Personenkontrolle12.02.2024

Unter welchen Voraussetzungen darf die Polizei eine Personenkontrolle durchführen?

Es kann passieren, dass ein Fußgänger auf der Straße von der Polizei angehalten und aufgefordert wird, sich auszuweisen. Doch ist dies einfach so zulässig? Unter welchen Voraussetzungen darf die Polizei eine Personenkontrolle durchführen?

Sind Sie auch schon einmal auf der Straße von der Polizei kontrolliert worden? Das ist unangenehm. Auch weil andere Leute schauen. Muss man eine Personenkontrolle über sich ergehen lassen? Darf die Polizei einfach so Personen kontrollieren?

Unter welchen Voraussetzungen darf die Polizei eine Personenkontrolle durchführen?

Die Polizei ist nur dann berechtigt eine Personenkontrolle durchzuführen, wenn es einen Grund dafür gibt. Dieser kann entweder darin liegen, eine Gefahr abzuwenden oder eine Straftat zu verfolgen:

Personenkontrolle zum Zwecke der Gefahrenabwehr

Eine Personenkontrolle darf zur präventiven Gefahrenabwehr durchgeführt werden. Da dies in der Zuständigkeit der Länder liegt, regeln die Polizeigesetze der Länder die Voraussetzungen unter denen aus präventiven Gründen eine Personenkontrolle durchgeführt werden darf. Grundsätzlich genügt jedoch das Vorliegen einer Gefahr, um die Identitätsfeststellung zu rechtfertigen. Darüber hinaus regeln einige Polizeigesetze, dass an bestimmten Orten eine Personenkontrolle durchgeführt werden darf. Nach dem Allgemeinen Gesetz zum Schutz

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin gehören dazu zum Beispiel Orte, an denen Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben (Bsp.: Drogenhandel) oder an denen Personen der Prostitution nachgehen. An solchen Orten ist die Polizei berechtigt, verdachtsunabhängig Personenkontrollen durchzuführen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf ferner auf Flughäfen, in Bahnhöfen oder Zügen die Identität von Personen festgestellt werden. Näheres regeln die Polizeigesetze der Länder.

Personenkontrolle zum Zwecke der Strafverfolgung

Die Polizei ist berechtigt aus Gründen der Strafverfolgung eine Personenkontrolle durchzuführen, wenn die Person einer Straftat verdächtigt ist. Darüber hinaus darf die Polizei auch die Identität einer nicht verdächtigten Person feststellen, wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist. Beide Alternativen sind in § 163b StPO geregelt.

Was dürfen die Polizeibeamten für Fragen stellen?

Führt die Polizei eine Personenkontrolle durch, so sind nur solche Fragen zulässig, die sich auf die Feststellung der Identität der Person beziehen. Dazu gehört die Frage, nach dem vollständigen Namen, dem Geburtstag und -ort, der Anschrift sowie der Staatsangehörigkeit. Weitergehende Fragen sind unzulässig und müssen daher nicht beantwortet werden. Die Polizei ist außerdem berechtigt, sich den Ausweis zeigen zu lassen.

Darf die Polizei die Person verhaften oder durchsuchen?

Ob die Polizei eine Person im Zusammenhang mit einer Personenkontrolle verhaften oder durchsuchen darf, richtet sich zunächst nach dem Grund der Kontrolle:

Personenkontrolle zum Zwecke der Gefahrenabwehr

Kann die Identität der Person nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden, so darf die Polizei die Person festnehmen und zur Polizeiwache mitnehmen. Einige Polizeigesetze erlauben es zudem die Person und die von ihr mitgeführten Sachen in einem solchen Fall zu durchsuchen.

Personenkontrolle zum Zwecke der Strafverfolgung

Kann die Identität der einer Straftat verdächtigten Person nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden, so darf die Polizei die Person festhalten. Ferner ist es erlaubt, die Person und die von ihr mitgeführten Sachen in einem solchen Fall zu durchsuchen sowie erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen.

Ist die Person dagegen nicht einer Straftat verdächtigt, ist eine Festnahme nur dann zulässig, wenn sie zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht. Eine Durchsuchung ist ohne Einverständnis der Person generell unzulässig.

Siehe auch: Wann darf man eine andere Person festnehmen?

Quelle:refrago(rb/pt)
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3 Gedanken zu „Unter welchen Voraussetzungen darf die Polizei eine Personenkontrolle durchführen?

  • 6. Juni 2022 um 19:16 Uhr
    Permalink

    Liegt also eine Straftat vor, wenn ein Polizist Persönliche Daten verlangt, obwohl ganz offensichtlich keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt?
    Denn dann handelt es sich um ein in Erfahrung bringen der Personendaten zum potentiellen Zwecke extralegaler Straf-Maßnahmen.

    Z.B. kann Ich einen Kasten hinten auf einem Dreirad-Fahrrad bauen auf dessen Seiten DIN-A1- und DIN-A2 Plakatrahmen und ein 24″-Monitor sind. Oben drauf evtl. noch eine 50W-Solarzelle.
    Absolut legal.
    Auch wenn auf dem zentralen horizontalen A1-Rahmen hinten und vorne (über dem Sattel) ganz groß „Die Polizei ist ein Sammelbecken für Asoziale und Kriminelle (Dr. Brosa)“ steht, ist das so legal als würde dort „A.C.A.B.“ stehen.
    Der Rechtsgrundsatz ist, dass dies legal ist, weil der Personenkreis „unüberschaubar groß“, und damit „nicht beleidigungsfähig“ ist.
    Nur wenn man damit vor einer Polizeiwache parkt könnte Bezugnahme auf einzelne Polizisten unterstellt werden.
    Dr. Brosa gewann daher den Prozess gegen ihn.

    Wenn ich damit z.B. in Köln vor dem Landgericht/Amtsgericht parke, oder nächsten Monat damit zum CSD in Köln fahre, sollte die Polizei also kein Recht haben meinen Namen zu erfahren.
    Wenn Sie es doch versuchen, besteht doch das Risiko dass Sie dies nur machen um versuchen an der Justiz vorbei etwas zu „finden“.
    Was ist wenn man keinen Ausweis dabei hat ? Wäre evtl. besser.
    Denn als Radfahrer muss man keinen Ausweis oder Führerschein dabei haben.
    Also am besten auch gleich EC-Karte etc. nicht mitnehmen.
    Und im Smartphone die Sperre von Fingerabdruck und Gesichtserkennung entfernen, und nur PIN aktiv haben.
    Wenn sie einen DANN zur Identitätsfeststellung mitnehmen ist das doch Freiheitsberaubung, oder nicht?
    Denn ein Grund dafür liegt ja offensichtlich nicht vor.

    Noch ein Szenario:
    Das Teil steht alleine. Also kann die Polizei nicht versuchen „den Halter“ zu ermitteln.
    Ist ja kein Kennzeichen dran.
    Wenn das Fahrrad nicht den Verkehr, Passanten und speziell Behinderte oder die Feuerwehr (Hydrant etc.) behindert, sollte die Polizei das Fahrrad doch nicht mitnehmen dürfen.

    Es gab den Fall, da hat jemand mit einem Videoprojektor G8-Kritik auf den TV-Turm in Hamburg projiziert.
    Eine Polizistin nahm ihn fest.
    Die Folge war ein Entschuldigungsschreiben des Regionaleiter der Polizei, indem dieser sich für den Vorfall entschuldigte, und mitteilte dass die Polizistin einen Strafbefehl von €200 Euro an die Opferhilfe zahlen muss, um einen Prozess wegen Freiheitsberaubung zu vermeiden.
    Die Kopie habe ich als Webseitenlink eingetragen.
    Habe mir vor Jahren aus einem miesen jpg eine scharfe PDF erstellt, weil ich wusste dass das irgendwann mal nützlich sein könnte. Nicht nur für mich.
    Wenn Ich mal etwas Vergleichbares mache (4000AL-Beamer vorhanden), ist auch ein Dokument aus Hamburg eine (einschüchternde) Hilfe, da das Recht diesbezüglich wohl überall in Deutschland gleich ist.

    Antwort
  • 10. September 2015 um 15:00 Uhr
    Permalink

    Es ist also MEIN RECHT, bei einer PK meinen PERSONALAUSWEIS in meinen Händen zu halten statt auszuhändigen, während die Polizei meine Daten liest?

    Antwort
  • 9. September 2015 um 15:13 Uhr
    Permalink

    Personenkontrollen kann es für Fussgänger gar nicht geben da wenn die Polizei im Auto sitzt, dann sitzt sie auch und kommt nur raus wenn es keine andere Möglichkeit. Und Polizei zu Fuß? Ein Märchen wie in alten Zeiten.

    Antwort

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