09.12.2016

Was ist ein Voll­streckungs­titel?

Um was handelt es sich beim Voll­streckungs­titel?

Was ist ein Voll­streckungs­titel?

Ein Voll­streckungs­titel ist eine öffentliche Urkunde, die angibt, dass ein bestimmter Anspruch besteht. Dieser kann auf eine Zahlung, ein Tun (Bsp.: Zurücks­chneiden eines Baums), ein Unterlassen (Bsp.: Einstellen von Beleidigungen) oder eine Duldung (Bsp.: Hinnehmen von Modernisierungs­maßnahmen) gerichtet sein. Der Voll­streckungs­titel ist einer der zwingenden Voraus­setzungen für die Zwangs­voll­streckung. Ohne einen Titel kann der titulierte Anspruch nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Ein Titel muss folgenden Inhalt haben:

  • voll­streckbarer Anspruch

    Der Anspruch muss nach Inhalt, Art und Umfang genau bezeichnet werden. Der Schuldner muss wissen können, was er zu leisten, zu unterlassen oder zu dulden hat, da andernfalls nicht vollstreckt werden kann.

  • Parteien des Zwangs­voll­streckungs­verfahrens

    Partei des Voll­streckungsv­erfahrens ist, wer im Titel als Gläubiger oder Schuldner genannt ist. Alle anderen genannten Personen sind Dritte, für und gegen die keine Zwangs­voll­streckung erfolgen kann.

Welche Voll­streckungs­titel gibt es?

Die meisten Voll­streckungs­titel ergeben sich aus der Zivil­prozess­ordnung. Daneben finden sich in der Insolvenz­ordnung, im Gesetz über die Zwangs­versteigerung und die Zwangs­verwaltung, in der Verwaltungs­gerichts­ordnung und im Sozial­gerichts­gesetz weitere Voll­streckungs­titel.
Hier einige Beispiele:

  • rechtskräftige oder für vorläufig voll­streckbar erklärte Endurteile (§ 704 ZPO)

  • Prozess­vergleiche mit voll­streckungs­fähigem Inhalt (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

  • Kosten­fest­setzungs­beschlüsse (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

  • beschwerde­fähige Entscheidungen (§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)

  • Voll­streckungs­bescheide (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)

  • voll­streckbar erklärte Schieds­sprüche (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO)

  • voll­streckbar erklärte Anwalts­vergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO)

  • voll­streckbare Urkunden, in der sich der Schuldner der sofortigen Zwangs­voll­streckung unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 und § 800 ZPO)

  • Zuschlags­beschlüsse in der Zwangs­versteigerung (§ 93, § 132 ZVG)

  • Insolvenz­tabellen (§ 201 InsO)

Quelle:refrago/rb
#1713 (841)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert