Taschenkontrolle im Supermarkt06.09.2023

Darf meine Tasche im Supermarkt kontrolliert werden?Taschenkontrolle im Supermarkt greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kunden ein

In einigen Super­märkten verlangen die Angestellten regelmäßig einen Einblick in die Taschen der Kunden. Aber auch Haus­detektive begehren Einblick in die Taschen, wenn sie einen Diebstahl vermuten. Muss ein Kunde einer solchen Taschen­kotrolle zustimmen oder darf er sie verweigern?

Ist eine Taschen­kontrolle im Supermarkt zulässig?

Eine Taschen­kontrolle ist jedenfalls dann rechts­widrig und damit unzulässig, wenn sie ohne einen konkreten Verdacht auf einen Diebstahl erfolgt. Denn die Durch­suchung von Taschen stellt in aller Regel einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeits­recht des Kunden dar (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.1993, Az. VIII ZR 106/93). Darum ist auch eine Regelung, die zur Duldung einer Taschen­kontrolle auffordert, unwirksam. Denn der Kunde wird durch sie unangemessen benachteiligt. Das Eigentums­recht des Super­markt­betreibers muss in diesem Fall zurück­stehen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.1996, Az. VIII ZR 221/95).

Was ist, wenn man als Kunde die Taschenkontrolle im Supermarkt ablehnt?

Lehnt ein Kunde die Durch­suchung ab, so darf nur die Polizei diese durchführen. Auf keinen Fall darf der Haus­detektiv Gewalt anwenden. Denn irrt er sich, kann er sich Schmerzens­geld­forderungen des un­schuldigen Kunden, der zu Unrecht festgehalten wurde, ausgesetzt sehen (vgl. Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 21.11.1988, Az. 40 C 269/88).

Kann eine Verpflichtung durch Geschäfts­bedingungen oder der Hausordnung erfolgen?

Wie bereits erwähnt, ist eine entsprechende Regelung in den Geschäfts­bedingungen oder der Hausordnung unwirksam, wenn sie eine Taschen­kontrolle ohne konkreten Anfangs­verdacht zulässt. Darüber hinaus sind strenge Anforderungen an die Bestimmtheit und Ein­deutigkeit einer solchen Anordnung zu stellen. Eine Bestimmung, die um eine Abgabe der Tasche „höflich bittet“ ist daher unwirksam. Denn Empfehlungen oder Bitten haben regelmäßig keine rechts­geschäftliche Bedeutung. Somit kann die Weigerung eines Kunden zur Taschen­kontrolle nicht mit einem Hausverbot geahndet werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.1993, Az. VIII ZR 106/93).

Quelle:refrago/rb
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17 Gedanken zu „Darf meine Tasche im Supermarkt kontrolliert werden?

  • 15. Januar 2018 um 12:07 Uhr
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    "Auf keinen Fall darf der Haus­detektiv Gewalt anwenden. Denn irrt er sich, kann er sich Schmerzens­geld­forderungen des un­schuldigen Kunden, der zu Unrecht festgehalten wurde, ausgesetzt sehen."

    "Auf keinen Fall" gefolgt von der Bedingung "denn irrt er sich" macht daraus noch nicht "auf keinen Fall". Sondern nur für den Fall nicht, falls er sich irrt. Also für den Fall, dass er sich nicht irrt, darf er es dann wohl doch. Wäre ja auch noch schöner, wenn einem Dieb das verstaute Diebesgut – und im schlimmsten Fall auch durch den Einsatz von Gewalt – nicht wieder entrissen werden dürfte. Man stelle sich ein Fluchtszenario vor, soll der auf frischer Tat Ertappte sich bis zum Eintreffen der Polizei mit dem Diebesgut vom Acker machen dürfen? Wohl kaum. Wenn er schon flüchtet, dann doch besser ohne seine Beute. Das sieht mir nicht nach "auf keinen Fall" aus. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte der es vielleicht nicht tun, nämlich falls er sich irrt, aber nicht "auf keinen Fall", das ist kein logischer Schluss aus "denn irrt er sich".

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  • 15. Januar 2018 um 11:41 Uhr
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    seit längerer Zeit befinde ich mich schon im "Kleinkrieg" mit einigen Angestellten an der Kasse eines großen Einkaufszentrums in München, da ich immer die Frage um Einsicht in meinen Taschen verneine.
    Es kam auch schon so weit, dass eine Kassiererin meinte, den Hausdetektiven rufen zu müssen. Allerdings hat dieser dann auch bei mir, trotz längerer Diskussion, auf Granit gebissen, so dass dieser genervt und unverrichteter Dinge abziehen musste.

    ich kann nur jedem raten, seine Rechte wahrzunehmen und sich dieser unverschämten Anmaßungen so mancher Angestellten zu widersetzen.

    Seltsamerweise habe ich nur bei diesem einem Geschäft diese Probleme. Überall sonst werde ich, wie sich das gehört, ordentlich und zuvorkommend behandelt.

    Antwort
  • 12. Januar 2018 um 7:56 Uhr
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    Warum nimmt man sich nicht endlich mal des Themas an, wann und inwieweit der zu Unrecht verdächtigte Kunde sich notfalls mit Gewalt einem Festhalten oder einer Durchsuchung seiner Tasche oder seines Rucksackes erwehren darf.

    Bitte nicht wieder mit dem Argument kommen: Wer nichts zu verbergen hat, kann auch seine Taschen vorzeigen.

    Das ist nur die Flucht aus der Konfrontation und ein klein bei geben.

    Wer das machen will, bitteschön, aber was ist mit den anderen, die ihre Rechte notfalls mit Notwehr durchsetzen wollen?

    Diesen etwas kniffligen Fragen wird stets aus dem Weg gegangen.

    Man hat das Gefühl, das ist ein heißes Eisen, wo keiner so recht Bescheid weiß.

    Antwort
    • 15. Januar 2018 um 11:57 Uhr
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      weil Gewalt tatsächlich ein "heißes Eisen" ist. Wie können Sie bei einer körperlichen Auseinandersetzung hinterher beweisen, dass Sie in Notwehr gehandelt haben? Sie könnten sich eine Anzeige wegen Körperverletzung einhandeln.
      Gerade bei diesem Thema halte ich körperliche Gewalt als überzogen und außerhalb jedweder Verhältnismäßigkeit.

      "Rechte notfalls mit Notwehr durchsetzen" was genau bitte verstehen Sie darunter?

      Antwort
  • 10. Februar 2015 um 20:11 Uhr
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    Vielleicht sollten einmal Verhaltensmaßnahmen für couragierte Kunden besprochen werden.

    – Verlangt unbedingt nach der Polizei.

    – Verweigert grundsätzlich das Mitgehen in Räumlichkeiten
    (Aufenthaltsräume, Büros etc.), die euch weg von der Masse
    (Kundenschlangen an den Kassen etc.) bringen. Detektive
    scheuen die Handgreiflichkeit oder können euch kein
    Diebesgut unterschieben oder andere Sachen konstruieren.
    Wichtig, bleibt bis zum Eintreffen der Polizei immer in Sicht-
    kontakt zu der laufenden Kundschaft. Denn, sie ist jetzt euer
    einziger Zeuge, falls etwas passieren sollte. Notfalls stellt zu
    den anderen Kunden eine Beziehung durch Schreien,
    Adressenaustausch o.ä. her.

    – Nach erfolgloser Durchsuchung durch die Polizei verlangt
    nach einigen Tagen schriftlich die Löschung eurer Daten. Ich
    selber habe die Löschung schriftlich bestätigt bekommen. Vor
    Ort (Zeugen: Filialleiter, Detektiv, Polizei) sprach ich sogar mein
    eigenes Hausverbot auf Lebenszeit aus. Dort will ich freiwillig
    nie wieder Einkaufen gehen.

    – Wer Zeugen vorbringen kann, sollte diese Detektive (oftmals
    2) unbedingt anzeigen. Oftmals kommen sie von
    irgendwelchen Sicherheitsfirmen und arbeiten auf Erfolgbasis.
    D.h., sie picken wahllos Leute raus, konstruieren Fälle zu ihren
    Gunsten gegen die dann schwer anzugehen ist.

    – Wer Selbstvertrauen zu sich hat, dem ist nichts peinlich. Der
    dreht den Spieß einfach um. Denkt weiter, nach 1 Std. kennt
    kein zusehender Kunde mehr dein Gesicht. Also, traut euch!
    Übt Zivilcourage gegen das Unrecht.

    Antwort
    • 13. August 2016 um 11:58 Uhr
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      Moin MaoX,

      Ich bin beruflich Detektiv und bin selbstverständlich 3 Jahre gelernte Fachkraft im Sicherheitsgewerbe.

      Deine Äußerung über eine gewisse Situation ist selbstverständlich gerechtfertigt, da es genug schwarze Schafe in unsere Branche gibt.

      Dennoch möchte ich hier fix erklären wann ein Detektiv jemanden heraus zieht.

      1: ein Verdacht ist nicht ausreichend für eine Kontrolle daher muss der Detektiv :
      – in der Beweispflicht sein
      – Beweise (Video / lt u.a. Zeugen) vorweisen können (NUR DER POLIZEI/ GERICHT / BEFUGTE BEHÖRDEN)
      – selbst Zeuge sein und die Tat rekonstruieren können, wenn die Ware vorhanden ist nach dem Diebstahl > Tatbestand muss gegeben sein

      2. Ein unabhängiger ZEUGE MUSS mit in die Anhörung und einer ruhigen Ecke / Raum / etc…

      3. Sollte der Detektiv Beweise haben, die verdächtige Person leistet allerdings Widerstand, können ggf. Maßnahmen ergriffen werden, die das gewaltsame FestHALTEN (Festnehmen dürfen nur entspr. Behörden) beinhalten können. Allerdings MUSS auch hier die Gegebenheiten entsprechend sein und darf nicht ausarten.

      4. Hat man sich 100% nichts zu schulden lassen kommen, wird allerdings niemand gezwungen in einem Raum zu folgen.
      Kooperation ist immer am besten. Man hat dabei das Recht : zu schweigen/ das mitgehen zuverweigern/ die Taschenkontrolle zuverweigern/ die Herausgabe der Personalien zuverweigern/ die Polizei verlangen /allerdings sollte man stehts freundlich sein denn Detektive sind auch nur Menschen.

      Detektive MÜSSEN sich anhand eines dienstlichen Ausweises (Passfoto / Firmenname etc.) ausweisen brauchen aber den Personalausweis NICHT der tatverdächtigen Person vorzeigen

      Ich hoffe, ich konnte etwas die rechtlichen Rahmbedingungen erklären und der Situation ein Überblick verschaffen.

      Sollte man allerdings doch etwas nicht gezahlt haben, ist es besser immer zu kooperieren. Denn Detektive können sehr wohl Handgreiflichkeiten ausüben wenn diese GERECHTFERTIGT sind.

      ( Detektive werden übrigens nicht von ihrer Firma bei Aussagen im Gericht gedeckt/ geschützt / unterstützt sondern sind immer als PRIVATE PERSONEN als Zeugen vorgeladen.)

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      • 13. Januar 2018 um 10:40 Uhr
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        Leider drückt auch dieser Kommentar sich vor einer eindeutigen Antwort.
        Was ist, wenn der "Detektiv" fälschlicherweise meint, ich hätte etwas in meine Tasche ohne Bezahlung gesteckt?

        Wenn er mich zu Unrecht festhalten und meine Tasche durchsuchen will, darf ich nun mich Gewalt wehren oder nicht,

        das ist hier die Frage und nur das ist die Frage?

        Dass ich mir das auch gefallen lassen kann, ist klar.

        Antwort
        • 20. Januar 2018 um 11:11 Uhr
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          Man darf sich nicht "mit Gewalt wehren" — allenfalls darfst du einen "gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff" auch mit Gewalt abwehren.
          Rechtswidrig ist aber das Begehren nicht, in die Tasche sehen zu dürfen. Du darfst nach der Polizei verlangen. Aber "wehren" darfst du dich nicht, weil s.o.
          Ausserdem ist eine Bezahlung des Ladendetektivs "auf Erfolgsbasis" nicht zulässig. Der Ladendetektiv darf auch nicht aus eigenem Recht heraus tätig werden (und das Hausrecht durchsetzen). Beobachtet ein Ladendetektiv einen Diebstahl während er privat unterwegs ist, darf er (muss sogar) den Ladeninhaber darauf hinweisen. Anhalten des Diebes etc. darf er aber nicht, es sei denn in den engen Bedingungen des Jedermanns-Rechts.

          Antwort
      • 19. Februar 2019 um 14:35 Uhr
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        Nun, da wäre ich dann sehr gespannt was die Handgreiflichkeiten bei "Gerechtfertigt" angeht, wenn es mich mal träfe. Es wäre dann eher im Ermessen des Staatsanwalts festzustellen, ob hier nicht Notwehr seitens des "Verdächtigten" vorlag. Habe viele Jahre im Bereich für Sicherheit ausgebildet. So einfach lassen sich Handgreiflichkeiten der Detektive und Sicherheitsfachleuten nicht von der Judikativen deckeln. Fazit und Antwort auf viele Fragen hier. "Sie müssen sich auf keinem Falle von irgendjemanden anfassen lassen!". Sollte es zu dem Fall kommen, das ob der "Ausbildung" einer Fachkraft es zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommt, liegt hier immer der Vorteil auf Seiten des Kunden, da die Fachkraft durch ihre Ausbildung besonders befähigt ist deeskalierend zu arbeiten. Allerdings… dies bedeutet nicht für den Kunden, den Detektiv oder die Sicherheitsfachkraft zu verprügeln. Überdies sollte man bedenken, das nicht der Detektiv der Böse ist, sondern jene Kunden die solch einen Einsatz von Fachpersonal erst nötig machen.

        Wichtig zu wissen. Nicht den "Tatort" verlassen, selbst die Polizei anrufen und ganz ruhig werden, dann kommt es auch nicht zu Eskalationen.

        Für Michael

        Jeder Bürger kann und darf eine vorläufige Festnahme durchführen, dies solange, bis die Polizei eintrifft. Jedem Bürger ist es gestattet, sich gegen eine Festnahmen zu wehren. Nennt sich dann Widerstand gegen die Staatsgewalt (gilt nicht für die vorläufige Festnahme von Privatpersonen durch Privatpersonen). Ein gut ausgebildeter Detektiv wird dich jedoch nur dann festnehmen, wenn du den Tatort verlassen möchtest oder das Leib und Leben von ihm selbst oder anderen gefährdest.

        Er wird dich auf keinen Fall zwingen mitzugehen, oder ungerechtfertigt in deine Taschen zu schauen. Tut er dies, macht er sich strafbar. Wendet er dabei Gewalt an, dann darfst du im bescheidenen Rahmen ebenfalls eine vorläufige Festnahme durchführen :-))

        Antwort
  • 9. Oktober 2014 um 13:58 Uhr
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    wer nichts zu verbergen hat kann die tasche auch zeigen!!! um nicht in irgend einen verdacht zu kommen sollte man erst garkeine taschen mit rein nehmen!! weil soviel wie geklaut wird und die kleinen dardurch pleite gehen sollte man immer auf den ton achten!!! und wenn man höflichts gebeten wird hat man auch nichts zu verbergen!!

    Antwort
    • 8. Februar 2015 um 22:56 Uhr
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      …richtig. Ich bin z.B. auch gegen Datenschutz, denn wer nix zu verbergen hat…..

      So genug der Ironie. Ihre gefühlten tausend Fragezeichen machen das ganze nicht überzeugender.

      Antwort
    • 10. Februar 2015 um 10:59 Uhr
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      Wer nichts zu verbergen hat, kann auch ohne Hose einkaufen gehen.
      Sorry, aber die Mitarbeiter des Ladens geht es nichts an, ob ich ein angebrochenes Päckchen Kaugummi in der Tasche habe oder eine Aspirin im Geldbeutel.
      Die "kleinen" gehen auch nicht durch Ladendiebstahl pleite, sondern meist durch falsche Kalkulation verbunden mit zu hohen Mieten.
      Am meisten klauen übrigens unterbezahlte und frustrierte Mitarbeiter.

      Antwort
    • 10. Februar 2015 um 16:50 Uhr
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      Und was is, wenn ich was zu verbergen habe, das aber nichts Gestohlenes aus dem Markt ist?

      Antwort
    • 29. März 2015 um 15:56 Uhr
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      und wo lasse ich meine Tasche, während des Einkaufes????

      Antwort
  • 3. August 2014 um 1:19 Uhr
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    In manche Supermärkte werden Kunden vom Personal und Detektive immer noch aufgefordert, einen Blick in die Tasche schauen zu dürfen. Das liegt meines Erachtens, das die Ladeninhaber immer noch darauf pochen, das die Taschenkontrollen an den Kassen über das Hausrecht gedeckt ist.

    Antwort
  • 24. Februar 2014 um 7:07 Uhr
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    Der Artikel ist inhaltlich richtig die Rechtslage wieder, nur ist er leider, wie viele andere Berichte auch, rechtlich zu kurz gedacht und läßt wesentliche Fragen offen. Zum Beispiel: muss ich denn bis zum Eintreffen der Polizei im Geschäft warten, obwohl ich nichts gestohlen habe und darf ich mich notfalls mit Gewalt dagegen wehren, wenn mich der Kaufhausdedektiv bis zum Eintreffen der Polizei festhalten will. Das sind doch die wirklich interessierenden Fragen, wenn ich unschuldig bin und auch nicht in meine Tasche schauen lassen will. Meist werden in den Artikeln nicht die weiteren rechtlichen Konsequenzen dargestellt. Wahrscheinlich aus Unkenntnis der Verfasser.

    Antwort
    • 10. Februar 2015 um 20:28 Uhr
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      Wenn du die Polizei selber anforderst, dann musst du auch so lange warten.
      Gewalt nur dann, wenn dich der Detektiv nach vorheriger Aufforderung wieder physisch unter Druck setzt. Beachte hierbei stets die Verhältnismäßigkeit. Beispiel: Wenn er dich an deiner Jacke packt, dann zieh‘ oder schlag ihm seine Hand runter.

      Antwort

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