Rettungsgasse27.08.2018

Wie bildet man eine Rettungs­gasse?

Stockender Verkehr und Stau sind für Autofahrer ein Ärgernis. Für Unfallopfer sind sie mehr als das. Für sie kann ein Stau vor der Unfall­stelle zum entscheidenden Faktor über Leben und Tod werden; wenn nämlich Rettungs­fahrzeuge aufgrund des Staus nicht bis zur Unfall­stelle vordringen können.

Deshalb muss bei stockendem Verkehr auf mehr­spurigen Straßen eine Rettungs­gasse gebildet werden, die es Rettungs­kräften ermöglicht, zwischen den im Stau stehenden Fahrzeugen hindurch zu fahren.

Pflicht zur Bildung einer Rettungs­gasse

Das Bilden einer Rettungs­gasse ist eine allen Verkehrs­teilnehmern obliegende Pflicht. Geregelt ist sie in § 11 Absatz 2 StVO (Straßen­verkehrs-Ordnung).Danach müssen Fahrzeuge, sobald sie „auf Autobahnen sowie auf Außerortss­traßen mit mindestens zwei Fahr­streifen für eine Richtung mit Schritt­geschwindig­keit fahren oder […] sich im Stillstand befinden, […] für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfs­fahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahr­streifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden“.

Wie wird die Rettungs­gasse gebildet?

Die Rettungs­gasse wird also auf mehr­spurigen Straßen zwischen der äußersten linken und der rechts von ihr befindlichen Fahrspur gebildet. Dazu ziehen die Fahrer auf der linken Spur ihre Fahrzeuge so weit wie möglich auf der Fahrbahn nach links, und die Fahrer auf der rechten Spur ihre Fahrzeuge so weit wie möglich nach rechts, so dass sich zwischen den Fahrzeug­kolonnen eine Gasse bildet, auf der Rettungs­fahrzeuge hindurch­passen.

Dabei ist zu beachten, dass die Fahrer bei Bildung der Rettungs­gasse nicht auf den Stand­streifen fahren dürfen, sofern dies vermeidbar ist. Die Fahrer auf der linken Fahrspur sollen vielmehr so weit nach links fahren, dass der linke Außens­piegel den Stand­streifen berührt. Die Fahrer auf der rechten Seite ziehen so weit nach rechts, dass der rechte Außens­piegel den rechten Stand­streifen bzw. bei mehr als zwei­spurigen Straßen den Mittel­streifen berührt. Fahrzeuge auf der rechts von ihnen befindlichen Spur sollen ihrerseits so weit wie möglich nach rechts fahren.

Nur wenn aus Platz­gründen keine Rettungs­gasse gebildet werden kann, ohne den Stand­streifen zu nutzen, darf auch auf den Stand­streifen ausgewichen werden.

Welche Strafe droht bei Nichtbilden einer Rettungs­gasse?

Das Bilden einer Rettungs­gasse bei Schritt­geschwindig­keit und Stau ist zwingend vorgeschrieben. Ein Verstoß dagegen stellt eine Ordnungs­widrigkeit gemäß § 24 StVG (Straßen­verkehrs­gesetz) in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nr. 11 StVO dar. Ein einfacher Verstoß wird mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens 200 Euro und 2 Punkten in Flensburg (Flensburger Fahr­eignungs­register) geahndet. Im schwersten Fall werden 320 Euro Geldbuße und 2 Punkte in Flensburg fällig, verbunden mit einem ein­monatigen Fahrverbot.

Rechtzeitig an die Rettungs­gasse denken

In jedem Fall sollte bei stockendem Verkehr rechtzeitig an die Rettungs­gasse gedacht werden. Kommt der Verkehr vollständig zum Stehen, kann es aufgrund des dann mangelnden Manövrier­raums schwierig oder schlimmsten­falls unmöglich werden, das Bilden der Rettungs­gasse nachzuholen.

Quelle:refrago/we
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