Wohnungsgast05.10.2023

Wie lange darf man als Mie­ter Gäste in seiner Woh­nung auf­nehmen?

Dass der Mieter einer Wohnung Gäste empfängt, ist selbstverständlich und daher grund­sätzlich ohne Ein­verständnis des Vermieters erlaubt. Problematisch kann es nur werden, wenn aus dem vorüberg­ehenden Gast ein Dauergast wird. Es stellt sich die Frage, ab wann aus einem erlaubnis­freien Gast ein erlaubnis­pflichtiger Untermieter wird.

Wie lange darf man als Mieter Gäste in seiner Wohnung aufnehmen?

Nach § 540 Abs. 1 BGB ist der Mieter zwar ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen. Der Empfang von Gästen stellt aber nicht gleich eine Gebrauchs­überlassung dar. Daher darf der Mieter grund­sätzlich Gäste auch über mehrere Tage aufnehmen. Dies ist vom miet­vertraglichen Gebrauchs­recht umfasst. Dies gilt zum Beispiel für den Besuch von Verwandt­schaft oder Bekannten, solange die Wohnung dadurch nicht überbelegt wird.

Es gibt jedoch keine klare Trennlinie, ab wann aus der Aufnahme eines Gastes eine Gebrauchs­überlassung an der Wohnung wird. Voraussetzung für eine solche Überlassung ist jedenfalls, dass die Wohnung auf eine gewisse Dauer an Dritte zu einem Miet­gebrauch überlassen wird. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hielt eine Besuchs­dauer von 3 Monaten für unzulässig (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.01.1995, Az. Hö 3 C 5170/94). Von einer Gebrauchs­überlassung ist zudem immer dann auszugehen, wenn ausschließlich der Dritte die Wohnung nutzt oder die Wohnung nach außen erkennbar als Lebens­mittel­punkt für den Dritten dient. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Dritte eine Miete zahlen muss oder nicht. Zulässig ist aber die Gebrauchs­überlassung an nahe Angehörige, wie etwa dem Ehegatten sowie den Eltern, Kindern oder Enkeln.

Kann ein Vermeiter den Namen und die Anschrift des Besuchers verlangen?

grund­sätzlich kann der Vermeiter nicht verlangen, dass der Mieter den Namen und die Anschrift der Besucher herausgibt. Das Amtsgericht Saar­brücken entschied aber im Jahr 2015, dass einem Vermieter bei länger andauerndem Besuch, etwa durch den Lebens­gefährten des Mieters, ein Anspruch auf Namens- und Anschrifts­nennung zustehe. Denn es sei zu beachten, dass der Besucher in diesem Fall in den Schutz­bereich des Miet­verhältnisses einbezogen werde und die miet­vertraglichen Betriebs­kosten nach Kopfteilen umgelegt werden (Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 24.04.2015, Az. 36 C 525/14 (12)).

Darf der Vermieter gegenüber Besuchern ein Hausverbot erteilen?

Lesen Sie zu diesem Thema folgende Rechtsfrage: Darf ein Vermieter Hausverbot erteilen?

Quelle:refrago/rb
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