Silvesterfeuerwerk29.12.2017

Welche Feuerwerkskörper dürfen verkauft werden und was bedeutet bei Feuerwerkskörpern Klasse I und Klasse II?

Mehr als 110 Millionen Euro haben sich die Deutschen zum Jahreswechsel 2011/12 das Feuerwerk kosten lassen. Wie viel zusätzlich für illegale Feuerwerksartikel ausgegeben wurde, ist unbekannt. Doch welche Feuerwerksköper sind zugelassen und was bedeutet in diesem Zusammenhang Klasse I und Klasse II?

Jeder in Deutschland zugelassene Feuerwerksartikel trägt eine Identifikationsnummer der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM). Auf diese Nummer, sowie auf die europaweit gültige Registriernummer in Verbindung mit einem CE-Kennzeichen und eine deutsche Gebrauchsanleitung sollte man beim Kauf achten. Bei Unklarheit kann man die aufgedruckte Nummer auf www.bam.de überprüfen. Dort sind sämtliche in Deutschland zugelassenen Feuerwerksartikel aufgeführt.

Feuerwerkskörper tragen eine Identifikationsnummer

Ob ein Feuerwerkskörper diese Identifikationsnummer erhält, hängt von den Kriterien ab, die in Deutschland gelten. Denn trotz EU-Richtlinie gelten in Deutschland teilweise strengere Regeln als in benachbarten EU-Ländern. So können Feuerwerksartikel, die in Polen erlaubt sind, in Deutschland verboten sein. Feuerwerkskörper werden in zwei Kategorien eingeteilt. Knallkörper mit dem Kürzel F2 (oder der alten, noch bis 2017 gültigen Bezeichnung PII) dürfen nur von Personen ab 18 Jahren gezündet werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (bzw. Klasse 1) dürfen ganzjährig und von Personen ab 12 Jahre abgebrannt werden.

Verkauf zeitweise beschränkt

In den öffentlichen Verkauf gelangen die Feuerwerkskörper der Klassen I und II. Feuerwerkskörper der Klasse I (z.B. Knallerbsen, Wunderkerzen, Bengalisches Feuer) dürfen das ganze Jahr über verkauft werden.

Feuerwerkskörper der Klasse II (z.B. Knallfrösche, China-Böller, Leuchtraketen) dürfen ohne Genehmigung hingegen in der Zeit vom 01. Januar bis einschließlich 28. Dezember nicht verkauft werden. In jedem Fall dürfen Böller, Knaller, Kracher und Raketen der Klasse II ausschließlich an Personen abgegeben werden dürfen, die älter als 18 Jahre sind. Auch dürfen diese Produkte nur innerhalb von Verkaufsräumen veräußert werden. Ein Verkauf aus einem Kiosk oder in Verkaufspassagen ist verboten.

Feuerwerkskörper als Spielwaren

Übrigens gelten Feuerwerkskörper als Spielwaren und dürfen in einem Spielwarengeschäft verkauft werden (vgl. Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 17.05.2011, Az. 9 U 192/10).

Quelle:refrago/pt
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