Vom Supermarktparkplatz abgeschleppt: Darf der Supermarktbetreiber ein unrechtmäßig abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassen und hierfür die Kosten verlangen?
Einige Autofahrer nutzen die kostenlosen Parkplätze von Supermärkten, um ihr Fahrzeug dort bequem abzustellen. Dadurch wird die lästige und teils zeitaufreibende Suche nach einer Parklücke im öffentlichen Straßenverkehr vermieden. Für den Betreiber des Supermarktes ist ein solches Verhalten ärgerlich, da infolgedessen Parkplätze für Kunden des Supermarktes besetzt werden. Ist ein Supermarktbetreiber daher berechtigt, ein verbotswidrig auf dem Kundenparkplatz abgestelltes Fahrzeug abschleppen zu lassen und die Kosten dafür ersetzt zu verlangen?
Darf der Supermarktbetreiber ein unrechtmäßig abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassen?
Ein Supermarktbetreiber hat ein Interesse daran, dass sein Parkplatz von Kunden genutzt werden kann. Wird daher ein Fahrzeug zu Unrecht dort abgestellt, so liegt eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB vor. Je nachdem, ob man das verbotswidrige Abstellen des Fahrzeugs als Besitzentzug oder Besitzstörung wertet, ist sowohl der Fahrzeugführer als auch der Fahrzeughalter zur Beseitigung seines Fahrzeugs entweder nach § 861 Abs. 1 BGB oder nach § 862 Abs. 1 BGB verpflichtet. Ferner darf der Supermarktbetreiber von seinem Selbsthilferecht gemäß § 859 Abs. 1 und 3 BGB Gebrauch machen und das Fahrzeug abschleppen lassen.
Darf der Supermarktbetreiber die Abschleppkosten ersetzt verlangen?
Der Supermarktbetreiber ist darüber hinaus berechtigt, die Abschleppkosten ersetzt zu verlangen. Hat der Fahrzeughalter selbst das Fahrzeug verbotswidrig auf den Kundenparkplatz geparkt und kann dies der Supermarktbetreiber nachweisen, kann ein auf Erstattung der Abschleppkosten gerichteter Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB aufgrund der verbotenen Eigenmacht bestehen. Ist der Nachweis jedoch nicht möglich oder war es nicht der Fahrzeughalter selbst, der sein Fahrzeug verbotswidrig auf dem Supermarktparkplatz abstellte, kann dennoch gegen ihn ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten nach den Regeln einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 670 BGB) bestehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2016, Az. V ZR 102/15).
In welcher Höhe sind Abschleppkosten zu erstatten?
Der Fahrzeughalter oder auch der Fahrzeugführer müssen nur die am Ort der Besitzstörung bzw. des Besitzentzuges üblichen Kosten für das Abschleppen fremder Fahrzeuge und die Kosten für vorbereitende Maßnahmen ersetzen. Hat daher der Supermarktbetreiber mit dem Abschleppunternehmen eine Pauschalvergütung vereinbart, so kann er diese nur dann erstattet verlangen, wenn sie nicht über den ortsüblichen Abschleppkosten liegt.