Was bedeutet der Basistarif bei der privaten Krankenversicherung?
Die privaten Krankenversicherungen bieten einen sogenannten Basistarif an. Doch um was handelt es sich dabei.
Was bedeutet der Basistarif bei der privaten Krankenversicherung?
Seit dem 1. Januar 2009 müssen private Krankenversicherungen einen Basistarif anbieten. Er ist dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nachgebildet, so dass die Leistungen von Art, Umfang und Höhe mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Somit bietet der Basistarif nicht den üblichen Schutz einer privaten Krankenversicherung. Kommt es bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu Leistungsausschlüssen oder -reduzierungen, so betrifft dies auch den Basistarif.
Wer hat Zugang zum Basistarif?
Folgende Personen haben einen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif:
Personen, die seit dem 31. Dezember 2008 freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden, grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Begründung ihrer freiwilligen Mitgliedschaft.
Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind oder keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen können oder keine Sozialhilfe erlangen.
Beihilfeberechtigte, die einen die Beihilfe ergänzenden Versicherungsschutz benötigen.
Privatversicherte mit Wohnsitz in Deutschland, die ihren Versicherungsvertrag nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben. Sie können unter Anrechnung von Alterungsrückstellungen jederzeit in den Basistarif des eigenen oder eines anderen Unternehmens wechseln.
Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 sich erstmals privatversichert haben, können unter Anrechnung der aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen nur unter den folgenden alternativen Voraussetzungen in den Basistarif des eigenen Unternehmens wechseln:
sie haben das 55. Lebensjahr vollendet
sie beziehen eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
sie beziehen ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften
sie sind hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts oder
sie haben den Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt
Findet eine Gesundheitsprüfung beim Wechsel in den Basistarif statt?
Eine Gesundheitsprüfung beim Wechsel in den Basistarif findet statt. Jedoch dürfen Vorerkrankungen nicht berücksichtigt werden, das bedeutet, es dürfen weder Risikoaufschläge noch Leistungsausschlüsse vereinbart werden. Die Gesundheitsprüfung ist insofern wichtig, als dass Mehraufwendungen aufgrund von Vorerkrankungen auf alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig verteilt werden müssen. Man spricht in diesem Fall vom Risikoausgleich.
Wie hoch ist der Beitrag für den Basistarif?
Die Höhe des Versicherungsbeitrags ist anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vom Einkommen abhängig. Vielmehr wird er anhand des Leistungsumfangs und des Eintrittsalters des Versicherten berechnet. Die Höchstgrenze des Beitrags ist gesetzlich auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung plus den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen begrenzt. Für das Jahr 2016 ergibt sich folglich ein Höchstbeitrag von 665,29 EUR im Monat. Zu beachten ist ferner, dass Eheleute und Kinder ohne eigenes Einkommen nicht mitversichert sind. Vielmehr fällt für jede Person der Beitrag an. Für Kinder und Jugendliche gilt aber ein Höchstbeitrag von 250 EUR.
Kommt es durch die Zahlung des Beitrags zu einer Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts oder besteht bereits ohne Beitragszahlung eine solche Hilfebedürftigkeit, so reduziert sich der Beitrag um die Hälfte. Besteht trotz Reduzierung weiterhin eine Hilfebedürftigkeit, beteiligt sich der zuständige Sozialträger auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang. Zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit hat der Versicherte beim zuständigen Sozialträger eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen.