Fund29.03.2016

Wie hoch ist der Finderlohn?

Der Verlust einer Brieftasche mitsamt dem Geld und all den wichtigen Dokumenten, wie Personalausweis, Führerschein oder EC-Karte ist sehr ärgerlich. Umso schöner ist es, wenn eine aufmerksame und hilfsbereite Person die verlorene Brieftasche findet und sie zu ihrem Besitzer zurückbringt. Manch einer möchte sich für das Zurückbringen nicht nur bedanken, sondern dem Finder auch eine Belohnung zukommen lassen. Doch in welcher Höhe ist ein Finderlohn angemessen? Muss überhaupt einer gezahlt werden?

Hat der Finder Anspruch auf Finderlohn?

Der Finder hat nach § 971 BGB Anspruch auf einen Finderlohn. Dieser bemisst sich nach dem Wert des gefunden Gegenstands. Hat dieser einen Wert von bis 500 € erhält der Finder 5 %. Ist der Gegenstand mehr Wert oder handelt es sich bei dem gefundenen Gegenstand um ein Tier, bekommt er 3 %.

Manchmal kommt es vor, dass ein Gegenstand gar keinen objektiv messbaren Wert besitzt und die Sache nur für den Besitzer einen Wert hat. In einem solchen Fall ist die Höhe des Finderlohns nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Wer gerne mehr zahlen möchte, kann dies auch tun. Denn alle Zahlungen, die über den gesetzlich vorgeschriebenen Finderlohn hinausgehen, stehen im freien Ermessen des Besitzers. Er kann also durchaus auch mehr geben, wenn er das möchte.

Der Finderlohn im Gesetz

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

§ 971 Finderlohn
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

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