls Schmerzensgeld verlangen?
Kann man wegen der falschen Verdächtigung des Ladendiebstahls Schmerzensgeld verlangen?
Wer zur Unrecht eines Ladendiebstahls durch einen Ladendetektiv verdächtigt wird, wird in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Zudem kann eine Verletzung des Freiheitsrechts hinzutreten, wenn der falsch Verdächtigte festgehalten wird. Diese Rechtsverletzungen können grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 823 BGB begründen. So hat das Landgericht Koblenz im Jahr 1987 der Kundin eines Warenhauses wegen einer Falschverdächtigung ein Schmerzensgeld von 1.000 DM zugesprochen (Landgericht Koblenz, Urteil vom 27.01.1987, Az. 6 S 212/86). Das Amtsgericht Essen sprach im Jahr 1979 einer älteren, herzkranken Frau ein Schmerzensgeld von 250 DM zu, nachdem sie aufgrund einer Falschverdächtigung einen Weinkrampf erlitt. Das Gericht wertete den Weinkrampf als Körperverletzung (Amtsgericht Essen, Urteil vom 12.11.1979, Az. 21 C 445/79).
Gibt es aber gewichtige Anhaltspunkte für einen Diebstahlsverdacht und wird dieser Verdacht nicht in der Öffentlichkeit bzw. gegenüber unbeteiligten Dritten geäußert, besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld (Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisverfügung vom 22.12.2011, Az. 5 U 1348/11 und Landgericht Coburg, Beschluss vom 17.08.2005, Az. 33 S 56/05). Denn in einem solchen Fall liegt keine so schwere Persönlichkeitsverletzung vor, dass dies durch Zahlung eines Schmerzensgelds ausgeglichen werden muss (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 24.03.1986, Az. 13 U 149/85).
Besteht ein Schmerzensgeldanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung?
Anders liegt der Fall, wenn die zu Unrecht verdächtigte Person festgehalten wird. So wurde die Kundin eines Kaufhauses in einem Fall vor dem Amtsgericht Osnabrück im Jahr 1988 zu Unrecht eines Diebstahls bezichtigt und bis zum Eintreffen der Polizei in einem Büro festgehalten. Die darin liegende rechtswidrige Freiheitsentziehung habe ein Schmerzensgeld begründet. Da die Frau etwa eine Stunde festgehalten wurde, hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von 250 DM (etwa 125 €) für angemessen (Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 21.11.1988, Az. 40 C 269/88, ähnlich gelagert: Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 05.02.1999, Az. 9 C 2783/98).
Die Entscheidung des Gerichts beruht jedoch auf die irrige Annahme, dass die Berechtigung zur Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO einen tatsächlichen Tatverdacht voraussetzt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Jedermann-Festnahmerecht ein dringender Tatverdacht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.1980, Az. VI ZR 151/78). Der Entscheidung dürfte daher nicht allzu viel Gewicht beigemessen werden. Jedoch bleibt festzuhalten, dass eine rechtswidrige Freiheitsentziehung durchaus ein Schmerzensgeldanspruch begründen kann.
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ich hätte angeblich Ladendiebstahl begangen keine Unterschrift keine Polizei kündigt trotzdem Bußgeld geben ???
Und die geben schon eine falsche Verdächtigung dass ich einen Rucksack dabei hätte habe ich aber nicht ???
Ich hätte angeblich Ladendiebstahl begangen oder keine Unterschrift und keine Polizei hinterlassen wie sieht das denn gerichtlich dann aus 09.02.2018
soll ich dann nichts dagegen machen ?
"beruht auf der irrigen Annahme" nicht "auf die irrige Annahme"
Sog. Ladendetektive stehen häufig unter besonderen Leistungsdruck wie z.B. stündliche Anrufe des Vorgesetzten und/oder Personalverleihers mit Nachfragen, "wie viele man schon gefangen hat"! Die Branche lebt gut von der üblichen "Fangprämie", z.B. 100 EUR je Fall als Ergänzung des bescheidenen Honorars.
Oh da hat aber jemand ganz ganz viel Erfahrung was…..es gibt weder Stündliche anrufe von vorgesetzten noch eine Fangprämie. Ich Arbeite seit 33 Jahren als Kaufhausdetektiv und verdiene meinen Tariflichen Stundenlohn egal ob ich im Monat 10 oder gar keinen Ladendieb stellen kann. So sieht die Wahrheit aus alles andere kommt eher im Bereich der Märchen vor.
Der Vollständigkeit halber sollte an dieser Stelle erwähnt werden, dass das "Jedermann-Festnahmerecht" ein sehr heißes Eisen ist. Wird nämlich jemand zu Unrecht festgehalten, so steht ihm dagegen ein Notwehrrecht zur Verfügung – und zwar unabhängig davon, ob der Festnehmende in gutem Glauben handelt.
1988 waren 250 DM keine 125 Euro, würde da so eher 500 Euro sagen.
Das Rechnen müssen wir aber nochmal üben.
Am besten Sie nehmen sich die vier Grundrechenarten und den Dreisatz noch einmal vor.
Und hier noch der festgelegte EURO-DM Umrechnungsfaktor:
1 ERUO = 1,95583 DM
Viel Spaß beim Auffrischen der Mathematik.
Schonmal was von inflation gehört, idiot? Für 250 DM hast du 1988 mehr bekommen als du heute für 125 EUR kaufen kannst..
Das ist, was mein vorredner damit meinte, klugscheißer..
Bei ihrer Ausdrucksweise mit dem Wort Idiot, könnten Sie sich aber auch eine Anzeige wegen Beleidigung einfangen.
Dann können Sie sich schon einmal ausrechnen was sie Zahlen müssten. Also Achtung bei der Wortwahl.
Na na na Sie
Sensibelchen. Wer wird den gleich in die Luft gehen? Ob Sie ein Idiot sind können Sie doch selbst herausfinden.. Oder sind Sie wirklich ein Idiot ?
Die Entscheidung gibt zur Beurteilung der Sachlage zu wenig her, denn es ist nicht dargestellt woraus sich der Dringende Tatverdacht i.S. der BGH Rechtsprechung ergeben soll. Dort wurde der Täter auf frischer Tat angetroffen und es konnte ihm zumindest der Vorwurf der versuchten Straftat gemacht werden.