Corona24.01.2022

Wie ist die Rechtslage bei Corona-Spaziergängen – gilt die Versammlungsfreiheit?Sind Corona-Spaziergänge keine Versammlungen?

Da Demonstrationen gegen Corona-Maßnahmen seit Beginn der Pandemie durch die staatlichen Behörden sehr restriktiv begegnet wird und vielfach rundheraus verboten wurden, etablierte sich die Idee, sich nicht zu „Demonstrationen“ zu treffen, sondern zu „Spaziergängen“. Ein Spaziergang, so der Gedankengang, sei schließlich immer möglich und könne nicht so einfach verboten werden.

Nun kommt es bei der rechtlichen Prüfung, ob und unter welchen Auflagen eine Versammlung rechtlich zulässig ist, aber nicht darauf an, wie die Teilnehmer oder Anmelder die Versammlung bezeichnen und sie statt „Versammlung“ einen „Spaziergang“ nennen. Es kommt vielmehr auf eine objektive Betrachtung des Sachverhalts an, d.h. darauf, ob die Einordnung eines „Spaziergangs“ als Versammlung nach dem Versammlungsrecht geboten ist oder nicht.

Was ist eine Versammlung?

Das Versammlungsrecht ist Ländersache und in den Versammlungsgesetzen der Bundesländer Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein kodifiziert. In den übrigen Bundesländern gilt das Versammlungsgesetz des Bundes, das bis 2006 noch die Gesetzgebungskompetenz in dieser Sache hatte, fort. Ob es sich bei einem Spaziergang um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts handelt und welchen Einschränkungen die Versammlung unterliegt, bemisst sich folglich nach dem in dem jeweiligen Bundesland geltenden Versammlungsrecht.

Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Die Teilnehmer der Corona-Spaziergänge erfüllen dieses Kriterium in aller Regel. Sie gehen nicht einzeln für sich zu Erholungszwecken spazieren, sondern sie gehen gemeinschaftlich mit den anderen Teilnehmern zu Zwecken der Meinungskundgabe und Kritik an Corona-Maßnahmen auf die Straße. Deshalb erfüllen die Corona-Spaziergänge in aller Regel das Kriterium einer Versammlung nach dem Versammlungsrecht und unterliegen den entsprechenden vesammlungsrechtlichen Einschränkungen.

Versammlungen müssen angemeldet werden

Versammlungen müssen grundsätzlich 48 Stunden vor Beginn bei der zuständigen Versammlungsbehörde (dies ist z.B. in Berlin der Polizeipräsident) angemeldet werden. Die Anmeldepflicht kann bei einer Spontandemo, bei der sich die Teilnehmer spontan als Reaktion auf ein neues Ereignis versammeln, entfallen. Eine solche Spontandemo wird bei den meisten Corona-Spaziergängen allerdings nicht anzunehmen sein, soweit es bei diesen um die allgemeine Meinungsäußerung zu der – nicht neuen – Corona-Politik geht.

Versammlungsverbot oder Auflagen bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

Eine Versammlung muss angemeldet, aber nicht genehmigt werden. Jedoch kann die Versammlungsbehörde Auflagen erteilen oder sogar die Versammlung verbieten. Gemäß § 15 VersammlG (Versammlungsgesetz) kann die Versammlungsbehörde die Versammlung „verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung […] unmittelbar gefährdet ist“.

Versammlungsrecht ist ein Grundrecht: Pauschale Versammlungsverbote sind schwer zu rechtfertigen

So wurden Corona-Demonstrationen vielfach aus Gründen des Infektionsschutzes verboten bzw. mit strengen Auflagen wie der Maskenpflicht und dem Einhalten Abständen zwischen den Teilnehmern versehen. Verbote von „Querdenker-Demonstrationen“ wurden durch die Behörden damit begründet, dass aufgrund der Erfahrungen mit früheren ähnlichen Demonstrationen davon auszugehen sei, dass sich die Teilnehmer nicht an Auflagen zum Infektionsschutz wie der Maskenpflicht halten würden. Das Verbot einer für Dezember 2021 geplanten Querdenker-Demonstration wurde beispielsweise damit begründet, dass es „förmlich Markenzeichen und erklärtes Ziel“ der Teilnehmer sei, keine Maske zu tragen, und dass die Versammlungsleiter nicht willens oder in der Lage seien, die Auflagen umzusetzen.

Behörde muss Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nachweisen

Soweit also absehbar ist, dass sich die Teilnehmer nicht an die Corona-Regeln wie Abstände und Maskenpflicht halten, kommt ein Demonstrations- bzw. „Spaziergangs“-Verbot aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach wie vor in Betracht. Diese Gefährdung muss die Behörde allerdings konkret nachweisen. Der bloße Verweis auf frühere ähnliche Versammlungen oder auf die vermutete „Markenzeichen“ der der Behörde im Einzelnen unbekannten Teilnehmer der erst noch stattfindenden Versammlung dürfte vor Gericht in der Regel keinen Bestand haben.

Versammlungsverbot gerichtlich überprüfbar

Gegen Verbot oder Auflagen einer Demonstration bzw. eines „Corona-Spaziergangs“ kann Rechtsmittel vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden. Dieses prüft die Rechtmäßigkeit des Verbots bzw. der Auflage. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Versammlungsbehörde ihr Ermessen verfassungsgemäß unter Abwägung der Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit ausgeübt hat. Pauschale Vorabverbote von Corona-Spaziergängen oder Demonstrationen haben deshalb in vielen Fällen vor Gericht keinen Bestand.

Corona-Spaziergänge unterliegen Versammlungsrecht

Da die Behörde den Nachweis erbringen muss, dass die Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden würde, sind pauschale Vorab-Verbote rechtlich schwer zu halten. In der Regel wird das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen anzuwenden sein. Erst wenn die Auflagen bei der Versammlung nicht eingehalten werden und dadurch tatsächlich die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist, kann die Versammlung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aufgelöst werden.

Es ist demnach festzuhalten, dass Corona-Spaziergänge dem Versammlungsrecht unterliegen – im Guten wie im Schlechten. Veranstalter und Teilnehmer müssen sich einerseits an die versammlungsrechtlichen Einschränkungen und Auflagen halten, können sich andererseits auf den Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit berufen. Corona-Spaziergänge genießen den Schutz des Grundgesetzes, unterliegen aber auch den geltenden ordnungsrechtlichen Einschränkungen. Sie finden nicht im rechtsleeren Raum statt.

Wie ist die Rechtslage bei Corona-Spaziergängen – gilt die Versammlungsfreiheit?

Da Demonstrationen gegen Corona-Maßnahmen seit Beginn der Pandemie durch die staatlichen Behörden sehr restriktiv begegnet wird und vielfach rundheraus verboten wurden, etablierte sich die Idee, sich nicht zu „Demonstrationen“ zu treffen, sondern zu „Spaziergängen“. Ein Spaziergang, so der Gedankengang, sei schließlich immer möglich und könne nicht so einfach verboten werden.

Sind Corona-Spaziergänge keine Versammlungen?

Nun kommt es bei der rechtlichen Prüfung, ob und unter welchen Auflagen eine Versammlung rechtlich zulässig ist, aber nicht darauf an, wie die Teilnehmer oder Anmelder die Versammlung bezeichnen und sie statt „Versammlung“ einen „Spaziergang“ nennen. Es kommt vielmehr auf eine objektive Betrachtung des Sachverhalts an, d.h. darauf, ob die Einordnung eines „Spaziergangs“ als Versammlung nach dem Versammlungsrecht geboten ist oder nicht.

Was ist eine Versammlung?

Das Versammlungsrecht ist Ländersache und in den Versammlungsgesetzen der Bundesländer Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein kodifiziert. In den übrigen Bundesländern gilt das Versammlungsgesetz des Bundes, das bis 2006 noch die Gesetzgebungskompetenz in dieser Sache hatte, fort. Ob es sich bei einem Spaziergang um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts handelt und welchen Einschränkungen die Versammlung unterliegt, bemisst sich folglich nach dem in dem jeweiligen Bundesland geltenden Versammlungsrecht.

Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Die Teilnehmer der Corona-Spaziergänge erfüllen dieses Kriterium in aller Regel. Sie gehen nicht einzeln für sich zu Erholungszwecken spazieren, sondern sie gehen gemeinschaftlich mit den anderen Teilnehmern zu Zwecken der Meinungskundgabe und Kritik an Corona-Maßnahmen auf die Straße. Deshalb erfüllen die Corona-Spaziergänge in aller Regel das Kriterium einer Versammlung nach dem Versammlungsrecht und unterliegen den entsprechenden vesammlungsrechtlichen Einschränkungen.

Versammlungen müssen angemeldet werden

Versammlungen müssen grundsätzlich 48 Stunden vor Beginn bei der zuständigen Versammlungsbehörde (dies ist z.B. in Berlin der Polizeipräsident) angemeldet werden. Die Anmeldepflicht kann bei einer Spontandemo, bei der sich die Teilnehmer spontan als Reaktion auf ein neues Ereignis versammeln, entfallen. Eine solche Spontandemo wird bei den meisten Corona-Spaziergängen allerdings nicht anzunehmen sein, soweit es bei diesen um die allgemeine Meinungsäußerung zu der – nicht neuen – Corona-Politik geht.

Versammlungsverbot oder Auflagen bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

Eine Versammlung muss angemeldet, aber nicht genehmigt werden. Jedoch kann die Versammlungsbehörde Auflagen erteilen oder sogar die Versammlung verbieten. Gemäß § 15 VersammlG (Versammlungsgesetz) kann die Versammlungsbehörde die Versammlung „verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung […] unmittelbar gefährdet ist“.

Versammlungsrecht ist ein Grundrecht: Pauschale Versammlungsverbote sind schwer zu rechtfertigen

So wurden Corona-Demonstrationen vielfach aus Gründen des Infektionsschutzes verboten bzw. mit strengen Auflagen wie der Maskenpflicht und dem Einhalten Abständen zwischen den Teilnehmern versehen. Verbote von „Querdenker-Demonstrationen“ wurden durch die Behörden damit begründet, dass aufgrund der Erfahrungen mit früheren ähnlichen Demonstrationen davon auszugehen sei, dass sich die Teilnehmer nicht an Auflagen zum Infektionsschutz wie der Maskenpflicht halten würden. Das Verbot einer für Dezember 2021 geplanten Querdenker-Demonstration wurde beispielsweise damit begründet, dass es „förmlich Markenzeichen und erklärtes Ziel“ der Teilnehmer sei, keine Maske zu tragen, und dass die Versammlungsleiter nicht willens oder in der Lage seien, die Auflagen umzusetzen.

Behörde muss Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nachweisen

Soweit also absehbar ist, dass sich die Teilnehmer nicht an die Corona-Regeln wie Abstände und Maskenpflicht halten, kommt ein Demonstrations- bzw. „Spaziergangs“-Verbot aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach wie vor in Betracht. Diese Gefährdung muss die Behörde allerdings konkret nachweisen. Der bloße Verweis auf frühere ähnliche Versammlungen oder auf die vermutete „Markenzeichen“ der der Behörde im Einzelnen unbekannten Teilnehmer der erst noch stattfindenden Versammlung dürfte vor Gericht in der Regel keinen Bestand haben.

Versammlungsverbot gerichtlich überprüfbar

Gegen Verbot oder Auflagen einer Demonstration bzw. eines „Corona-Spaziergangs“ kann Rechtsmittel vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden. Dieses prüft die Rechtmäßigkeit des Verbots bzw. der Auflage. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Versammlungsbehörde ihr Ermessen verfassungsgemäß unter Abwägung der Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit ausgeübt hat. Pauschale Vorabverbote von Corona-Spaziergängen oder Demonstrationen haben deshalb in vielen Fällen vor Gericht keinen Bestand.

Corona-Spaziergänge unterliegen Versammlungsrecht

Da die Behörde den Nachweis erbringen muss, dass die Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden würde, sind pauschale Vorab-Verbote rechtlich schwer zu halten. In der Regel wird das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen anzuwenden sein. Erst wenn die Auflagen bei der Versammlung nicht eingehalten werden und dadurch tatsächlich die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist, kann die Versammlung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aufgelöst werden.

Es ist demnach festzuhalten, dass Corona-Spaziergänge dem Versammlungsrecht unterliegen – im Guten wie im Schlechten. Veranstalter und Teilnehmer müssen sich einerseits an die versammlungsrechtlichen Einschränkungen und Auflagen halten, können sich andererseits auf den Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit berufen. Corona-Spaziergänge genießen den Schutz des Grundgesetzes, unterliegen aber auch den geltenden ordnungsrechtlichen Einschränkungen. Sie finden nicht im rechtsleeren Raum statt.

Siehe auch: Was ist eine Spontan-Demo?

Quelle:refrago/we
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