Unterhalt03.01.2017

Bis zu welchem Zeitpunkt muss einem in Ausbildung oder Studium befindlichen Kind Unterhalt gewährt werden?

Die Eltern müssen ihrem Kind grund­sätzlich auch dann Kindes­unterhalt gewähren, wenn es zwar volljährig ist, aber sich in einer Ausbildung oder im Studium befindet. Lesen Sie dazu folgende Rechtsfrage: Kindes­unterhalt: Wie lange müssen Eltern ihr Kind finanziell unterstützen? Doch gilt diese Unterhalts­pflicht zeitlich unbeschränkt oder ist nicht vielmehr ab einem bestimmten Zeitpunkt Schluss mit der Unterstützung?

Bis zu welchem Zeitpunkt muss einem in Ausbildung befindlichen Kind Unterhalt gewährt werden?

Die Unterhalts­pflicht der Eltern besteht grund­sätzlich für die Dauer der Ausbildung. Ist die Ausbildung abgeschlossen, erlischt der Unterhalts­anspruch des Kindes. Dies gilt auch dann, wenn das Kind bei der Ausbildung bummelt. Denn diese muss zügig absolviert werden. Als zeitlicher Anhaltspunkt wird die Förderungsh­öchstda­uer beim BAföG herangezogen. In der Regel gewähren die Gerichte aber einen größeren zeitlichen Spielraum.

Welche zeitlichen Grenzen gelten bei einer Studium?

Ein in Studium be­findliches Kind darf die durchschnittliche Studien­dauer nicht wesentlich überschreiten. Andernfalls verliert es sein Unterhalts­anspruch. Als zeitlicher Anhaltspunkt wird wieder die Förderungsh­öchstda­uer beim BAföG herangezogen. In der Regel gewähren die Gerichte aber auch hier einen größeren zeitlichen Spielraum, da die durchschnittliche Studienzeit nicht mit der Regel­studien­zeit übereinstimmt. Wird die Regel­studien­zeit überschritten, kommt es auf die Einzelfall­umstände an. So verliert ein Student nicht dadurch seinen Unterhalts­anspruch, weil er im zweiten oder dritten Semester das Fach wechselt.

Muss Kindes­unterhalt auch für eine Promotion gewährt werden?

Die Eltern müssen grund­sätzlich für eine Promotion ihres Kindes nach erfolgtem Studium keinen Kindes­unterhalt zahlen, selbst wenn sich dadurch die Berufs­chancen erhöhen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Promotion faktisch den Berufs­abschluss für das Studienfach darstellt und ohne eine Promotion ein erheblicher Nachteil im Berufsleben besteht. Dies kann in der Regel für die naturwissen­schaftlichen Fächer sowie für Medizin gelten.

Besteht auch für eine Zweit­ausbildung bzw. -studium ein Unterhalts­anspruch?

Grund­sätzlich gilt die Unterhalts­pflicht nur für die Erstaus­bildung bzw. -studium. Eine Ausnahme wird jedoch bei einer zügig vollzogenen Kombination von Lehre und Studium gemacht. Beginnt das Kind nach Abschluss einer Ausbildung ein Studium, so ist dies als Fortsetzung der Ausbildung anzusehen, wenn es sich um eine verwandte Ausbildung handelt. Das Studium muss mit der abgeschlossenen Ausbildung inhaltlich verknüpft sein. Dies ist beispiels­weise bei einer Kombination von Kranken­schwester­ausbildung und Medizin­studium oder Bank­kaufmann­lehre und BWL-Studium der Fall.
Kindes­unterhalt für ein Studium erhält das Kind jedoch dann nicht, wenn es nach dem Schul­abschluss zunächst eine Ausbildung und im Anschluss daran ein Fachabitur macht. Für die Eltern besteht weder für das Fachabitur noch für das anschließende Studium eine Unterhalts­pflicht.

Lesen Sie zu diesem Thema auch folgende Rechts­frage:

Quelle:refrago/rb
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