Wohnungs­suche05.10.2017

Was ist im Rahmen der Wohnungs­suche unter einer Abstandsz­ahlung bzw. einer Ablöse zu verstehen?

Im Rahmen der Wohnungs­suche kann sich der Suchende mit dem Abschluss einer Vereinbarung über eine Abstandsz­ahlung oder einer Ablöse konfrontiert sehen. Nicht selten wird eine solche Vereinbarung zur Bedingung des Abschlusses eines Miet­vertrags gemacht. Doch um was handelt es sich bei der Abstandsz­ahlung bzw. Ablöse dabei?

Was ist im Rahmen der Wohnungs­suche unter einer Abstandsz­ahlung bzw. einer Ablöse zu verstehen?

  • Abstandsz­ahlung

    Durch eine Abstandsz­ahlung bietet der Vormieter dem neuen Mieter an, gegen eine Zahlung eines Geldbetrags zu einem bestimmten Zeitpunkt aus der Wohnung auszuziehen. In der Regel soll damit ein Auszug vor Ende des Miet­vertrags und die Überlassung der Wohnung an den Nachmieter bezahlt werden. Es handelt sich also um eine Auszugs­prämie.

  • Ablöse

    Die Ablöse stellt dagegen eine finanzielle Entschädigung des Vormieters für in der Wohnung vor­genommene Investitionen dar. So kann der Vormieter während der Mietzeit in der Wohnung eine Einbau­küche eingebaut, neues Parkett verlegt und das Bad renoviert haben. Da davon der Nachmieter profitiert, verlangt der Vormieter eine Ablöse.

Ist die Vereinbarung über eine Abstandsz­ahlung oder eine Ablöse zulässig?

  • Abstandsz­ahlung

    Eine Vereinbarung über eine Abstandsz­ahlung ist gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wohn­vermittlung (WoVermRG) unzulässig. Eine Auszugs­prämie darf weder vom Vormieter noch vom Vermieter verlangt werden. Eine Ausnahme besteht nur für durch den früheren Auszug entstandene Umzugs­kosten des Vormieters (§ 4a Abs. 1 Satz 2 WoVermRG).

  • Ablöse

    Eine Ablöse als Entschädigung für vom Vormieter geleistete Investitionen kann grund­sätzlich vereinbart werden (§ 4a Abs. 2 WoVermRG). Dies gilt aber nur für Investitionen, die nicht im Verantwortungs­bereich des Vermieters liegen. Nimmt der Vormieter Arbeiten an der Wohnung vor, die eigentlich vom Vermieter vorgenommen werden müssten, kann der Nachmieter nicht zur Zahlung einer Ablöse verpflichtet werden. Dazu zählt etwa die Verlegung von neuem Parkett oder die Renovierung des Bades. Der Vormieter hat sich insofern an den Vermieter zu halten.

    Eine Ablösev­ereinb­arung mit dem Nachmieter kann demnach nur über die vom Vormieter zurück­gelassenen Inventar­gegenstände, wie etwa einer Einbau­küche, getroffen werden. Voraussetzung ist aber, dass der Vermieter mit dem Zurück­lassen der Möbel oder Einbauten einverstanden ist. Zudem ist der Nachmieter nicht verpflichtet Inventar­gegenstände des Vormieters zu übernehmen.

    Außerdem darf die Ablöse nicht in einem auffälligen Miss­verhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventar­stücks stehen.

Quelle:refrago/rb
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