Was ist ein Fachanwalt?
Rechtsanwälte können den zusätzlichen Titel „Fachanwalt für…“ erwerben. Zurzeit gibt es zwanzig verschiedene Fachanwaltsbezeichnungen, von „Fachanwalt für Agrarrecht“ bis zum „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“. Dabei kann ein Rechtsanwalt bis zu drei Fachanwaltstitel tragen. Laut einer Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer aus dem Jahr 2012 besitzen etwa 23 % aller in Deutschland zugelassener Rechtsanwälte einen oder mehrere solcher Fachanwaltstitel. Doch um was handelt es sich dabei?
Was ist ein Fachanwalt?
Ein Fachanwalt ist ein Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet vorweisen kann (vgl. § 43 c Abs. 1 BRAO). Der Titel des Fachanwalts wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Stellung eines entsprechenden Antrags verliehen. Dazu prüft zunächst ein spezieller Fachausschuss, der mit Rechtsanwälten besetzt ist, den Antrag des Rechtsanwalts.
Welche Voraussetzungen müssen für die Verleihung des Fachanwaltstitels vorliegen?
Um den Titel des Fachanwalts tragen zu dürfen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
der Rechtsanwalt muss innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Antragsstellung drei Jahre als Anwalt tätig gewesen sein (§ 3 der Fachanwaltsordnung – FAO).
Der Anwalt muss zudem besondere theoretische und praktische Erfahrungen nachweisen können (§ 2 Abs. 1 FAO). Diese müssen im erheblichen Maß über dem Üblichen liegen.
Die Anforderungen an den theoretischen Kenntnissen sind je nach Fachanwaltstitel unterschiedlich. Der Anwalt muss jedoch grundsätzlich an Lehrgängen teilnehmen deren Gesamtdauer mindestens 120 Stunden betragen (§ 4 FAO). Darüber hinaus muss der Anwalt mindestens drei Klausuren schreiben, deren Dauer insgesamt 15 Stunden nicht unterschreiten dürfen (§ 4a FAO).
Für den Erwerb der praktischen Erfahrungen muss der Anwalt nachweisen können, dass er innerhalb von drei Jahren eine bestimmte Anzahl von Fällen persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. Die Anzahl der nachzuweisenden Fälle unterscheidet sich dabei vom jeweiligen Fachgebiet. Die Spanne reicht von 50 Fällen für das Steuer- und IT-Recht bis zu 160 Fälle für das Verkehrsrecht.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Erfordernis einer bestimmten Fallanzahl nicht verfassungswidrig. Denn dies soll dem Schutz des rechtssuchenden Publikums dienen. Es soll sichergestellt werden, dass bei den Fachanwälten tatsächlich besondere Fachkompetenz vorhanden ist und sich der Rechtsanwalt mit seiner praktischen Erfahrung auf dem neuesten Stand befindet (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2013, Az. AnwZ (Brfg) 29/12).
Wenn der Fachausschuss dies für notwendig erachtet, kann außerdem ein mündliches Fachgespräch angeordnet werden (§ 7 FAO).
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nicht berechtigt einen Fachanwaltstitel zu tragen. Es ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe auch unzulässig eine Bezeichnung zu wählen, die eine Verwechselungsgefahr mit der Fachanwaltsbezeichnung begründet. Dies sei etwa bei dem Titel „Spezialist für…“ der Fall (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2013, Az. 4 U 120/12).
Muss sich ein Fachanwalt fortbilden?
Wer als Rechtsanwalt den Titel „Fachanwalt für…“ tragen darf, muss sich gemäß § 15 FAO regelmäßig fortbilden. Dazu ist erforderlich, dass der Fachanwalt jährlich entweder wissenschaftliche Publikationen veröffentlicht, also zum Beispiel Artikel für Fachzeitschriften schreibt, oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnimmt. Die Gesamtdauer der Fortbildung muss dabei mindestens 10 Stunden erreichen. Der Fachanwalt ist verpflichtet die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Kommt er dem nicht nach, so kann ihm der Fachanwaltstitel entzogen werden.
Die Fortbildungspflicht kann in den Folgejahren nicht nachgeholt werden. Somit genügt in der Regel bereits der einmalige Verstoß, um den Entzug der Fachanwaltsbezeichnung zu rechtfertigen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2014, Az. AnwZ (Brfg) 76/13).
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.12.2016 entschieden, „dass die Bezeichnung "Spezialist" nach § 7 Abs. 1 S. 2 BORA nur dann zulässig ist, wenn der Rechtsanwalt auf dem Fachgebiet über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Diese Kenntnisse müssen nachweisbar vorhanden sein. Wer sich in einem Rechtsgebiet sowohl als Fachanwalt als auch als Spezialist bezeichnet, berühmt sich besonderer, diejenigen eines Fachanwalts nicht nur unerheblich übersteigender Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet.“ Standesrechtlich zulässig ist es also, wenn sich ein Fachanwalt für Erbrecht zusätzlich für ein Teilgebiet der Fachanwaltschaft z.B. als „Spezialist für Erbschaftsteuer“ benennt, wenn er über eine entsprechende Spezialisierung verfügt.
Die Wiedergabe des Umfangs der Fortbildungspflicht ist falsch! Diese wurde durch Satzbeschluss bereits im letzten Jahr auf 15 Stunden pro Jahr erweitert!
Was nutzt all das dem Rechtsuchenden, wenn die geschickten Rechtsanwälte durch einen Begriff wie "Tätigkeitsschwerpunkt" auf ihrer HP suggerieren, dass sie Fachanwälte sind?
Natürlich wird das Wort Fachanwalt in solchen Fällen nicht benutzt, ob dem Hilfesuchenden das aber tatsächlich weiterhilft, bezweifle ich.