Corona20.01.2022

Wer haftet für Corona-Impfschäden und wie hoch ist der Schadenersatz?Impfschäden sind unwahrscheinlich, kommen aber vor

Nebenwirkungen können bei keiner Impfung ausgeschlossen werden. Wie sieht es bei Impfschäden durch eine Corona-Impfung aus? Wer haftet dafür und wie hoch ist der Schadensersatzanspruch?

Nebenwirkungen können bei keiner Impfung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch und gerade für die noch sehr jungen Corona-Impfstoffe. Auch wenn schwere Nebenwirkungen bei zugelassenen Impfstoffen äußerst selten sind, stellt sich die Frage, ob Ersatzansprüche bei Impfschäden bestehen und gegen wen diese geltend gemacht werden können. Dabei kommen drei Anspruchsgegner in Frage: Der Hersteller, der die Impfung vornehmende Arzt sowie der Staat.

Staat haftet bei Corona-Impfschäden

Dass und unter welchen Voraussetzungen der Staat bei Impfschäden haftet, regelt das Infektionsschutzgesetz. Gemäß § 60 Absatz 1 IfSG hat u.a. Anspruch auf staatliche Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wer durch eine von der zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlene und in ihrem Bereich vorgenommene Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Bereits danach ist derzeit ein Versorgungsanspruch bei Corona-Impfschäden gegeben, da sich die entsprechenden Landesbehörden für die Corona-Impfung entsprechend den STIKO-Empfehlungen aussprechen.

Staatliche Haftung auch bei Corona-Impfung ohne öffentliche Impfempfehlung

Darüber hinaus ist in § 60 Absatz 1 Nr. 1a IfSG explizit für die Corona-Impfungen klargestellt, dass bei Impfschäden ein staatlicher Versorgungsanspruch besteht. Dieser besteht demnach unabhängig davon, ob die Landesbehörden die Impfung öffentlich empfehlen oder nicht.

Dies ist bereits heute bei der Corona-Impfung von Kindern zwischen 5 bis 11 Jahren relevant. Für diese haben STIKO und Landesbehörden bislang keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen, sondern lediglich eine Empfehlung für Kinder mit Vorerkrankungen oder Kontakt mit Personen aus Risikogruppen. Kinder, die nicht zu den Gruppen gehören, für die eine Impfempfehlung ausgesprochen wurde, sind insoweit durch den Versorgungsanspruch gemäß § 60 Absatz 1 Nr. 1a IfSG abgesichert.

Was ist ein Impfschaden?

Gemäß § 2 Nr. 11 IfSG (Infektionsschutzgesetz) ist ein Impfschaden die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge „einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung“.

Welche Ansprüche bestehen gegenüber dem Staat?

Die staatliche Haftung bei Impfschäden umfasst Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies sind u.a. Grundrente, der Ausgleich von Einkommenseinbußen nach der Berufsschadenausgleichverordnung, Pflegezulage und -Beihilfe, Schwerstbeschädigtenzulage und Ausgleichsrente. Auch die Kosten der Heil- und Krankenbehandlung werden erstattet.

Anspruchshöhe bemisst sich nach Grad der Schädigungsfolgen

Die Höhe der Versorgung bemisst sich nach dem Grad der „Schädigungsfolgen“ der Corona-Impfung. Dieser ist gemäß § 30 Absatz 1 BVG (Bundesversorgungsgesetz) „nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen“, die durch die impfbedingten „körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen“ bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen wird in Zehnerschritten von 10 bis 100 bemessen. Je nach Einstufung beträgt die Grundrente zwischen 156 Euro und 811 Euro, ergänzt durch die verschiedenen Zulagen und die Ausgleichsrente.

Die Einstufung des Grades der Beeinträchtigung erfolgt durch das jeweils zuständige Versorgungsamt. Vorübergehende Gesundheitsstörungen bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten werden gemäß § 30 Absatz 1 IfSG in der Regel nicht berücksichtigt.

Wahrscheinlichkeit der Gesundheitsschädigung als Impffolge muss nachgewiesen werden

Dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch die zuvor erfolgte Corona-Impfung verursacht wurde, muss der Anspruchssteller nachweisen. Jedoch ist kein voller Kausalitätsnachweis erforderlich. Gemäß § 61 IfSG genügt bereits „die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs“ für die Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines Impfschadens. Dieser Nachweis wird vor Gericht durch ein medizinisches Fachgutachten zu erbringen sein.

Keine Rolle spielt dabei, ob der sich später realisierte Impfschaden bereits vor der Impfung als mögliche Impfnebenwirkung bekannt war oder darüber aufgeklärt wurde. Auch wer eine entsprechende Aufklärung unterschreibt, verliert nicht den staatlichen Versorgungsanspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Arzthaftung bei ärztlichem Behandlungsfehler

Der die Impfung vornehmende Arzt haftet hingegen nicht bei Impfschäden, die auf einer Nebenwirkung des zugelassenen Impfstoffs beruhen. Eine auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gerichtete Arzthaftung kommt allerdings in Betracht, wenn dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, etwa durch falsches Setzen der Spritze, bei falscher Dosierung des Impfstoffs, bei fehlender oder unvollständiger ärztlicher Aufklärung oder bei Verabreichung eines nicht zugelassenen Impfstoffs.

Herstellerhaftung wird vom Staat übernommen

In Betracht kommt ferner ein Haftungsanspruch gegen den Hersteller des Impfstoffs. Ein solcher Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bei Impfschäden kann sich aus dem Produkthaftungsgesetz, dem Arzneimittelgesetz sowie dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben. Besteht ein Anspruch gegen den Hersteller, so kommt wiederum der Staat für diesen auf, da die Verträge der Europäischen Union und der Bundesrepublik mit den einzelnen Impfstoffherstellern insoweit eine vollständige Kostenübernahme durch den Staat vorsehen. Die Impfstoffhersteller sind von der Haftung freigestellt.

Allerdings sind die Hürden für eine solche Haftung hoch. Gemäß § 84 Absatz 1 AMG (Arzneimittelgesetz) ist der Hersteller nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Impfstoff schädliche Wirkungen hat, „die über ein nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen“, oder wenn der Schaden infolge einer falschen Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Raum für eine Herstellerhaftung bleibt danach insbesondere dann, wenn unbekannte oder nicht in dem Beipackzettel bzw. bei der Aufklärung benannte Impfnebenwirkungen auftreten.

Quelle:refrago/we
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