Strafzettel15.10.2018

Chef zahlt Knöllchen: Darf der Arbeitgeber Strafzettel des Arbeitsnehmers bezahlen?

Wer beruflich viel mit einem Fahrzeug unterwegs ist, kann schnell mal einen Strafzettel kassieren. So können sich Taxifahrer wegen zu schnellem Fahren und Fernfahrer wegen Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten "schuldig machen". Nicht selten zahlt der Arbeitgeber in einem solchen Fall die Geldbuße. Doch ist dies auch zulässig?

Darf der Arbeitgeber Strafzettel des Arbeitsnehmers bezahlen?

Wer beruflich mit dem Fahrzeug unterwegs ist und dabei einen Verkehrsverstoß begeht, muss grundsätzlich selbst das Bußgeld bezahlen. Der Arbeitgeber kann aber freiwillig die Zahlung übernehmen. In diesem Fall muss darauf geachtet werden, dass die Zahlung als Arbeitslohn versteuert wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2013 hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall zahlte eine internationale Spedition, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung der Lenkzeiten und der Nichteinhaltung der Ruhezeiten verhängten Bußgelder. Die Lohnsteuer behielt sie dafür aber nicht ein. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass die gezahlten Bußgelder Arbeitslohn seien und daher versteuert werden müssten. Es erließ daraufhin einen Nachforderungsbescheid. Da die Spedition die gegenteilige Ansicht vertrat, erhob sie Klage gegen den Bescheid und verlor letztinstanzlich vor dem Bundesfinanzhof. Seiner Auffassung nach stellten die Zahlungen der Bußgelder Vorteile im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetzes und somit zu versteuernder Arbeitslohn dar (Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.11.2013, Az. VI ZR 36/12).

#1259 (614)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert