Einkommenssteuer13.10.2023

Unter­mieter: Muss man auf Ein­nahmen aus Unter­vermie­tung Steuern zahlen?

Egal ob Ferien­wohnung oder Wohn­gemeinschaft, die Unter­vermietung ist eine beliebte Form, um über­schüssigen bzw. nicht gebrauchten Wohnraum nutzbar zu machen. Wer sich zudem bei der Unter­vermietung geschickt anstellt, kann sich damit einen schönen Neben­verdienst erwirtschaften. Doch was ist mit den Einnahmen aus der Unter­vermietung? Müssen diese in der Steuer­erklärung angegeben werden? Muss man also auf Einnahmen einer Unter­vermietung Steuern zahlen?

Muss man auf Einnahmen einer Unter­vermietung Steuern zahlen?

Wer mit seiner Unter­vermietung Miet­einnahmen (Mietzins und Neben­kosten­voraus­zahlungen) erzielt, muss diese im Rahmen seiner Steuer­erklärung als Einnahmen in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) angeben. Diese Pflicht ergibt sich aus § 21 Abs. 1 des Ein­kommens­steuer­gesetzes (EStG).
Die Pflicht zur Angabe bedeutet aber noch nicht, dass eine Steuer­schuld entsteht und der Unter­vermieter damit Steuern zahlen muss. Vielmehr hat er nur einen Gewinn zu versteuern. Stehen den Miet­einnahmen nämlich höhere Kosten aus der Unter­vermietung gegenüber, macht der Unter­vermieter einen Verlust. Dieser Verlust führt zu einer Steuer­ersparnis. Denn der Verlust wird auf das sonstige Einkommen des Steuer­pflichtigen angerechnet und verringert somit das steuer­pflichtige Einkommen.
Zu den Kosten, die von den Miet­einnahmen abgezogen werden können, gehören etwa die selbst gezahlte Miete, Betriebs­kosten-Nach­zahlungen oder Renovierungs- bzw. Instandhaltungs­kosten.

Besondere Freigrenze bei vorübergehender Unter­vermietung

Wer seine selbst genutzte Eigentums­wohnung oder Einfamilien­haus vorüberg­ehend vermietet, für den bestehen besondere Regelungen. Bleiben nämlich die Einnahmen aus der Unter­vermietung unter 520 € im Jahr, wird von der Ver­steuerung abgesehen. Man braucht in diesem Fall die Einnahmen noch nicht mal in der Steuer­erklärung angeben. Voraussetzung ist aber, dass die Unter­vermietung nur vorüberg­ehend ist (siehe: R 21.2 Abs. 1 der Ein­kommens­steuer-Richt­linien 2012).

R 21.2 EStR 2012

1) Werden Teile einer selbst genutzten Eigentums­wohnung, eines selbst genutzten Einfamilien­hauses oder insgesamt selbst genutzten anderen Hauses vorüberg­ehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 520 Euro im VZ, kann im Ein­verständnis mit dem Stpfl. aus Ver­einfachungs­gründen von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen werden. Satz 1 ist bei vorübergehender Unter­vermietung von Teilen einer an­gemieteten Wohnung, die im Übrigen selbst genutzt wird, entsprechend anzuwenden.

Quelle:refrago/rb
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9 Gedanken zu „Unter­mieter: Muss man auf Ein­nahmen aus Unter­vermie­tung Steuern zahlen?

  • 9. September 2021 um 15:57 Uhr
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    Hallöchen,

    ich betrachte das ganz pragmatisch… ich kann in meinem Haus Zusammenleben mit wem ich möchte, Punkt! Und wenn die oder derjenige sich an den Kosten beteiligt, dann ist das eine WG, Punkt! Wer sagt, dass das eine Miete ist? Es handelt sich nur um ein Wort, das vom konditionierten Versand zugeordnet wird 🙂 Klar, der Staat will überall von seinen Schäfchen kassieren, sodass sie sich brav im Hamsterrad weiterdrehen… Vermietung findet für mich nur statt, wenn ich ein separates Objekt zur Erzielung eines Gewinns vermiete. Ebenfalls Punkt! Liebe Menschen, lasst euch dieses System, dass seine Finger ständig nach eurer Freiheit und eurem Geld ausstreckt einfach nicht mehr länger gefallen…

    Saludos
    Tom

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  • 23. August 2021 um 12:20 Uhr
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    Ich habe dazu auch eine Frage. Ich miete eine dreier WG . Alle drei Zimmer sind untervermietet (eins an meine Tochter). Ich zahle genauso viel Miete wie ich Untermiete bekomme. Muss ich dort etwas versteuern ?

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  • 23. September 2020 um 16:12 Uhr
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    muss ich bei der steuererklärung die Mieter aus meiner Untervermietung auflisten oder nur die monatlichen Beträge insgesamt

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  • 14. Februar 2019 um 6:58 Uhr
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    ich habe eun haus und will für 50 euro untervermieten,muss ich dafür steuern bezahlen ?

    Antwort
  • 1. Februar 2019 um 15:09 Uhr
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    Hallo ich teile meine Wohnung die normale miete ist 760€ und meine untermiete bezahlt 500€ an micht
    Muss ich das versteuern und im Anlage eingeben

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  • 28. Januar 2019 um 16:18 Uhr
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    Guten Tag!
    Ich habe eine Eigentumswohnung frei Schulden und möchte gerne wissen, was für mich steuerlich besser ist. Bleibe ich in einem Zimmer (bin 6 Monate in Ausland) und Untermiete 2 Zimmer oder vermiete ich die ganze Wohnung und suche mir eine 2 Zimmer Wohnung? Ich bitte Sie darum und Vorteile und Nachteile mir zu erklären. Vielen Dank

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  • 25. Juni 2018 um 15:27 Uhr
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    Klingt interesant nun aber mal eine ganz besondere Situation: Ich Hauptmieterin einer WG-geeigneten Wohnung vermiete 1 Zimmer (Einwilligung vom Vermieter vorhanden). Da ich in Münche lebe und hier die Mieten teuer sind (1300 Euro) und wir halbe halbe machen wie muss ich das nun ansetzen?

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    • 9. Oktober 2018 um 5:12 Uhr
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      Hallo Rosi, steht doch da: Als Einkünfte in Anlage V der Steuererklärung eintragen. Versteuert wird aber nur, falls du persönlich daraus Gewinn machst.
      Wenn ihr Halbe/Halbe macht, also nicht. Angeben muss man es trotzdem.

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      • 25. Januar 2021 um 15:05 Uhr
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        Nicht ganz richtig.

        In der Steuererklärung angeben musst du Einnahmen über 520€ im Jahr. D.h. alles, was reinkommt, ergo Kaltmiete für das untervermietete Zimmer sowie gesonderte Einnahmen für Nebenkosten.

        Wenn Du also hierfür im Monat weniger als/gleich 43,3€ von deinem Untermieter (bei einer ganzjährigen Vermietung) bekommst, nicht angeben; wenn darüber, schon.

        Wenn Du mit halbe/halbe meinst, Ihr teilt Euch die Mietkosten hälftig, dann einfach Ihren Anteil angeben und zusammen mit dem Untermietvertrag zum Finanzamt.

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