Umtauschrecht14.12.2018

Weihnachtsmarkt: Kann man auf dem Weihnachtsmarkt gekaufte Sachen umtauschen?

Zu einem Weihnachtsmarktbesuch gehört nicht nur das Trinken von Glühwein, das Naschen von Süßigkeiten oder das Essen einer Bratwurst. Viele nutzen den Besuch des Weihnachtsmarkts auch für den Geschenkeeinkauf. Doch was ist, wenn sich das Geschenk später als mangelbehaftet herausstellt? Welche Rechte stehen dem Käufer in einem solchen Fall zu? Kann er die gekaufte Sache zum Beispiel umtauschen?

Kann man auf dem Weihnachtsmarkt gekaufte Sachen umtauschen?

Wer Sachen auf einem Weihnachtsmarkt kauft, dem stehen dieselben Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB zu, wie jedem anderen Käufer auch, der in einem Geschäft eingekauft hat. Ist die Sache mit einem Mangel behaftet, so kann man zunächst Nacherfüllung in Form einer Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen. Scheitert eine Nacherfüllung, so steht dem Käufer das Recht zur Kaufpreisminderung oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu. Des weiteren kann man eventuell bestehende Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend machen.

Anschrift des Verkäufers

Wichtig für die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte ist aber, dass der Käufer sich die Anschrift des Verkäufers notiert. Denn ihm gegenüber und nicht etwa gegenüber dem Hersteller der Sache müssen die Rechte geltend gemacht werden. Zudem ist es ratsam sich eine Quittung ausstellen zu lassen. Denn ohne Kenntnis von der Kontaktanschrift des Händlers und ohne Kaufbeleg ist es äußerst schwierig die Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

Umtauschrecht bei Nichtgefallen?

Nicht umtauschen kann man auf dem Weihnachtsmarkt gekaufte Sachen, wenn sie bloß nicht gefallen aber völlig in Ordnung (fehlerfrei) sind. Der Standbetreiber muss diese Sachen nicht zurücknehmen. Macht er es trotzdem, dann ist das reine Kulanz. Ein Umtauschrecht bei Nichtgefallen gibt es nicht.

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